BlitzReport Oktober 2013

BlitzReport Oktober 2013 © GStB

LFAG-Änderung; Gesamtabschluss


Der Landtag hat am 18.09.2013 das Gesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs beschlossen. Es tritt zum überwiegenden Teil am 01.01.2014 in Kraft. Die LFAG-Änderung entspricht weitestgehend dem ursprünglichen Gesetzentwurf. Insbesondere wurde die vorgesehene Anhebung der Nivellierungssätze für die Realsteuern unverändert beibehalten (300/365/365). Der wegen der Umstellung auf einen Dreijahresdurchschnitt bereits angepasste Schwellenwert für die Schlüsselzuweisungen A wurde nochmals um einen halben Prozentpunkt auf 83 % erhöht, allerdings nur einmalig für das Jahr 2014. Ergänzt wurden ferner die notwendigen Regelungen zur Auszahlung der sog. „Zensusmittel“, die Mitte November 2013 als Sonderzuweisung ausgezahlt werden. Die übrigen Anpassungen sind überwiegend redaktioneller Art.
Neu dem Gesetz hinzugefügt wurde u.a. eine Änderung der Gemeindeordnung bezüglich Gesamtabschluss (§ 109 GemO). Es handelt sich um eine Regelung zur Vereinfachung der Zusammenführung kaufmännischer und doppischer Bilanzen zu einer Gesamtbilanz. Zudem wurde die Frist zur erstmaligen Erstellung der Gesamtbilanz um zwei Jahre auf das Jahr 2015 verschoben.

BR 105/10/13 TR/967-00


Krippenplatz; Aufwendungsersatz


Das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben. Das BVerwG hat mit Urteil vom 12.09.2013, Az.: 5 C 35.12, entschieden, dass ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, dass die Aufwendungen der Eltern für seine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte unter Bezugnahme auf § 36a SGB VIII ersetzt werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Eltern die Kommune rechtzeitig über ihren Bedarf informieren und die Erfüllung keinen Aufschub duldet.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0218/2013

BR 106/10/13 GF/461-10


Kindertagesstätten; Gewährung eines vorläufigen Betreuungsplatzes


Das VG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.8.2013, Az.: 7 L 2889/13, den Eilantrag auf Gewährung eines vorläufigen Betreuungsplatzes in einer  Tageseinrichtung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts war ein 30-minütiger Weg mit dem öffentlichen Nahverkehr nicht unzumutbar. Ebenso sei ein Betreuungsplatz in Tagespflege nicht deswegen unzumutbar, weil die Eltern keine fremde Pflegeperson in ihrer Wohnung haben wollen.
Auch das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.08.2013,  Az.: 7 K 2688, den Eilantrag eines 2-jährigen Kindes, mit dem es einen Kita-Platz für acht Stunden täglich begehrte, abgelehnt. Das Kind besuchte seit Mitte August an fünf Tagen in der Woche eine private Kindertagesstätte. Nach Auffassung des Gerichts seien Gründe, die den Wechsel in eine andere Einrichtung erfordern würden, nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen äußerte das Gericht Zweifel daran, ob die Antragstellerin eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich beanspruchen könne.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0215/2013

BR 107/10/13 GF/461-10


Kindertagesstätten; Investitionskosten; Beteiligung des Jugendamtes


Nach dem Urteil des VG Trier vom 24.04.2013, Az.: 2 K 0972/12, war die hälftige Reduzierung einer Förderung des Jugendamtes zu den Investitionskosten einer Kindertagesstätte nicht zu beanstanden, da für die Änderung der Förderrichtlinien ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds bestand. Das OVG hat nunmehr mit Beschluss vom 03.09.2013, Az.: 7 A 10599/13, die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es wird insbesondere zu klären sein, ob bei der Frage der angemessenen Beteiligung des Landkreises als Träger des Jugendamtes an den Investitionskosten von Kindertagesstätten i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG auch dessen Finanzkraft zu berücksichtigen ist.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0219/2013

BR 108/10/13 GF/461-10


Kulturförderabgabe; Anspruch auf Rückzahlung


Nach dem Urteil des VG Trier, Az.: 2 K 463/13, hat ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben (Bettensteuer) keinen Widerspruch eingelegt hat, keinen Anspruch auf  Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Kommune. Die Klägerin hatte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Satzung der beklagten Stadt für unwirksam erklärte, die Rückzahlung der von ihr geleisteten Abgaben gefordert. Da die Beklagte eine Rückzahlung nur an die Betriebe vorgenommen habe, die zuvor gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt hätten, sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, da die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.     

Weitere Info: GStB-N Nr. 0214/2013

BR 109/10/13 GF/963-90


Pensionsrückstellungen für an die ARGE abgeordnete Beamte; Erstattung

 


Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 29.07.2013, Az.: 3 K 1080/12, entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Pensionsrückstellungen für an die ARGE abgeordnete Beamte besteht. Zwar besteht zwischen der ARGE und der Verbandsgemeinde ein Personalgestellungsvertrag. Nach diesem sollen die entstehenden Personalkosten (gesamte Arbeitgeberkosten) im Rahmen der Personalkostenerstattung durch die ARGE erstattet werden. Die streitigen Personalrückstellungen gehören nach Auffassung der Richter aber nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbandsgemeinde gar nicht verpflichtet sei, solche Pensionsrückstellungen für ihre Beamten zu bilden. Sie sei nämlich als Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die den Versorgungslastenausgleich führe, die Versorgungsbezüge berechne und unmittelbar an die Berechtigten auszahle. Die hierfür zu zahlende Umlage werde vom Landkreis übernommen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0210/2013

BR 110/10/13 CR/023-44


Jagdsteuer; Steuerhaftung der Ortsgemeinden


Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 04.09.2013 die Auffassung vertreten, dass Gemeinden bei verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken im Rahmen einer bestehenden Steuerhaftung zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Hinsichtlich der Erhebung der Jagdsteuer ist § 43 Abgabenordnung maßgeblich, wonach die Steuergesetze (hier die örtlichen Satzungen über die Erhebung der Jagdsteuer) bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Steuerschuldner der Jagdsteuer ist regelmäßig der Jagdpächter, da ihm auf Grund des Jagdpachtvertrages das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Gleichzeitig wird in den Jagdsteuersatzungen in der Regel eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt, wonach bei der Nutzung des Jagdbezirks im Wege der Verpachtung der Verpächter, bei Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter als Gesamtschuldner haften.
Bei nicht verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken stellt sich die Frage einer Steuerhaftung nicht, da Gemeinden nach der Entscheidung des BVerwG vom 27.06.2012 in diesem Fall überhaupt keiner Jagdsteuerpflicht unterliegen.
Der GStB hatte vor dem Hintergrund der BVerwG-Entscheidung  in Zweifel gezogen, ob die Steuerhaftung bei verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken weiterhin bei der Gemeinde liegen kann.

BR 111/10/13 DS/765-00


Wald und Wild; Verbiss- und Fegeschäden


Der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2429) ist zu entnehmen, dass die Kosten für Verbiss- und Fegeschutz im Staatswald im Durchschnitt der letzten vier Jahre ca. 1,5 Mio. € betrugen. Es wurden ca. 26.000 Arbeitsstunden (eigenes Personal und Unternehmer) für Verbiss- und Fegeschutz sowie Nachbesserungen aufgewendet. Pro laufenden Meter Zaun entstehen Kosten von durchschnittlich ca. 10 €.
Die gesetzlichen Vorgaben des Jagdrechts besagen, dass die Wilddichte durch die Ausübung der Jagd auf einem waldverträglichen Niveau gehalten werden muss. Die Schalenwildbestände sind auf ein Maß zu regulieren, das eine natürliche Verjüngung der Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zulässt. Im Konfliktfall haben die Belange der Forstwirtschaft Vorrang vor den Belangen der Jagd.
Auch jeder kommunale Waldbesitzer ist aufgerufen, seine Jagdpachteinnahmen in Beziehung zu den langfristigen ökonomischen und ökologischen Schäden zu setzen, die ein überhöhter Schalenwildbestand dem Wald zufügt bzw. zu den Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden. Aus Sicht des GStB ist von besonderer Bedeutung, dass die Verpachtung an Personen erfolgt, die ihren jagdlichen Verpflichtungen in umfassender Weise nachkommen. Häufig bieten ortsnah wohnende Jagdpächter auf Grund ihrer Verbundenheit und räumlichen Nähe dafür eher die Gewähr als auswärtige Jagdpächter.

BR 112/10/13 DS/765-00

Wildschadensersatz; Sonderkulturen; Kurzumtriebsplantagen


Wildschäden an Sonderkulturen werden gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG (inhaltsgleich: § 41 Abs. 2 LJG) nur ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen erfolgt ist.
Das LG Landshut stellt in einem aktuellen Urteil, Az.: 14 S 484/13, fest, dass Kurzumtriebsplantagen keine „Forstkulturen“ im Sinne der Vorschrift sind. Kurzumtriebsplantagen zählen gemäß § 2 Abs. 2 BWaldG nicht zum Wald, sondern bleiben landwirtschaftliche Kulturen. Auch sind Kurzumtriebsplantagen keine „Freilandpflanzungen von hochwertigen Handelsgewächsen“ im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG. Hochwertige Handelsgewächse sind Gewächse, die nicht dem unmittelbaren Verbrauch dienen, sondern als Rohmaterial für die industrielle Verarbeitung zu wertvollen Produkten bestimmt sind. Kurzumtriebsplantagen werden demgemäß nicht von § 32 Abs. 2 BJagdG erfasst.

BR 113/10/13 DS/765-33

Verkehrssicherungspflicht; Gemeindewald entlang öffentlicher Straßen; Forstrevierleiter


BDas OLG Koblenz hat mit Urteil vom 19.11.2012, Az.: 12 U 794/11, festgestellt, dass im konkreten Sachverhalt eine Kontroll- und Überwachungspflicht des Straßenbaulastträgers für einen stehenden Waldbaum nicht bestand, sondern allein dem Eigentümer des Gemeindewaldes oblag. Die Haftung der Gemeinde war bereits durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt worden. Die dem Land obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des öffentlichen Verkehrs für Verkehrsteilnehmer entstehen können. Die Sicherungspflicht erstreckt sich über den Zustand der Fahrbahn hinaus auch auf Gefahren, die von außerhalb des Straßenzugs ausgehen können. Auf Bäume innerhalb eines geschlossenen Waldstücks erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht so lange nicht, wie ein Baum unauffällig in dem Waldstück steht und keine Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben und der Straße zuordnen.
Das OLG Koblenz stellt weiter fest, dass sich aus der Durchführung des Revierdienstes durch einen staatlichen Revierbeamten eine Verkehrssicherungspflicht des Landes für den Gemeindewald nicht herleiten lässt.

BR 114/10/13 DS/866-00


Bebauungsplanung; Anforderungen an die Bekanntmachung der Offenlage


Das BVerwG hat mit Urteil vom 18.07.2013, Az.: 4 CN 3/12, entschieden, dass die Gemeinden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung zumindest schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei erstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Fehlen Angaben zu den vorliegenden umweltbezogenen Themen gänzlich, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0217/2013

BR 115/10/13 RB/610-11


Livemusik der Jakobuskerwe 2012


Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 22.07.2013, Az.: 5 K 894/12,  entschieden, dass die Landjugend auf der Jakobuskerwe in Hambach im Jahre 2012 Livemusik und CD-Musik in einem Weingut veranstalten durfte. Bei sehr seltenen Ereignissen seien Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB (A) in der Regel bis 24 Uhr zulässig. Dieser Pegel sei mehrfach überschritten worden. Dabei seien auch die Geräusche der Kerwebesucher (Reden, Rufen, Gelächter) eingeflossen, die auch anderswo auf der Kerwe gemessen worden seien, und zwar ohne dass dort gleichzeitig Musikdarbietungen stattgefunden hätten. Es müsse die besondere Ausnahmesituation eines traditionellen dörflichen Festes berücksichtigt werden. Da sich die Jakobuskerwe auf den alten Ortskern entlang der Weinstraße beschränke, konzentriere sich dort auf relativ kurzer Strecke der Besucherstrom. Daher sei es unter diesen Umständen geboten, den Lärm, den die Kerwebesucher verursachten, nicht dem von der Ausnahmegenehmigung Begünstigten zuzurechnen. Dieser Lärm müsse vielmehr als unvermeidlich mit einer Kerwe verbundenes allgemeines und von allen Anwohnern der Kerwemeile als sozialadäquat hinzunehmendes „Kerwegrundgeräusch“ betrachtet werden.

BR 116/10/13 HF/671-31