BlitzReport August 2013 © GStB
Kommunale Finanzen; Zensus 2011 Auszahlung von rund 70 Mio. € | Aufgrund der Ergebnisse Zensus 2011 beabsichtigt die Landesregierung, den Kommunen für das Jahr 2013 eine Sonderzuweisung von rund 70 Mio. € zu gewähren. Rheinland-Pfalz erhält aus dem Länderfinanzausgleich eine Nachzahlung in Höhe von rd. 350 Mio. € für die Jahre 2011 bis 2013. Davon stehen dem kommunalen Finanzausgleich gemäß aktuellem Verbundsatz 21% zu, also rund 70 Mio. €. Regulär würde dieser Anteil erst in den Jahren 2014 bis 2016 dem kommunalen Finanzausgleich gutgeschrieben und wegen des Stabilisierungsfonds nicht direkt zur Auszahlung kommen. Abweichend davon sollen diese Mittel nun in vollem Umfang noch in 2013 an die Kommunen ausgezahlt werden. Die Mittel werden also zeitlich vorgezogen, zusätzliche Landesmittel entstehen dadurch nicht. Die Verteilung innerhalb der Kommunen erfolgt gemäß den Prinzipien der Schlüsselzuweisung B2, also finanzkraftabhängig. Darauf hatten sich Landesregierung und Kommunale Spitzenverbände im Vorfeld verständigt. Nur für die Verteilung innerhalb der kreisfreien Städte gibt es eine Sonderregelung. Die Landesregierung bereitet derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Die übrigen dem Land zustehenden Mittel in Höhe von rund 280 Mio. € sollen zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt werden. Weitere Info: Finanzen BR 082/08/13 TR/967-00 | |
Gemeindewald; Revierdienstkosten; Neuregelung der Abrechnung | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 10.07.2013 den Entwurf einer Neuregelung der Abrechnung der Revierdienstkosten im Gemeindewald vorgelegt, die zum 01.01.2014 in Kraft treten soll. Bei staatlicher Revierleitung wird auf den Festmetersatz, der bislang neben der Fläche als Komponente für die Verteilung der Personalausgaben dient, vollständig verzichtet. Die Summe der zu verteilenden Personalausgaben wird nicht mehr landesweit ermittelt, sondern forstamtsbezogen berechnet. Dies hat die Konsequenz, dass sich in Abhängigkeit vom Personaleinsatz auf der Forstamtsebene unterschiedliche Revierdienstkosten ergeben. In Forstämtern mit TPL-Konzept müssen die Forstreviere entsprechend größer abgegrenzt werden, um zu einer gleichen Kostenbelastung wie bei einer rein territorialen Organisation zu kommen. Die 30 %-ige Personalausgabenerstattung des Landes bei körperschaftlicher Revierleitung wird auf die durchschnittlichen Personalausgaben für eine Person des dritten Einstiegsamtes (gehobener Dienst) bezogen. Damit tritt eine deutliche Reduktion des Erstattungsbetrages ein. Als Maßstab für die ungekürzte Erstattung dient nicht mehr die Durchschnittsgröße der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung, sondern – wie vom GStB gefordert – die durchschnittliche Größe aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Dies hat die Konsequenz, dass den kommunalen Anstellungskörperschaften auf absehbarer Zeit ein weitgehend konstanter Erstattungsbetrag verbleibt. Die Kosten, die der Revierleitervertretung zuzuordnen sind, werden landesweit ermittelt und als durchschnittlicher Vertretungssatz berechnet. Dieser durchschnittliche Vertretungssatz ist – unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort – bei staatlichem Revierdienst zusätzlich zu zahlen, bei körperschaftlichem Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften erstattet. Nach Auffassung des Ministeriums wird die Zuordnung der Revierdienstkosten verursachungsgerechter. Gewollter Effekt der Neuregelung ist, dass auf Forstamtsebene die Effizienz der Revierdienstorganisation überprüft und verbessert wird. BR 083/08/13 DS/866-00 | |
Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Neufassung | Die Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 19.06.2013 (GVBl. S. 266) ist am 13.07.2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Neufassung. Gestiegene Personal- und Sachkosten führen zu einer Erhöhung der Gebührensätze. Als neuer Gebührentatbestand wird u. a. die Erbringung von Planungs- und Unterstützungsleistungen für Dritte, soweit sie über die gesetzlich festgelegten, forstlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen hinaus gehen, aufgenommen. Gleiches gilt für die Mitwirkung als zuständige Forstbehörde bei gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren, Erlaubnissen und Bewilligungen. Bezogen auf Verfahren für Anlagen erneuerbarer Energien beträgt die Gebühr pro Anlage bis 3 MW Nennleistung 8.000 € sowie pro Anlage über 3 MW Nennleistung je angefangenem MW weitere 2.000 €. Der Gebührenrahmen für den Revierdienst in Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 ha reduzierte Holzbodenfläche umfasst, steigt auf einen Gebührenrahmen von 21 bis 70 €. Im Bereich der Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des Privatwaldes erfolgt eine grundlegende Neustrukturierung. Die deutliche Erhöhung der Gebühren für die Übernahme des Holzverkaufs ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass seitens des Landes Projekte zur eigenständigen Holzvermarktung durch die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse gefördert werden. BR 084/08/13 DS/866-00 | |
NATURA 2000 - Gebiete; Bewirtschaftungspläne; Offenlage | Die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die NATURA 2000 - Gebiete schreitet voran. Nach § 25 Abs. 2 LNatschG werden die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern unter Beteiligung der Betroffenen in Bewirtschaftungsplänen festgelegt. Die Bewirtschaftungspläne werden von der oberen Naturschutzbehörde ortsüblich und im Internet bekannt gemacht. Hinsichtlich der Benehmensregelung geht die zuständige obere Naturschutzbehörde aktiv auf die kommunalen Planungsträger zu. Das sich anschließende Offenlageverfahren der Bewirtschaftungsplanentwürfe dient der Beteiligung der berührten Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der Öffentlichkeit. Die Offenlage wird ortsüblich bekannt gemacht. Die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne werden bei den unteren Naturschutzbehörden für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt. Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinausgehend erfolgt eine internetbasierte Offenlage über den Kartenserver der Naturschutzverwaltung (LANIS). Aus Sicht des GStB ist den Kommunen, die als Planungsträger und meist auch als Waldeigentümer betroffen sind, dringend anzuraten, sich intensiv mit den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne auseinanderzusetzen. Weitere Info: www.naturschutz.rlp.de BR 085/08/13 DS/673-13 | |
Gefährliche Hunde; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 7 B 10501/13, entschieden, dass die Halterin eines Hundes verpflichtet werden kann, ihren Hund außerhalb ihres Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen, wenn er sich mehrmals überdurchschnittlich aggressiv gezeigt hat, ohne dass er bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen haben muss. Nach Auffassung des Gerichts ermögliche das Landesgesetz über gefährliche Hunde Maßnahmen zur Abwehr der von solchen Hunden ausgehenden Gefahren bereits vor dem ersten Schadensfall. Das Gesetz stufe nicht nur Hunde als gefährlich ein, die sich als bissig erwiesen hätten, sondern auch solche, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust entwickelt haben. Weitere Info: GStB-N Nr. 0171/2013 BR 086/08/13 CR/100-00 | |
Muster für Architekten- und Ingenieurverträge; HOAI 2013
| Mit Inkrafttreten der HOAI 2013 haben sich wesentliche Veränderungen zur HOAI 2009 in Bezug auf die Pflichten und Rechte für beide Vertragsparteien ergeben. Daher wurden die Musterverträge für Architekten und Ingenieurleistungen nach Teil 3 und Teil 4 der HOAI überarbeitet, teilweise neu gestaltet und in der Handhabbarkeit verbessert. Die Musterverträge für Architekten und Ingenieurleistungen wurden von der Vergabeberatungsstelle Klaeser GmbH in Zusammenarbeit mit Kunz Rechtsanwälte für den GStB erarbeitet. Weitere Info: GStB-N Nr. 0187/2013 BR 087/08/13 AS/602-12 | |
Jagdbehörde; Waldwildschäden; Abschusserhöhung | Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 19.07.2013, Az.: 6 L 566/13, entschieden, dass die Erhöhung des Rehwildabschusses im Rahmen der behördlichen Festsetzung eines Mindestabschussplanes rechtens ist. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange gerechtfertigt. Nach den jagdrechtlichen Vorschriften müssen bei der Abschussfestsetzung auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Die zuständige Jagdbehörde hatte auf der Grundlage der forstbehördlichen Stellungnahme, die einen erheblichen Rehwildverbiss feststellte, eine Erhöhung des Abschusses angeordnet. Hiergegen setzte sich der betroffene Jagdpächter zur Wehr und machte geltend, die Abschusserfüllung sei aufgrund diverser Störungen (intensive Freizeitaktivitäten, fehlende Wildäsungsflächen) nicht zu erreichen. Nach Feststellung des Gerichts können Schwierigkeiten bei der Jagdausübung nicht die Verpflichtung außer Kraft setzen, Wildschäden am Wald zu vermeiden. BR 088/08/13 GB/765-26 | |
Verteilnetzbetreiber; Effizienz | Gegenwärtig laufen viele Konzessionen für Strom- und Gasnetze aus. Einige Kommunen planen ihre Netze in Zukunft wieder selbst zu betreiben. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie zeigt, dass es keine empirischen Belege für einen Zusammenhang zwischen der Größe eines Verteilnetzbetreibers und dessen Effizienz gibt. Gegner von Kommunalisierungen im Bereich der Energie-Verteilnetze argumentieren hingegen stets mit einem ineffizienteren Netzbetrieb und höheren Kosten für die Verbraucher. Im Übrigen kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass gerade kommunale Unternehmen, die sich schon lange für Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energien engagiert haben, die glaubwürdigsten Akteure für die Umsetzung der Energiewende sind. Weitere Info: GStB-N Nr. 0159/2013 BR 089/08/13 GF/810-00 | |
Vergaberecht; Insolvenz eines Bieters | Die Insolvenz eines Bieters führt nicht automatisch zu seinem Ausschluss. Der Auftraggeber muss vielmehr die Situation erforschen und im Rahmen einer echten Ermessensentscheidung überprüfen, ob der insolvente Bieter Gewähr für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Leistung bietet. Die allgemeinen Risiken, die bei einem insolventen Unternehmen immer bestehen, reichen alleine nicht aus, um den Ausschluss des Bieters zu ermöglichen. Bei der Risikoabwägung, ob ein insolventes Unternehmen beauftragt werden soll, kann der Abstand zum zweitplatzierten Bieter mitbewertet werden. Dies hat das OLG Celle mit Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 13 Verg 1/13, festgestellt. Weitere Info: GStB-N Nr. 0173/2013 BR 090/08/13 GT/602-00 | |
Vergaberecht; Eignung des gekündigten Auftragnehmers bei Neuvergabe | Bei der Ausschreibung von Restarbeiten eines vom Auftraggeber außerordentlich gekündigten Bauvertrages darf der öffentliche Auftraggeber bei der Prognose, ob der gekündigte Unternehmer zur ordnungsgemäßen Ausführungen der Restarbeiten geeignet ist, die frühere konfliktreiche Vertragsabwicklung berücksichtigen. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 01.07.2013, Az.: Verg 8/13, festgehalten. In dem entschiedenen Verfahren hat der Auftraggeber den früheren Vertragspartner in dem neuen Vergabeverfahren als unzuverlässig eingestuft. Weitere Info: GStB-N Nr. 0178/2013 BR 091/08/13 GT/602-00 | |
Schuldenstatistik; Liquiditätskredite; Zuwachs von 160 Mio. € | Gemäß aktueller Schuldenstatistik sind die Liquiditätskredite (Kassenkredite) im Land weiter angestiegen. Sie erreichten Ende März 2013 einen Betrag von 6,3 Mrd. € und damit etwa 160 Mio. € mehr als drei Monate zuvor. Einwohnerbezogen liegt Rheinland-Pfalz mit über 1.500 €/EW bundesweit an der Spitze. Im Bundesschnitt sind es „nur“ gut 600 € je Einwohner (knapp 50 Mrd. € insgesamt). Unverändert ist wegen der völlig unzureichenden kommunalen Finanzausstattung kein Ende des Wachstums der Liquiditätskredite in Sicht. BR 092/08/13 TR/967-00 | |
Broschüre „Windenergie und Kommunen“ | Der GStB und das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung haben die Broschüre „Windenergie und Kommunen“ herausgegeben. Sie ist als Leitfaden für die kommunale Praxis konzipiert und beschreibt Möglichkeiten der Wertschöpfungsoptimierung und der interkommunalen Zusammenarbeit. Bis zum Jahr 2030 soll die benötigte elektrische Energie in Rheinland-Pfalz zu 100 % aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden. Zur Erreichung dieses Ziels kommt der Windenergie eine entscheidende Bedeutung zu. Die Leistung der Windenergieanlagen soll bis 2030 von derzeit 1.900 MW auf 7.500 MW ansteigen. Weitere Info: www.mwkel.rlp.de BR 093/08/13 RB/610-00 |