BlitzReport Dezember 2013 © GStB
Landeswaldgesetz; Walderhaltung; Ersatzaufforstung | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat eine Änderung von § 14 LWaldG „Erhaltung und Mehrung des Waldes“ angekündigt. Danach ist eine Abkehr von der regelmäßigen Ersatzaufforstung bei Waldinanspruchnahme beabsichtigt. Künftig sollen vermehrt Wälder an anderer Stelle aktiv ökologisch aufgewertet werden. Der GStB hält eine flexible Handhabung des gesetzlichen Instrumentariums zur Walderhaltung für erforderlich. Die Ersatzaufforstung verursacht als waldrechtlicher Ausgleich in waldreichen Gebieten regelmäßig Probleme. Landwirtschaftlich hochwertige Flächen sind für die bäuerlichen Betriebe unverzichtbar, landwirtschaftliche Grenzertragsböden sind häufig wertvolle Biotope im Sinne des Naturschutzes. Der GStB begrüßt daher die Ankündigung, im Rahmen einer Flexibilisierung künftig die ökologische Aufwertung vorhandener Waldflächen als waldrechtlichen Ausgleich bei Waldinanspruchnahmen in den Vordergrund zu stellen. Aus kommunaler Sicht spielt dabei keine Rolle, ob die Umwandlung für die Errichtung von Windenergieanlagen erfolgt oder für andere Zweckbestimmungen. Eine Änderung des Landeswaldgesetzes hält der GStB in diesem Zusammenhang allerdings nicht für zwingend erforderlich. Ausreichend dürfte auch eine veränderte Handhabung seitens der Forstämter als zuständige Behörden sein. § 14 Abs. 2 LWaldG beinhaltet hinsichtlich der Ersatzaufforstung eine „Kann-Regelung“. Die untere Forstbehörde kann im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus auch zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Ersatzaufforstung nicht zu erfolgen hat. In der Konsequenz ist keine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Diese Regelung trägt bereits heute dem Umstand Rechnung, dass je nach räumlicher Verteilung und Beschaffenheit des Waldes das Walderhaltungsinteresse unterschiedlich hoch ist. BR 128/12/13 DS/866-00 | |
Beamtenversorgungsrecht; Witwengeld | Mit Urteil vom 29.10.2013, Az.: 2 A 11261/12, hat das OVG Rheinland-Pfalz der Witwe eines Beamten beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zugesprochen, obwohl sie diesen erst 5 Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine „Versorgungsehe“ handelte. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen. Das gilt allerdings nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese – gesetzlich so formulierte – Ausnahme konnte die Betroffene für sich geltend machen. Sie konnte dem Gericht glaubhaft darlegen, dass die Ehe bereits vor der Diagnose einer Krebserkrankung beabsichtigt war. Weitere Info: GStB-N Nr. 0279/2013 BR 129/12/13 CR/023-44 | |
Kommunaler Entschuldungsfonds; Anhebung der Realsteuerhebesätze | Im Rahmen des Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF) ist die Anhebung der Realsteuerhebesätze eine der zentralen Konsolidierungsmaßnahmen. In seiner Antwort auf eine Landtagsanfrage hat das Innenministerium die dadurch erzielten Mehreinnahmen für jede einzelne Stadt bzw. Gemeinde aufgelistet. Die Übersicht erfasst nur die Kommunen, die bis 2013 dem KEF beigetreten waren (683). Für diese beträgt der kommunale Konsolidierungsbeitrag in der Summe knapp 37 Mio. € jährlich. Davon entfallen 16,7 Mio. € auf die Gewerbesteuer und 20,4 Mio. € auf die Grundsteuer B; die Beträge für die Grundsteuer A sind mit landesweit rund 0,3 Mio. € vernachlässigbar. Der weitaus größte Anteil an den Konsolidierungsbeiträgen wird mit 25,8 Mio. € in den bis dahin 11 teilnehmenden kreisfreien Städten erbracht. In 14 verbandsfreien Gemeinden und Städten sind es rund 3,3 Mio. €, in 658 Ortsgemeinden insgesamt rd. 8,4 Mio. €. In den Ortsgemeinden stammen die Konsolidierungsbeiträge zu etwa drei Viertel aus der Grundsteuer B, in den kreisfreien Städten dagegen zu etwas mehr als der Hälfte aus der Gewerbesteuer.
BR 130/12/13 TR/910-30 | |
Verfahren in Wildschadenssachen; Wildschadensschätzer; Vergütung | Nach § 44 Abs. 1 LJVO erhält der Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Im Zuge der Änderung des JVEG durch Gesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) ist zum 01.08.2013 das angesprochene Honorar für die Sachverständigenleistung erhöht worden. Es beträgt nunmehr 65 € (statt 50 €) für die erste Stunde der Tätigkeit, für jede weitere Stunde 32,50 € (statt 25 €). Aus Sicht des GStB bietet die leistungsgerechte Vergütung die Chance, dass die Tätigkeit als amtlich bestellter Wildschadensschätzer eine neue Attraktivität erlangt. In den letzten Jahren ist es zunehmend schwieriger geworden, geeignete Personen für die Aufgabe zu gewinnen. Allerdings sind an die Tätigkeit des Wildschadensschätzers auch erhöhte fachliche Anforderungen zu stellen. Ein diesbezügliches Qualifizierungsangebot und auch ein entsprechender Nachweis über die Inanspruchnahme erscheinen erforderlich. BR 131/12/13 DS/765-33 | |
Behindertenparkplatz; Nachbar; Anspruch auf Beseitigung | Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 23.10.2013, Az.: 6 K 569/13, die Klage eines Anliegers abgewiesen, der die Beseitigung eines zu Gunsten seines Nachbarn eingerichteten Behindertenparkplatzes verlangte. Der Kläger machte geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Überdies brauche der Nachbar keinen Behindertenparkplatz; er habe die Möglichkeit sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück abzustellen. Das Gericht wies darauf hin, dass niemand einen Anspruch auf den dauernden Erhalt aller Parkplätze in der Nähe seines Hauses habe. Ein Nachbar könne die Beseitigung eines Behindertenparkplatzes allenfalls verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen könne. Allerdings geht dieser Anspruch nur dahin, dass die Behörde die Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abwägt. Abwägungserheblich wiederum sind nur qualifizierte Interessen des Einzelnen, d. h. über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, möglichst wenig eingeschränkt zu werden, hinausgehende Interessen. Danach kann der Kläger nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn bei der Anordnung nicht rechtsfehlerfrei zwischen seinen qualifizierten, rechtlich geschützten Interessen und den öffentlichen Interessen abgewogen wurde. Als ein derartiges qualifiziertes Interesse kam allein das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch in Betracht. Dieses beinhaltet jedoch nur die Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks an sich. Einen Anspruch auf Schaffung oder Erhaltung eines Pkw-Stellplatzes auf der öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe zum Grundstück vermittelt dieses Recht nicht. BR 132/12/13 RB/160-00 | |
Geocaching im Wald | Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2485) beschäftigt sich mit der Ausübung von Geocaching im Wald. Geocaching ist eine moderne Form der Schatzsuche/Schnitzeljagd. Konflikte, z. B. eine Schädigung der Waldverjüngung oder eine Gefährdung des Natur- und Artenschutzes, sind bislang vor allem aus den Forstämtern Koblenz, Rheinhessen und Donnersberg bekannt geworden. Seitens des Ministeriums wird folgende rechtliche Bewertung zum Geocaching im Wald vorgenommen: „Das Legen eines Caches ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. Das Aufsuchen der Caches ist dagegen vom Grundeigentümer zu dulden, da es vom freien Waldbetretungsrecht gedeckt ist. Bekundet der Grundeigentümer, dass er einen Cache auf seinem Grundstück nicht haben will, ist dieser zu entfernen. Für Grundeigentümer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend zu machen und ggfs. zivilrechtlich einzuklagen. Die Durchsetzung wird sich jedoch nur dann realisieren lassen, wenn die Identität des Cache-Owners ermittelt werden kann. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen bei Waldgrundstücken ist eine Angelegenheit des Waldeigentümers; insoweit kommt ein Tätigwerden des Forstamtes oder der Revierleitung nicht in Betracht. Etwas anderes gilt für die Durchsetzung berechtigter Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche im Wald. Insoweit könnte ein entsprechendes Tätigwerden den „sonstigen forstlichen Aufgaben“ nach § 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes zugeordnet werden.“ BR 133/12/13 DS/866-00 | |
Gemeindewald; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Richtwerte | Landesforsten Rheinland-Pfalz hat im November 2013 einen Überblick über die üblichen Entgelte für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Waldstandorten veröffentlicht. Insbesondere durch die Vielzahl von Windenergieprojekten ist die Nachfrage nach Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Waldstandorten deutlich gestiegen. Einhergehend mit dieser Entwicklung hat sich ein eigener Marktwert für solche Flächeninanspruchnahmen im Wald gebildet. Die Entschädigungswerte gelten für eine maximale Dauer der Inanspruchnahme von 30 Jahren. Sie beinhalten kein Entgelt für eine grundbuchamtliche Sicherung. Im Falle einer Grunddienstbarkeitseintragung ist diese gesondert mit einer Einmalzahlung in Höhe von 20 % des Bodenwertes des belasteten Flurstückes abzugelten. Die Entschädigungswerte sind im Staatswald bindend. Für den Gemeindewald stellen sie eine Hilfestellung bei deren Vereinbarung dar. Weitere Info: GStB-N Nr. 0273/2013
BR 134/12/13 DS/866-00 | |
Forstpflanzen; Herkunft; Beschaffenheitsvereinbarung | Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 05.03.2012, Az.: 5 U 1499/11, festgestellt, dass auch die Herkunft einer Ware Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann. In der Herkunftsvereinbarung für Forstpflanzen ist eine den Verkäufer bindende Vereinbarung im Sinne des § 434 BGB zu sehen. Bei Schlechterfüllung des Kaufvertrages kann der Käufer die in § 437 BGB aufgeführten Ansprüche (Nacherfüllung des Kaufvertrages, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz) beanspruchen. Im vorliegenden Sachverhalt war im Kaufvertrag die Lieferung von Douglasien aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe, vereinbart worden. Der Verkäufer konnte die bestellte Ware nicht liefern, machte aber geltend, dass keinerlei Qualitätsunterschiede bestehen würden. Das OLG Koblenz stellt fest, dass es nur darauf ankommt, was die Parteien bindend vereinbart haben. Der sachkundige Käufer habe mit Bedacht für die Aufforstung seiner Windwurfflächen in Mittelgebirgslagen besonders geeignete Herkünfte der Baumart Douglasie gewählt. BR 135/12/13 DS/866-00 | |
Koalitionsvertrag; Wald und Forstwirtschaft | Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, der 185 Seiten umfasst, beschäftigt sich mit dem Wald und der Forstwirtschaft lediglich in vier knappen Sätzen. Diese haben folgenden Wortlaut (S. 122): „Wir werden die Umsetzung der Waldstrategie 2020 vorantreiben und dabei verstärkt auf die Schutzziele der Biodiversitätsstrategie setzen. Der Klein- und Kleinstprivatwald wird mit geeigneten Mitteln in die Entwicklung einbezogen. Länderspezifische Konzepte zur Zielerreichung bleiben unberührt. Der Waldklimafonds wird angemessen finanziell ausgestattet.“ Unter dem Abschnitt „Naturschutz und biologische Vielfalt“ findet sich ferner die Festlegung, dass die nationale Biodiversitätsstrategie umgesetzt wird. Das Nationale Naturerbe wird um mindestens 30.000 Hektar erweitert und hierfür Flächen, die aus der militärischen Nutzung genommen werden, von der Privatisierung ausgenommen und an interessierte Länder, Umweltverbände oder ‑stiftungen übertragen. BR 136/12/13 DS/866-00 | |
Einschulungen; Zahl ansteigend | In Rheinland-Pfalz wurden zum aktuellen Schuljahr 2013/14 insgesamt 33.198 Kinder eingeschult. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Landesamtes gab es erstmals nach Jahren des Rückgangs wieder einen leichten Anstieg (plus 1,5 %; Deutschland: plus 0,2 %. Im Jahr 2007 war in Rheinland-Pfalz - wie auch deutschlandweit - ein Anstieg der Geburten zu verzeichnen; die damals geborenen Kinder kommen jetzt ins schulpflichtige Alter. Die meisten Kinder begannen in Rheinland-Pfalz ihre Schullaufbahn an Grundschulen (96,5 %). Weitere 3 % wurden an Förderschulen und 0,5 % an Freien Waldorfschulen eingeschult. Von allen eingeschulten Kindern waren 48 % Mädchen. An Förderschulen betrug der Anteil der Mädchen lediglich 30,5 %. BR 137/12/13 GT/200-00 |