BlitzReport Mai 2013

BlitzReport Mai 2013 © GStB

Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Duldung der Jagdausübung

  

Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 6 L 172/13  festgestellt: Ein Grundstückseigentümer der geltend macht, durch das derzeit noch geltende staatliche Recht europarechtswidrig zur Duldung der Jagd auf seinen Grundflächen verpflichtet zu werden, hat keinen Anspruch darauf, dass die Jagdausübung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen unterbleibt.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landkreis Bad Kreuznach und Pflichtmitglied in einer Jagdgenossenschaft. Er bezieht sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (vgl. BR 124/12/12, BR 81/08/12, BR 80/08/12).

Das VG Koblenz verweist in seinem Beschluss darauf, dass eine europarechtskonforme staatliche Rechtslage auf den Weg gebracht sei. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes sei beschlossen. Es liege im Wesen der Gesetzgebung begründet, dass sie eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Diese „Übergangsphase“ müsse von den betroffenen Rechtsinhabern hingenommen werden. Allein die Feststellung eines Europarechtsverstoßes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewirke grundsätzlich nicht, dass die Gerichte quasi als „vorläufiger Ersatz‑Gesetzgeber“ tätig werden müssten. Etwas anderes könne unter Umständen in Fällen gelten, in denen dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten. 


BR 048/05/13/DS 765-22


Verkehrssicherungspflicht; Wanderveranstaltung; Anspruch gegen Veranstalter


Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 5 U 34/13, festgestellt: Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin an einer organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teilgenommen. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt „Teufelsloch“ aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das OLG Koblenz kommt, wie auch vorausgehend das LG Koblenz, zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist. Als Veranstalter hätte er erst dann reagieren müssen, wenn einzelne Streckenabschnitte witterungsbedingt nur unter solchen Anstrengungen zu begehen wären, die ein durchschnittlicher Wanderer nicht mehr bewältigen könne. Diese Umstände seien für den Unfalltag aber nicht feststellbar gewesen.


BR 049/05/13 DS/866-00


Stellplätze; Begrenzung der Zahl durch Satzung


Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteilen vom 07.03.2013, Az.: 1 A 11109/12 bis 1 A 11111/12, mit der Rechtmäßigkeit einer Gestaltungssatzung befasst, mit der die Zahl der Fahrzeuge, die auf einem Grundstück geparkt werden dürfen, begrenzt wird und entschieden, dass sich das Ziel, die Gemeinde „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen zu lassen, im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage halte.

War das VG Koblenz erstinstanzlich noch der Auffassung, es handele sich hier um das Verbot einer gewerblichen Stellplatzvermietung und somit um eine bodenrechtliche Regelung, die nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Satzung getroffen werden könne, trat dem das OVG entgegen. Ob das übermäßige Parken gewerblich veranlasst sei oder nicht, sei für die Ortsgemeinde nebensächlich gewesen. Die Gemeinde habe nur das übermäßige Abstellen von Pkw´s verhindern wollen. Die moderate Begrenzung der Stellplätze, mit der im Ortskern der Gemeinde extreme Belastungen für das Ortsbild abgewehrt werden, sei deshalb verhältnismäßig.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2013


BR 050/05/13 RB/611-02


Wirtschaftsweg; Erschließung eines Wohnbauvorhabens

 


Das VG Koblenz hat sich mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 7 K 1119/11, mit den Voraussetzungen der Erschließung eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücks durch einen in tatsächlicher Hinsicht aufgrund seines Ausbauzustandes für den aufzunehmenden Verkehr geeigneten Wirtschaftsweges befasst. Obwohl Wirtschaftswege grundsätzlich nur forst- und landwirtschaftlichem Verkehr offen stehen (§ 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz), hat das Gericht eine ordnungsgemäße Erschließung auch in rechtlicher Hinsicht angenommen, weil der Wirtschaftsweg bereits tatsächlich für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Anliegerverkehr zu untersagen. Als Grundlage für eine entsprechende Duldungsverpflichtung der Gemeinde kam in der vorliegenden Fallgestaltung der Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht, denn wenn ein Weg auch dem Zugang zu anderen, ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, kann eine Gleichbehandlung des neuen Bauherrn geboten sein.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0085/2013


BR 051/05/13 RB/610-17


Wohngebiet; Pferdehaltung


Das VG Neustadt (Urteil vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12) hatte sich mit der Zulässigkeit der Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zu befassen. Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche in einem allgemeinen Wohngebiet sind nicht baugenehmigungsfähig, da die Haltung von Pferden grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht. Nur in besonders gelagerten Fällen kann dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0097/2013


BR 052/05/13/RB 610-17


Landesfischereiordnung; Änderung; Anhörungsverfahren


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 28.03.2013 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Zentraler Regelungsbereich ist eine Neufassung von § 2 Abs. 2 Landesfischereiordnung („Fischereischeine anderer Bundesländer“). Danach müssen Personen, die ihren Hauptwohnsitz bereits in Rheinland-Pfalz haben, auch die Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz ablegen. Dies trägt nach Auffassung des Ministeriums der Tatsache Rechnung, dass in Rheinland-Pfalz anerkannt qualifizierte Lehrgänge angeboten werden. Im Interesse des Tierschutzes und des Umweltschutzes soll ein entsprechendes Prüfungsniveau den Maßstab für die Fischereiausübung im Land bilden. Die Rechtslage wird insoweit derjenigen in Bayern und Baden-Württemberg angepasst. Ferner wird in § 12 Abs. 1 Landesfischereiordnung die Aufsicht beim Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) zeitgemäß geregelt.


BR 053/05/13 DS/766-00  


Jagdausübung; Verkehrssicherungspflicht


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.01.2013, Az.: I-9 U 84/12, entschieden, dass die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger auslösen. Im konkreten Sachverhalt waren Pferde auf einer Weide in Panik geraten und hatten sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Ein Pferd mußte in der Folge getötet werden.

Der Veranstalter der Treibjagd ist nach dem Urteil des OLG Hamm zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer durch die Jagdausübung zu verhindern. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche müsse allerdings nicht hingewiesen werden. Sie gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde.


BR 054/05/13/ DS 765-00


Jagdsteuer; Besteuerungsgrundlage; Durchschnittsjagdpacht


Nach § 1 Abs. 1 Kommunalabgabenverordnung (KAVO) wird die Jagdsteuer bei verpachteten Jagdbezirken nach der Jahresjagdpacht bemessen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20% unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat bereits mit Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 6 A 10843/02, festgestellt, dass das Abstellen auf eine Durchschnittsjagdpacht im Gegensatz zu der tatsächlich entrichteten Jagdpacht bei einer beachtlichen Abweichung in Einklang mit § 6 Abs. 1 und 3 KAG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht steht. Hinsichtlich der Frage, ob Jagdbezirke vergleichbar sind, steht dem Steuergläubiger nach dem Urteil des VG Trier vom 14.02.2013, Az.: 2 K 101/12, ein Beurteilungsspielraum zu, also ein Raum für eine fachliche Beurteilung innerhalb einer gewissen Bandbreite. Der Beurteilungsspielraum ist gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen, ob sich die Entscheidung an sachgemäßen Kriterien orientiert hat oder zu einem unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen müssen die Jagdbezirke im Wesentlichen „vergleichbar“ sein, was einzelne Unterschiede gerade impliziert.

Nach § 1 Abs. 1 KAVO kommt die Durchschnittsjagdpacht nicht zur Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag. In dem Sachverhalt, der dem Urteil des VG Trier zugrundelag, konnte dieser Nachweis nicht geführt werden.


BR 055/05/13 DS 765-00


Schienenbonus; Lärmaktionsplanung an Eisenbahnstrecken

 


Das Eisenbahn-Bundesamt wird ab 2015 für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes verantwortlich. Die bisher zuständigen kommunalen Behörden werden von der Aufgabe entbunden. Der Bundestag hat am 25.04.2013 diesem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Außerdem wurde ein Kompromiss zur Abschaffung des sog. Schienenbonus im Bundes-Immissionsschutzgesetz erzielt. Danach soll ab dem 1. Januar 2015 für neue Schienenbauprojekte die lärmschutzrechtliche Privilegierung im Genehmigungsverfahren entfallen. Für Stadt- und Straßenbahnen gilt eine längere Übergangsfrist bis zum Jahr 2019. Der Bundesrat muss den Einigungsvorschlag noch bestätigen.


BR 056/05/13 HF 671-30


Konzessionsabgabe Gas bei Durchleitungen

 


Der BGH hat mit Beschluss vom 06.11.2012, Az.: KVR 54/11, die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass ein kommunaler Verteilnetzbetreiber durch die Erhebung von Tarifkunden-Konzessionsabgaben gegenüber Drittanbietern, die im Netzgebiet Kunden mit Gas beliefern, missbräuchlich handelt. Der BGH hat sich damit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorfs angeschlossen, wonach die Tarifkunden-Konzessionsabgabe nur vom Grundversorger erhoben werden darf. Der Beschluss lässt befürchten, dass  die bisherige Entwicklung, wonach immer weniger Netzbetreiber die höhere Konzessionsabgabe für Tariflieferungen im Gasbereich zahlen, noch beschleunigt wird.

Die Begründung des Beschlusses macht deutlich, dass es einer Änderung der KAV bedarf, um das Konzessionsabgabenaufkommen im Gasbereich abzusichern. Der DStGB hält eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die - entsprechend § 2 Abs. 7 KAV für den Strombereich - eine mengenbezogene Abgrenzung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ermöglicht.


BR 057/05/13 GF 810-00


Konzessionsverträge; Wartefrist


Nach dem Urteil des LG Köln vom 22.03.2013, AZ.: 90 O 51/13, müssen Kommunen nach einer Entscheidung zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und der Unterrichtung unterlegener Bieter keine Wartefrist für den Abschluss des neuen Vertrags einhalten. Außerdem können sie in neu abzuschließenden Konzessionsverträgen die Fortzahlung der Konzessionsabgabe über den in § 48 EnWG genannten Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des bisherigen Vertrages hinaus vereinbaren. Dies gilt zumindest dann, wenn ausgeschlossen ist, dass durch diese Vereinbarung keine von der Kommune zu vertretende Verzögerung künftig durchzuführender Konzessionsvergabeverfahren eintritt.


BR 058/05/13 GF 811-51