BlitzReport Juli 2013

BlitzReport Juli 2013 © GStB

Förderung forstlicher Maßnahmen; Annahmestopp von Förderanträgen

  

Völlig überraschend hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 26.06.2013 angekündigt, dass ab sofort die Förderung forstlicher Maßnahmen weitgehend eingestellt wird. Zur Begründung wird auf die Umsetzung der Schuldenbremse durch „strukturelle dauerhaft wirkende Sparmaßnahmen“ verwiesen. Ab dem Förderhaushaltsjahr 2014 sind lediglich Förderanträge zu Forsteinrichtungswerken von Betrieben über 50 ha reduzierter Holzbodenfläche sowie Förderanträge von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen möglich. Alle übrigen Förderbereiche, vor allem Waldumbau, Wegebau, Waldkalkung und  Jungbestandspflege, werden nicht mehr bedient.
Bund und Land tragen bislang die GAK-Förderung im Regelverhältnis von 60 % zu 40 % gemeinsam. Wenn das Land seinen 40 %igen Anteil in der forstlichen Förderung nicht mehr zur Verfügung stellt, gehen den kommunalen und privaten Waldbesitzern in Rheinland-Pfalz auch die Bundesmittel verloren. Es dürfte sich pro Jahr um mehrere Mio. Euro handeln. Ferner wird die ELER-Förderung gefährdet, da eine Kombination mit GAK-Mitteln üblich ist. Sollte sich das Land dauerhaft aus der Förderung forstlicher Maßnahmen zurückziehen, wäre dies ein gravierender Einschnitt zu Lasten der kommunalen und privaten Waldbesitzer.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung der Forsteinrichtung von Betrieben über 50 ha reduzierter Holzbodenfläche gesetzlich festgeschrieben ist und insoweit nicht auf dem Verwaltungswege eingeschränkt werden kann. Hingegen ist die Förderung der Betriebsgutachten von Betrieben unter 50 ha reduzierter Holzbodenfläche nicht im Landeswaldgesetz fixiert.

BR 072/07/13 DS/866-00


Jagdgenossenschaft; Bundesjagdgesetz; Befriedung aus ethischen Gründen 
Mit dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.2013 (BGBl. I S.1386) ist § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ in das Bundesjagdgesetz eingefügt worden. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG treten Bundesgesetze auf dem Gebiet des Jagdwesens frühestens 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, demgemäß am 06.12.2013. Das Land Rheinland-Pfalz wird von einer abweichenden Regelung zu-nächst keinen Gebrauch machen.
Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 in nationales Recht. § 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren bei der unteren Jagdbehörde ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, herrscht auf diesen Flächen Jagdruhe. Die berührten Grundeigentümer gehören in der Folge der Jagdgenossenschaft nicht mehr an. Flankierende Regelungen werden zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum Aneignungsrecht getroffen.
§ 6a BJagdG knüpft inhaltlich und systematisch an die bereits bestehenden Vorschriften über befriedete Bezirke an. Der eigene, durchaus komplexe und aus zehn Absätzen bestehende Paragraf bezieht sich aber nur auf den Ausnahmefall der Befriedung aus ethischen Gründen. Zwischen befriedeten Bezirken herkömmlicher Art und befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen muss eindeutig unterschieden werden, da in Teilbereichen maßgebliche Unterschiede vorliegen.
Ferner ist die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) angepasst worden. Es wird sichergestellt, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Natur kaum als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht.

BR 073/07/13 DS/766-22

Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Duldung der Jagdausübung

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 21.06.2013, Az.: 8 B 10517/13, entschieden: Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben auch nach dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung, sondern nur auf Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen einer Abwägung aller öffentlichen Belange und schutzwürdigen privaten Interessen.
Das OVG lehnt, wie zuvor auch das VG Koblenz (vgl. BR 048/05/13), im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes, die am 06.12.2013 in Kraft trete, sehe vor, dass die Jagdbehörde künftig nach Anhörung aller Betroffenen eine Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Dem Antragsteller sei ein Abwarten zuzumuten. Denn es sei völlig offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben werde. Da seine 59 Grundstücke weit verstreut über 4 Jagdbezirke gelegen seien, werde zu prüfen sein, ob ein Ruhen der Jagd auf seinen Grundstücken öffentliche Belange gefährden würde. Auch habe die untere Jagdbehörde angekündigt, seinen Antrag bereits jetzt weiter bearbeiten und eine Abwägungsentscheidung vorzubereiten zu wollen. Angesichts dessen bedürfe es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nicht.

BR 074/07/13 DS/765-22


Hundesteuer; Anhebung der Steuersätze; Erdrosselung

 


Nach den Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2013, Az.: 6 C 11124/12 und 6 C 11221/12, entfaltet eine Hundesteuer von jährlich 186 € für den ersten und 216 € für jeden weiteren – nicht gefährlichen – Hund keine erdrosselnde Wirkung. Dies belege auch die Zahl der in der Kommune angemeldeten Hunde, die im Vorfeld der Hundesteuererhöhung um weniger als 4 % gesunken und seitdem stabil geblieben sei. Die Kommune habe eine von einer breiten öffentlichen Diskussion begleitete politische Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei habe sie mit der Steuererhöhung als einer von vielen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets in erster Linie die Absicht verfolgt, höhere Einnahmen zu erzielen, um so ihre Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern. Dieser Zweck allein rechtfertige bereits eine Hundesteuererhöhung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Steuererhöhung auch durch einen Lenkungszweck – die Begrenzung des Hundebestandes im Stadtgebiet – gerechtfertigt werden könnte.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0133/2013

BR 075/07/13 GF/963-60

Gefährliche Hunde


Mit Beschluss vom 23.05.2013, Az.: 1 l 593/13, hat das VG Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, sich alleine dadurch als bissig erwiesen hat und per Gesetz als gefährlicher Hund gilt. Die zuständige Behörde gab dem Hundehalter auf, seinen Hund, der bereits 2 Personen gebissen hatte, nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen. Ein Gutachter hatte diese Maßnahmen empfohlen, da der Hund mit Körperkontakt hochsensibel reagiere, was zu unvorhergesehenem aggressivem Verhalten führe. Das Gericht ist der Auffassung, dass die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang alleine nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen könne.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0140/2013

BR 076/07/13 CR/100-00

Beihilfe bei privater Krankenversicherung; Standardtarif


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 23.05.2013, Az.: 6 K 11/13, entschieden, dass bei privater Krankenversicherung nach dem Standardtarif eine geringere Beihilfe rechtens ist. Ein Beamter, der im sog. Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen beanspruchen. Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede bestünden lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2013

BR 077/07/13 CR/023-35

 

EU-Holzhandels-Verordnung; Holzhandels-Sicherungs-Gesetz; Auswirkungen auf die Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz


Die EU-Holzhandels-Verordnung verbietet seit 03.03.2013 die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet die Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte innerhalb der EU in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Nationale Umsetzungsregelungen nimmt das Erste Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1104) vor.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit  Schreiben vom 11.06.2013 Hinweise für die Waldbesitzenden in Rheinland-Pfalz formuliert. Illegal ist ein Einschlag dann, wenn er gegen die am Einschlagsort geltenden Rechtsvorschriften verstößt. In Rheinland-Pfalz handelt es sich dabei insbesondere um das Waldrecht und das Naturschutzrecht sowie ggf. das Wasserrecht. Waldbesitzende, die ihr Holz über die Verkaufsorganisation von Landesforsten auf dem EU-Binnenmarkt erstmalig in Verkehr bringen, dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass Landesforsten alle Erfordernisse der Sorgfaltspflichtregelung nach der EU-Holzhandels-Verordnung berücksichtigt und umsetzt. Marktteilnehmer im rechtlichen Sinne bleiben allerdings nach wie vor die Waldbesitzenden. Die derzeitigen Kontrollen durch die Landesbehörden sind ausreichend, um die Vorgaben der EU-Holzhandels-Verordnung zu erfüllen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0147/2013

BR 078/07/13 DS/866-00

Wasserversorgung; Privatisierung ist vom Tisch
Der Wassersektor bleibt auch künftig aus dem Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über Dienstleistungskonzessionen ausgenommen. Dies ist das Ergebnis des sog. Trilogverfahrens zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat. Damit wird einer zentralen kommunalen Forderung Rechnung getragen, den Wassersektor insgesamt von jeglichen Privatisierungszwängen freizustellen. Der bisherige EU-Vorschlag forderte zwar eine Ausschreibung nur für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere bei Aufgabenübertragungen außerhalb des eigenen Gebiets des kommunalen Aufgabenträgers. Dies ist nun alles hinfällig, d.h. jegliche Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Wasserversorgung von einer Kommune auf einen Dritten muss nicht ausgeschrieben werden.
Nicht davon betroffen sind die Ausschreibungspflichten bei der Materialbeschaffung oder der Beauftragungen von Dienstleistungen wie beispielsweise Bau- oder Planungsleistungen. Die entsprechenden Bestimmungen des Vergaberechts gelten unverändert weiter.

BR 079/07/13 TR/815-00

Waldklimafonds; Förderanträge


Mit der Einrichtung des Waldklimafonds besteht seit 01.07.2013 eine neue Möglichkeit der Förderung in der Forstwirtschaft. Primär geht es um Maßnahmen zum Erhalt und zum Ausbau des CO2-Minderungspotentials von Wald und Holz sowie zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Die Details regelt die Förderrichtlinie vom 26.06.2013 (Bundesanzeiger Nr. 121, S. 5423 bis 5431). Im Haushaltsjahr 2013 stehen rund 7 Mio. € für die Durchführung von Maßnahmen zur Verfügung. Für die Folgejahre 2014 bis 2019 können Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von weiteren 27 Mio. € in Anspruch genommen werden.
Das Antragsverfahren zur Bewilligung der Fördermittel aus dem Waldklimafonds wird zweistufig organisiert. Vom Antragsteller ist zunächst eine verbindliche, maximal 10 Seiten umfassende Projektskizze einzureichen, die fachlich bewertet und auf ihre Förderfähigkeit hin geprüft wird. Bei positivem Prüfergebnis wird der Antragsteller zur Antragseinreichung aufgefordert. Die Antragsbewilligung erfolgt nach dem „Windhundprinzip". Ziel ist, ab Herbst 2013 die ersten Projekte in den gemäß Förderrichtlinie vorgesehenen Schwerpunktfeldern bewilligen zu können.

Weitere Info: www.waldklimafonds.de

BR 080/07/13 DS/866-00

Fördermittel für innovative Klimaschutzprojekte

 


Das Bundesumweltministerium vergibt auch im Jahr 2014 wieder Fördermittel für innovative Klimaschutzprojekte. Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative soll damit zum dritten Mal ein Wettbewerb für innovative Projektideen angestoßen werden, mit denen die Treibhausgasemissionen in Deutschland langfristig verringert werden können. Gefördert werden Projekte der Beratung, Information, Erfahrungsaustausch, Vernetzung und Qualifizierung in den Bereichen Wirtschaft, Kommunen, Verbraucher und Bildung. Projektskizzen können bis zum 30.09.2013 beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Vorgesehen ist ein zweistufiges Bewertungsverfahren. Die ausgewählten Projekte können voraussichtlich Ende 2014 starten.

Weitere Info: www.ptj.de/klimaschutzinitiative.de

BR 081/07/13 HF/671-00