BlitzReport Februar 2013 © GStB
300 Jahre Nachhaltigkeit; Jubiläumsjahr der deutschen Forstwirtschaft | | Vor 300 Jahren wurde der Begriff „Nachhaltigkeit“ durch den auch für die sächsischen Wälder zuständigen Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz geprägt. Sein Werk „Sylvicultura Oeconomica“ aus dem Jahre 1713 gilt als erste geschlossene Abhandlung über die Notwendigkeit einer nachhaltigen Forstwirtschaft in Deutschland. Ursprünglich ging es um einen langfristigen, gleichmäßigen Holzertrag. Vor dem Hintergrund veränderter gesellschaftlicher Anforderungen an den Wald entwickelte sich der Begriffsinhalt im Laufe der Jahrhunderte aber weiter und ist heute, weit über die Forstwirtschaft hinaus, zu einem gesellschaftspolitischen Leitbild geworden. Im Jubiläumsjahr 2013 hat die deutsche Forstwirtschaft eine Gemeinschaftskampagne mit einem Slogan gestartet, der an die Ursprünge der Nachhaltigkeit erinnert: BR 014/02/13 DS/866-00 |
Kreisumlage; Urteil des BVerwG | Die Kreisumlage darf nicht isoliert von den übrigen Umlageverpflichtungen einer Gemeinde hergeleitet werden. Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist der aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz zu beachten, dass den Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer übrigen Umlagebelastungen eine „unantastbare“ finanzielle Mindestausstattung verbleibt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn die Finanzkraft einer Gemeinde über die Kreisumlage zusammen mit den anderen Umlagen nicht nur vorübergehend in Gänze abgeschöpft wird. Mit dieser Begründung hebt das BVerwG nach mündlicher Verhandlung am 31.01.2013 eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz auf und verweist die Sache zurück an die Vorinstanz. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Geklagt hatte die Ortsgemeinde Malbergweich gegen den Eifelkreis Bitburg-Prüm mit der Begründung, dass die progressiv ausgestaltete Kreisumlage zusammen mit den anderen Umlagen dazu führt, dass über 100% ihres Ist-Aufkommens an Steuern und Zuweisungen abgeschöpft werden. Das OVG hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall die vom BVerwG aufgezeigten Grenzen überschritten sind. Weitere Info: www.bverwg.de BR 015/02/13 TR/968-02 | |
LFAG-Reform; Enquete-Kommission „Kommunale Finanzen“; Eckpunktepapier | Die Enquete-Kommission „Kommunale Finanzen“ des Landtags hat am 10.01.2013 ein Eckpunktepapier zur Reform des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) mit Mehrheit der Regierungsfraktionen beschlossen. Zu einem Konsens aller drei Landtagsfraktionen kam es nicht. Mit dem Eckpunktepapier wird die Landesregierung aufgefordert, insgesamt 20 Einzelpunkte bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs für das neue LFAG zu berücksichtigen. Ziel für die Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung müsse es sein, ab 2014 einen positiven Finanzierungssaldo in der landesweiten Gesamtbetrachtung aller Kommunen zu erreichen. Dazu wird u.a. gefordert, eine zusätzliche Schlüsselzuweisung für Sozialleistungen zu schaffen, die unabhängig von der Finanzkraft der Kommunen gewährt werden soll. Der Betrag der dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel soll später festgelegt werden. Diese Mittel sollen, ebenso wie der ohnehin zu erwartende Aufwuchs der Finanzausgleichsmasse, im Wesentlichen den kommunalen Soziallastenträgern, d.h. den Landkreisen und kreisfreien Städten zu Gute kommen. Der GStB fordert darüber hinaus, dass auch die Finanzausstattung im gemeindlichen Bereich deutlich verbessert werden muss. Weitere Info: Finanzen & kommunale Doppik BR 016/02/13 TR/967-00 | |
Freiwillige Feuerwehr; Entpflichtung, VG Mainz | Das VG Mainz hat mit Urteil vom 08.11.2012, Az.: 1 K 193/12, zur Entpflichtung eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigem Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 LBKG Stellung genommen. Für die Feststellung eines wichtigen Grundes ist es nicht erforderlich zu erklären, wer die Unstimmigkeiten verursacht hat. Vielmehr reicht deren objektives Vorliegen aus. Es kommt nicht darauf an, ob der Feuerwehrangehörige selbst den wichtigen Grund für seine Entpflichtung herbeigeführt hat. Eines Verschuldens des Entpflichteten bedarf es nicht. Weitere Info: GStB-N Nr. 0036/2013 BR 017/02/13 AS/123-01 | |
Beamte; Urlaubsabgeltungsanspruch | Das BVerwG hat mit Urteil vom 31.01.2013, Az.: 2 C 10.12, entschieden, dass Beamte nach den Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Soweit ein Beamter den aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments gewährleisteten Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr wegen Krankheit und anschließendem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub. Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Weitere Info: GStB-N Nr. 0035/2013 (Nachricht wird in Kürze freigeschaltet) BR 018/02/13 CR/023-07, 023-40 | |
Muster-Jagdpachtvertrag des GStB | Der GStB hat im Januar 2013 umfassende Erläuterungen zu seinem Muster-Jagdpachtvertrag veröffentlicht. Damit wird einem vielfach geäußerten Bedürfnis der Gemeinden und Jagdgenossenschaften im Land Rechnung getragen. Berücksichtigung finden die jagdrechtlichen Vorschriften, die mit und im Gefolge des Landesjagdgesetzes vom 09.07.2010 in Kraft getreten sind, sowie die aktuelle Rechtsprechung. Die Inhalte des Muster-Jagdpachtvertrages sind, bis auf wenige vorwiegend redaktionelle Anpassungen, unverändert geblieben. Weitere Info: www.gstb-rlp.de; Beilage Gemeinde und Stadt Januar 2013 BR 019/02/13 DS/765-00 | |
Jagdgenossenschaften; Veranstaltung am 26.06.2013; Terminvormerkung | Der GStB führt am 26.06.2013, ab 14:00 Uhr, in Emmelshausen eine landesweite Informationsveranstaltung für Jagdgenossenschaften durch. Primäre Zielgruppe sind die Jagdvorsteher, weit überwiegend also Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister. Frau Staatsministerin Höfken hat bereits ihre Teilnahme zugesagt. Das detaillierte Programm und die Anmeldeunterlagen werden Anfang April zur Verfügung gestellt. Der GStB bittet um Terminvormerkung. BR 020/02/13 DS/765-22 | |
Gemeindewald; Unternehmereinsatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen | Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz“ sind aktualisiert worden und zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Sie gelten auch im Gemeindewald, sofern die Gemeinde über keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt und der Unternehmereinsatz auf das Forstamt übertragen wurde. Es besteht jedoch abweichend vom Staatswald die Möglichkeit, auf die geforderte Zertifizierung der Forstunternehmer sowie auf den Nachweis der Sach- und Fachkunde der eingesetzten Mitarbeiter zu verzichten. Dies erfolgt, wie bisher, als einzelvertragliche Regelung durch entsprechende Ankreuzmöglichkeiten im jeweiligen Unternehmervertrag. Beim Unternehmereinsatz kann die Gemeinde die Auftragsvergabe gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG dem Forstamt übertragen und gleichwohl ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legen. Sofern die staatlichen Regelungen Anwendung finden sollen, ist über die angesprochenen Abweichungsmöglichkeiten nach örtlichen Erfordernissen zu entscheiden. In stark ländlich geprägten Regionen spielen ortsansässige Kleinstunternehmer unverändert eine wichtige Rolle (vor allem im Bereich der motormanuellen Holzernte). Für diese dürfte ein Zertifizierungsverfahren für Forstunternehmer kaum in Betracht kommen. Weitere Info: http://www.wald-rlp.de/marktplatz/unternehmereinsatz-agb-f-rlp.html BR 021/02/13 DS/866-25 | |
EU-Holzhandelsverordnung; Holzhandels-Sicherungs-Gesetz; Änderung | Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem. Ab 03.03.2013 verbietet die EU-Holzhandelsverordnung die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet die Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte innerhalb der EU in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung wird gegenwärtig auf Bundesebene das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz) geändert. Die neuen Rechtsvorschriften betreffen nahezu alle Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz, unabhängig davon, dass der illegale Holzeinschlag im Land keine relevante Rolle spielt. Der GStB hat sich für einen indirekten Nachweis, dass der Holzeinschlag im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erfolgt, ausgesprochen. Ausreichend sollte sein, dass kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen wald- oder naturschutzrechtliche Vorschriften gegen den Waldbesitzer anhängig ist. Für die Kontrolle der Waldbesitzer sind die zuständigen Behörden zu benennen. Naheliegend ist, dass die Kontrolle an die Forstaufsicht gekoppelt wird. Der GStB ist in diesem Zusammenhang dafür eingetreten, nicht die Forstämter als untere Forstbehörden, sondern die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Forstbehörde für zuständig zu erklären. BR 022/02/13 DS/866-00 | |
Vergnügungssteuer; Personalcomputer; Internetcafé
| Nach dem Beschluss des VG Neustadt vom 17.01.2013, Az.: 1 L 1067/12, kann eine Kommune das Halten von Personalcomputern (PC) in einem Internetcafé nicht besteuern. Nach der zu Grunde liegenden Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PC, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Die Klägerin trug vor, dass die PC in ihrem Internetcafé überwiegend zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung genutzt würden. Das VG äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, andererseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle. Darüber hinaus fehle es im vorliegenden Einzelfall an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PC im Internetcafé tatsächlich überwiegend genutzt würden. Weitere Info: GStB-N Nr. 0025/2013 BR 023/02/13 GF/963-40 | |
Jahressteuergesetz 2013; Bundestag lehnt Vermittlungsergebnis ab | Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses für das Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt. Strittig blieb bis zuletzt der Vorschlag, homosexuelle Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting steuerlich gleichzustellen. Das Scheitern hat zur Folge, dass auch die einvernehmlich zwischen Bund und Ländern ausgehandelten und aus kommunaler Sicht unverzichtbaren Änderungen nicht in Kraft treten können. Zum einen kommt es nicht zu der erhofften Erweiterung der Gewerbesteuerzerlegung auf weitere Erneuerbare-Energien-Anlagen, wie z.B. Photovoltaik; es bleibt also – zumindest zunächst – bei der Anwendung nur auf Windenergieanlagen. Zum anderen kann die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken im Zuge kommunaler Zusammenschlüsse nicht in Kraft treten. Sie war von allen Beteiligten, d.h. Bund, Ländern und Kommunen, befürwortet worden. Ob diese Regelungen in Zuge eines neuen Gesetzgebungsverfahrens wieder aufgegriffen werden, ist derzeit unklar. BR 024/02/13 TR/960-00 | |
Konzessionsvertrag; Netzgesellschaft
| Das OLG Düsseldorf erlaubt mit Beschluss vom 09.01.2013, Az.: VII Verg 26/12, dass eine Kommune zusammen mit einem strategischen Partner aus der Energiebranche auf einer ersten Stufe eine Netzgesellschaft gründet, die sich später in einer zweiten Stufe auf die Konzessionsvergabe der Kommune bewirbt. Eine Voreingenommenheit oder Vorfestlegung der Kommunen für die Konzessionsvergabe sieht das Gericht nicht. Acht Kommunen hatten kommunale Netzgesellschaften gegründet, die gemeinsam eine interkommunale Netzgesellschaft errichteten. Um ihre Chancen bei den später anstehenden Konzessionsvergaben zu stärken, wollte die interkommunale Netzgesellschaft im Wege einer Minderheitsbeteiligung (49 %) einen sog. strategischen Partner aufnehmen. Das Vorhaben machte sie im Oktober 2010 EU-weit bekannt. Gegen die Entscheidung für den strategischen Partner wehrte sich ein unterlegenes Unternehmen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0024/2013 BR 025/02/13 GF/810-00 |