BlitzReport Oktober 2012 © GStB
Kindertagesstätten; Betriebe gewerblicher Art; Steuerpflicht | | Nach dem Urteil des BFH vom 12. 07. 2012, Az.: I R 106/10, unterliegen die kommunalen Kindertagesstätten der Körperschaftsteuerpflicht. Die kommunalen Einrichtungen unterlägen als gewerbliche Betriebe genauso der Steuerpflicht wie private Betreiber. Damit hoben die Richter eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf, das eine kommunale Kindertagesstätte als einen Hoheitsbetrieb gesehen hatte, der nicht besteuert werden darf. Für ausschlaggebend hält der BFH, dass die kommunalen Einrichtungen in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen Einrichtungen stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von Kitas nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen Kitas aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen Kitas steuerlich zu bevorzugen. BR 102/10/12 GF/461-10 |
Jagdsteuer; Gemeinden | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, entschieden, dass Gemeinden keinen nach Art. 105 Abs. 2 a GG steuerbaren Aufwand betreiben und daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar. Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. In der Streitsache hatte sich die Stadt Ingelheim gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis gewandt. Die Eigennutzung der Jagd sei ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 25.05.2011, wie zuvor auch das VG Koblenz, die Klage abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der Kommune bestätigt. Diese Urteile wurden nunmehr durch das BVerwG geändert und der Jagdsteuerbescheid des Landkreises aufgehoben. BR 103/10/12 DS/765-00 | |
Jagdsteuer; Jagdgenossenschaften | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 10.11, entschieden, dass Jagdgenossenschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften, wie Inhaber von Eigenjagdbezirken, im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand, nämlich die Ausübung des Jagdrechts, zu erfüllen. Im Unterschied zu Gemeinden unterliegen Jagdgenossenschaften keiner Gemeinwohlbindung, die über die alle jagdausübungsberechtigten gleichermaßen treffenden jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Es trifft zwar zu, dass die Jagdgenossenschaft selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des Jagdrechts dienen könnte. Anders liegt es nach Auffassung des BVerwG jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des Jagdrechts. Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Danach stellt sich die Ausübung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgängig zu verpachten. Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2010 insoweit zurückgewiesen. BR 104/10/12 DS/765-00 | |
Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde | Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 10.09.2012 bestätigt, dass die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung eines Mindestabschussplans, unter den in § 31 Abs. 7 LJG genannten Prämissen, zwingend eine Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festlegungen vorzunehmen hat. Das Landesjagdgesetz räume der Unteren Jagdbehörde zwar zum Erreichen der gesetzlichen Ziele grundsätzlich einen Ermessensspielraum ein. Dieser sei in Bezug auf die genannte Regelung jedoch ausdrücklich nach unten begrenzt. Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setzt die Untere Jagdbehörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Untere Forstbehörde regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die Festsetzung des Mindestabschussplans erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen; sie ist mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden. BR 105/10/12 DS/765-00 | |
Verfahren in Wildschadenssachen; Anmeldung des Schadens | Das LG Heilbronn hat es mit Urteil vom 15.02.2012, Az.: 1 S 52/11, für ausreichend angesehen, dass der Geschädigte bei der Behörde den Schaden per Fax anmeldet und die Behörde auf das Faxschreiben ihren Eingangsstempel und die Unterschrift des Sachbearbeiters anbringt. Nach dem Urteil des LG Koblenz vom 25.05.2012, Az.: 14 S 98/11, ist die Wochenfrist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, bei deren Versäumen der Schadensfall zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Eine Einigung darauf, den Umfang des Schadens erst zum Erntezeitpunkt festzustellen, beinhaltet nicht einen Verzicht auf die Anmeldung nachfolgend auftretender Wildschäden. BR 106/10/12 DS/765-33 | |
Friedhofs- und Bestattungsrecht; Kostentragungspflicht | Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Nichtzulassungsbeschluss vom 23.07.2012 ein Urteil des VG Trier vom 11.04.2012 hinsichtlich der Übernahme von Bestattungskosten bestätigt. Hintergrund ist die Inanspruchnahme einer nach § 9 BestG Verpflichteten, die unter Betreuung stand und somit als nicht voll geschäftsfähig angesehen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Regelung in § 9 BestG („soweit sie voll geschäftsfähig sind“) nicht nur minderjährige Personen ausschließt , sondern auch auf sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen, wie etwa eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, ausgedehnt werden kann. Weitere Info: GStB-N Nr. 0193/2012 BR 107/10/12 CR/730-00 | |
Naturnahe Fischerei; Entschließung des Landtags | Der Landtag hat in einem gemeinsamen Beschluss aller Fraktionen (LT-Drs. 16/1528) die Bedeutung einer naturnahen Fischerei im Land gewürdigt. Die Landesregierung wird aufgefordert, den heutigen Standard der Fischereiausbildung in Rheinland-Pfalz auf seinem hohen Niveau zu belassen und gemeinsam mit den Fischereiverbänden auf eine bundeseinheitliche Regelung bei der Fischerprüfung hinzuarbeiten, die den rheinland-pfälzischen Standards gerecht wird. Ferner soll die Landesregierung auf den Bund einwirken, dass er bekannte Gefahrenstoffe im Rahmen von anliegenden Gewässerum- bzw. ‑ausbauten im vertretbaren Rahmen entnimmt und entsorgt. BR 108/10/12 DS/766-00 | |
Fiskalpakt; ESM; Entlastungen für Kommunen | Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anfang September über den Fiskalpakt bzw. den dauerhaften Rettungsschirm ESM gehen nun einige der von den Ländern ausgehandelten finanziellen Entlastungen für die Kommunen in die Umsetzung. Dies betrifft zum einen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit. Der Bund hatte die vollständige Übernahme ab 2014 bereits zugesagt. Eine weitere Änderung bewirkt nun, dass die Auszahlung zeitnäher erfolgt, d.h. die Kommunen den Bundesanteil früher als ursprünglich vorgesehen ausgezahlt bekommen. Der entsprechende Gesetzentwurf liegt vor. Zum anderen wird der Bund weitere Investitionszuschüsse für den U3-Ausbau zur Verfügung stellen – für Rheinland-Pfalz sind das 27 Mio. – und seine Zuschüsse für die Betriebskosten erhöhen. Entsprechende Verhandlungen der kommunalen Spitzenbände mit dem Land sind eingeleitet. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, dass die Bundesmittel auch tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet werden. Unverändert unklar bleibt bis auf weiteres, welche Entlastungen bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen künftig zu erwarten sind. Die Entscheidung darüber wird erst die nächste Bundesregierung treffen - frühestens 2014. BR 109/10/12 TR/901-00 | |
Rohholzhandel in Deutschland; Rahmenvereinbarung | In Deutschland hat die verwendungsneutrale Rohholzsortierung eine lange Tradition. Das seit 1969 bestehende Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz mit der entsprechenden Verordnung (Handelsklassenverordnung) fand über Jahrzehnte Anwendung. Im Zuge der Deregulierungsbestrebungen seitens der EU wurde die zugrunde liegende EWG-Richtlinie als entbehrlich eingestuft und mit Wirkung zum 31.12.2008 aufgehoben. Gleichzeitig verloren auch die nationalen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Auf gemeinsame Initiative des Deutschen Forstwirtschaftsrates und des Deutschen Holzwirtschaftsrates befindet sich mit der „Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland“ (RVR) eine bundeseinheitliche Nachfolgeregelung in Bearbeitung. Mit ihr sollen Rohholzvermessung und - sortierung, die Abrechnungsmaße und Umrechnungsfaktoren sowie die Begrifflichkeiten im Rohholzhandel auf eine neue Grundlage gestellt werden. Die RVR ist eine branchenintern abgestimmte, privatrechtliche Regelung, durch die der bundesdeutsche Rohholzmarkt transparenter und effizienter gestaltet werden soll. Am 12.09.2012 haben sich Vertreter der Forst- und Holzwirtschaft auf neue Kriterien für Laubstammholz verständigt. Auch in Rheinland-Pfalz wird den Betrieben ihre Anwendung als Grundlage der Qualitätssortierung und Vermarktung des Laubstammholzes ab der Einschlags- und Vermarktungssaison 2012/2013 empfohlen. BR 110/10/12 DS/866-00 | |
DFB-Minispielfeld; Lärmbewertung | Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 17.07.2012, Az.: 3 L 233/11, ein DFB-Minispielfeld als Anlage des Schul- und Vereinssports, bei dem die Privilegierung von Kinderlärm nicht eingreift, definiert. Die Nutzung des Spielfeldes erfolgt projektgemäß durch einen Fußballverein und eine Grundschule. Das Gericht verweist auf die Begründung zur Neuregelung in § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG: „Die Privilegierung gilt auch nicht für Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die am Leitbild einer Anlage orientiert ist, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient.“ In der Lärmbewertung muss demnach auch der bereits vorhandene Lärmbeitrag des benachbarten Fußballplatzes einbezogen werden, da die 18. BImSchV die Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen vorsieht. BR 111/10/12 HF/671-31 | |
Energieeffizienzrichtlinie; Sanierung öffentlicher Gebäude | Am 11.09.2012 hat das Europäische Parlament die Energieeffizienzrichtlinie in erster Lesung angenommen. Die ursprünglich vorgesehene Sanierungsquote von 3 % für alle öffentlichen Gebäude beschränkt sich nach dem im Juni 2012 ausgehandelten Kompromiss auf geheizte und/oder gekühlte Gebäude, die sich „im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden“. Dies betrifft Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m², ab Juli 2015 von mehr als 250 m². Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen ergreifen. Sie können die Sanierungsquote auch auf Gebäude von Verwaltungseinheiten unterhalb der Zentralregierung ausdehnen. Die Richtlinie wird 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann bis zu 18 Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. BR 112/10/12 HF/771-02 |