BlitzReport November 2012 © GStB
Wald; Verkehrssicherungspflicht; Haftung des Waldbesitzers | | Der BGH hat mit Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11, entschieden, dass der Waldbesitzer nicht haftet, wenn ein Spaziergänger auf einem Forstwirtschaftsweg durch einen herabstürzenden Ast verletzt wird. Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte. Das Urteil des BGH ist für Waldbesitzer von grundlegender Bedeutung. In der Vorinstanz hatte das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 09.11.2011, Az.: 1 U 177/10-46, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Ein Waldbesitzer, der wisse, dass sein Wald von Erholungsuchenden frequentiert werde, sei zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Die Revision vor dem BGH hat nunmehr eine Klarstellung im Interesse der Waldbesitzer gebracht. BR 113/11/12 DS/866-00 |
Jagdsteuer; Gemeinden; Urteil des BVerwG; Konsequenzen | Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, entschieden, dass Gemeinden, die auf eine Jagdverpachtung verzichten und eine Eigennutzung ihres Eigenjagdbezirks vornehmen, nicht der Jagdsteuerpflicht unterliegen (vgl. BR 103/10/12). Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 22.10.2012 klargestellt, dass sich die Entscheidung lediglich auf nicht verpachtete kommunale Eigenjagdbezirke bezieht, verpachtete kommunale Eigenjagdbezirke bleiben hingegen unberührt. Im Falle einer Verpachtung werde die Ausübung des Jagdrechts im Wege der Rechtspacht von dem kommunalen Eigenjagdbesitzer an eine andere Person verpachtet. Steuerschuldner der Jagdsteuer sei in diesem Fall der Jagdpächter, da ihm auf Grund des Jagdpachtvertrages das Recht zur Ausübung der Jagd (zeitweise) zustehe. Ferner teilt das Ministerium in seinem Schreiben mit, dass eine isolierte Änderung des § 6 Abs. 1 KAG bzw. § 1 Abs. 3 KAVO nicht beabsichtigt sei. Da das BVerwG eine klare Grundlage für die weitere Gesetzesanwendung formuliert hat, sind nach Auffassung des GStB die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte über die Erhebung der Jagdsteuer entsprechend anzupassen. Abzuwarten bleibt, ob dabei auch nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke den nicht verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken gleichgestellt werden. Weitere Info: GStB-N Nr. 0219/2012 BR 114/11/12 DS/765-00 | |
Feuerwehrführerschein; Erweiterung der Landesregelung | Am 21.09.2012 ist die Erste Landesverordnung zur Änderung der Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft getreten (GVBl. S. 316). Mit der Änderung der Fahrberechtigungsverordnung wurde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung vom 23.06.2011 (BGBl. I, S. 1213) Gebrauch gemacht und für die Fahrberechtigung von Einsatzfahrzeugen über 4,75 t bis 7,5 t sowie für Fahrzeugkombinationen die Einweisung, die Prüfung, die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung sowie das Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung geregelt. Weitere Info: GStB-N Nr. 0205/2012 BR 115/11/12 AS/123-00 | |
Ausbaubeitragsrecht; Satzungsmuster des GStB | Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2012, Az.: 6 C 10085/12, hat der GStB seine Satzungsmuster im Ausbaubeitragsrecht angepasst. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit der Ausbaubeiträge dürfen nach der Rechtsprechung des OVG nur Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, nicht jedoch Gewerbetreibende auf dem Grundstück als Beitragsschuldner bestimmt werden. Die bisher im Satzungsmuster für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge enthaltene Eckgrundstücksvergünstigung, welche vom OVG im Zusammenhang mit der Verschonungsregelung als „Gesamtregelung“ eingestuft und für unwirksam erachtet worden ist, ist nunmehr im Satzungsmuster durch eine deutlich vereinfachte und pauschalierte Regelung ersetzt worden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Gemeinden mit wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen insoweit dringender Handlungsbedarf zur Überarbeitung der Satzung besteht. Weitere Info: GStB-N Nr. 0212/2012 BR 116 /11/12 GT/653-31 | |
Dienstunfall; Schadensersatz | Mit Urteil vom 13.09.2012, Az.: 6 K 327/12, hat das VG Koblenz entschieden, dass ein Beamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen ist, von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen kann, jedoch nur in begrenzter, sich an medizinisch Notwendigem orientierender Höhe. Der Beamte hatte bei seiner dienstlichen Tätigkeit seine 700,00 € teure Gleitsichtbrille verloren. Das Land hatte Schadensersatz für die Brille nur bis zu einer Höhe von 100,00 € für das Gestell und 113,00 € pro Glas erstattet. Das VG Koblenz ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz bei Dienstunfällen sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn steht. Der Beamte entscheide grundsätzlich selbst, welche privaten Gegenstände er im Dienst bei sich trage. Der Dienstherr überschreite nicht den ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum, wenn er die Möglichkeiten einer Einflussnahme des Beamten auf das Schadensrisiko dadurch berücksichtige, dass er den Schadensersatz betragsmäßig an den in der Beihilfeverordnung als beihilfefähig festgelegten Aufwendungen orientiere. Weitere Info: GStB-N Nr. 0207/2012 BR 117/11/12 CR/023-40 | |
Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Änderung | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 18.10.2012 den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses von Landesforsten vorgelegt. Gestiegene Personal- und Sachkosten führen zu einer Erhöhung der Gebührensätze. Vermehrt wird auf eine Gebührenbemessung „nach Zeitaufwand“ und nicht mehr auf eine fixierte Gebühr bzw. auf einen Gebührenrahmen abgestellt. Als neuer Gebührentatbestand wird die „Erbringung von Planungs- und Unterstützungsleistungen für Dritte, soweit sie über die gesetzlich festgelegten, forstlichen Beratungs- und Betreuungsleistungen hinaus gehen“ eingeführt. Beispielhaft ist die Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Projektierung von Windkraftanlagen im Wald genannt. Neu ist auch eine Gebühr für die Mitwirkung als zuständige Forstbehörde bei Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energien. Pro Anlage bis 3 MW Nennleistung beträgt die Gebühr 8.000 €. Im Bereich der Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des Privatwaldes erfolgt eine grundlegende Neustrukturierung. Die Gebührenerhöhung bei Übernahme des Holzverkaufs dürfte zur Folge haben, dass die eigenständige Holzvermarktung durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse attraktiver wird. Bei einer Menge bis 30 Festmeter soll die Gebühr 3,00 € je Festmeter betragen. BR 118/11/12 DS/866-00 | |
Änderung jagdrechtlicher Vorschriften; Landesgesetz | Durch das Landesgesetz vom 12.09.2012 (GVBl. S. 310) ist am 21.09.2012 eine Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Im Wege eines Artikelgesetzes wurden das Landesjagdgesetz, die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild, die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild sowie die Landesjagdverordnung geändert. Das Landesgesetz, das der Landtag einstimmig beschlossen hatte, nimmt Neuregelungen in 3 Bereichen vor: Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Verknüpfung der Sanktionsvorschriften des § 48 LJG mit den Ordnungswidrigkeitstatbeständen der Rechtsverordnungen sowie Einführung einer Stellvertretung für den Kreisjagdmeister. Aus Sicht des GStB sind die Änderungen als unproblematisch einzuschätzen. Unmittelbare praktische Relevanz dürfte von der Neuregelung zur Stellvertretung des Kreisjagdmeisters ausgehen. In einigen Landkreisen waren die Neuwahlen bis zum Vorliegen der angesprochenen gesetzlichen Regelung verschoben worden. BR 119/11/12 DS/765-00 | |
Schwarzwildbestände; Handlungsprogramm zur Reduzierung; Jagdjahre 2012/13 und 2013/14 | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, die Bauern- und Winzerverbände, der Landesjagdverband sowie der GStB haben sich auf ein Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für die Jagdjahre 2012/13 und 2013/14 verständigt. Der Schwarzwildbestand ist in allen Landesteilen von Rheinland-Pfalz deutlich zu verringern. Schwarzwild muss ganzjährig intensiv bejagt werden. Frischlinge sind umfassend und unabhängig von ihrer Verwertbarkeit zu bejagen. Der Abschuss der Zuwachsträger (weibliche Stücke) ist deutlich zu steigern. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- oder Altersvorgaben erschweren den erforderlichen Reduktionsabschuss und sind zu unterlassen. Der GStB empfiehlt, die gemeinsamen Bejagungsempfehlungen vor Ort zum Inhalt der abzuschließenden Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen für Schwarzwild zu machen. Weitere Info: www.gstb-rlp.de BR 120/11/12 DS/765-00 | |
Jagdschein; Einziehung; Jäger erschießt Pferd | Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 21.09.2012, Az.: 6 L 828/12, entschieden, dass die Kreisverwaltung den Jagdschein eines Jägers, der während der Jagd ein Pferd erschossen hat, vorläufig einziehen und die Waffenbesitzkarte widerrufen darf. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme überwiege. Der Jäger habe in der Annahme, auf ein Wildschwein zu schießen, in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen. Es bestehe ein überragendes Gemeininteresse daran, das mit der privaten Verwendung von Waffen ‑ auch bei der Jagd - grundsätzlich verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. BR 121/11/12 DS/765-00 | |
Konzessionsvertrag; Netzübernahme | Das LG München hat mit Urteilen vom 01.08.2012, Az.: 37 O 19383/10, Az.: 37 O 23668/10, die Netzübernahmebegehren sowie die Anträge auf Auskunftserteilung zweier kommunaler Energieversorger aufgrund der Nichtigkeit des neuen Konzessionsvertrages und ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Konzessionsvergabeverfahrens abgewiesen. Im neuen Konzessionsvertrag war u.a. vorgesehen, dass die Versorger die Gemeinde bei dem Aufbau dezentraler Energieversorgungsstrukturen, wie der Eigenerzeugung von Strom und bei der Förderung des Klimaschutzes durch Energiekonzepte vor Ort, unterstützen. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 3 KAV nichtig. Das Gericht weist darauf hin, dass Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung von kommunalen und regionalen Energiekonzepten oder für Maßnahmen, die dem sparsamen und ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, nur zulässig seien, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen. Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden, und Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen dürfen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt nicht vereinbart werden. Dies wurde in beiden Fällen nicht eingehalten. Sowohl die Unterstützung kommunaler Energiekonzepte und der Eigenerzeugung von Strom, die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Daten als auch eine mögliche Zuschussgewährung stellen sachfremde Leistungen dar, denen keine angemessene Gegenleistung der Gemeinde gegenüber steht. Weitere Info: GStB-N Nr. 0211/2012 BR 122/11/12 GF/810-00 | |
Klimaschutzprojekte; Förderung in Kommunen | Die novellierte Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kommunalrichtlinie) wurde am 24.10.2012 veröffentlicht. Die Förderangebote (Klimaschutzkonzepte, -management und -technologien) werden ab 2013 erweitert, z.B. um investive Maßnahmen im Bereich „Nachhaltige Mobilität“ sowie Beratungen für Kommunen, die noch am Anfang ihrer Klimaschutztätigkeiten stehen. Gefördert wird auch die Umstellung von Innen- und Hallenbeleuchtung auf besonders energiesparende LED-Technik sowie die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie. Weitere Info: www.kommunaler-klimaschutz.de BR 123/11/12 HF/671-00 |