BlitzReport Mai 2012 © GStB
Bestattungsrecht; Verstreuen der Asche auf Privatgrundstück | Mit Urteil vom 18.04.2012, Az.: 7 A 10005/12, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Asche eines Verstorbenen nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden darf. Die vom Kläger begehrte Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, wurde nach Auffassung des OVG zu Recht abgelehnt. Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen seien nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofszwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sog. Friedwäldern zulasse. Weitere Info: GStB-N Nr. 0079/2012 BR 047/05/12 CR/730-00 | |
Ökokonto; BAT-Konzept | Die Sicherung von Baumbeständen zur Entwicklung von Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz stellt regelmäßig eine geeignete Maßnahme zur Förderung der Waldlebensgemeinschaften dar. Eine naturschutzfachliche Aufwertung ist in der Regel dadurch gegeben, dass in Waldbeständen mittelfristig eine höhere Anzahl der Bäume in der Alters- oder Zerfallsphase zu erwarten ist. Die fachliche Umsetzung orientiert sich am „Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz bei Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (BAT-Konzept; vgl. BR 101/09/11). Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 26.03.2012 an die Naturschutz- und Forstbehörden des Landes den Waldbesitzenden die Möglichkeit eröffnet, sich bei der Umsetzung des BAT-Konzeptes auch für eine Anerkennung als Ökokonto oder direkte Kompensation zu entscheiden. Hierdurch kann schon im Vorfeld eine entsprechende Steuerung von Kompensationsnotwendigkeiten für Eingriffe, z. B. durch den Bau von Windkraftanlagen im Wald, erfolgen. Im Körperschaftswald können Biotopbaumgruppen, Waldrefugien sowie Naturwaldgebiete als Ökokonto bzw. Kompensation anerkannt werden. BR 048/05/12 DS/866-00 | |
Landeswaldgesetz; Zweckverband zur Waldbewirtschaftung | Zur Waldbewirtschaftung können kommunale Gebietskörperschaften wahlweise einen Zweckverband nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder einen Zweckverband nach § 30 LWaldG bilden. Beide Ansätze sind rechtlich mögliche und voneinander unabhängige Alternativen, die allerdings unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. § 30 LWaldG strebt über die gemeinschaftliche Erledigung einzelner Aufgaben hinausgehend den Zusammenschluss mehrerer gemeindlicher Forstbetriebe zu einem Betrieb an. Bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken wird ein gemeinsamer Betrieb gebildet, der über einen gemeinsamen Betriebsplan und über einen gemeinsamen Wirtschaftsplan verfügt. Da mit der Bildung von Forstzweckverbänden gemäß § 30 LWaldG eine erhebliche Vereinfachung des Geschäftsbetriebs im Forstamt verbunden ist, gewährt das Land eine Startbeihilfe. Der Forstzweckverband Obermosel hat mit Wirkung vom 01.01.2012 die gemeinsame Waldbewirtschaftung der Verbandsmitglieder gemäß § 30 LWaldG übernommen. Seit dem Inkrafttreten des LWaldG im Jahre 2001 ist es damit zum zweiten Mal, nach dem Forstzweckverband Öfflingen, zur Bildung eines Forstzweckverbandes nach § 30 LWaldG gekommen. BR 049/05/12 DS/866-00 | |
Entzug der Reisegewerbekarte wegen gefälschter Markenware | Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 18.04.2012, Az.: 4 L 2820/12.NW, im Eilverfahren entschieden, dass die Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit zu Recht widerrufen wurde, weil ein Reisegewerbebetreibender in Tschechien gefälschte Markenware eingekauft hatte, um sie auf Flohmärkten in Deutschland gewinnbringend weiter zu verkaufen. Zur Begründung führen die Richter aus: Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit sei der Antragsteller unzuverlässig. Es sei davon auszugehen, dass er die in Tschechien erworbenen Textilien mit einem deutlichen Preisaufschlag auf Flohmärkten im Bundesgebiet als Originale habe weiterverkaufen wollen. Mithin liege es nahe, dass es beim Vertrieb der gefälschten Markenware auch zu Betrugshandlungen gegenüber den Endverbrauchern gekommen wäre. BR 050/05/12 CR/141-00 | |
Jagdgenossenschaft; Mustersatzung; Auslegung des Grundflächenverzeich-nisses | Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ist das Grundflächenverzeichnis zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Unstrittig wird dem einzelnen Jagdgenossen ermöglicht zu prüfen, ob er selbst korrekt verzeichnet ist. Strittig ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten hingegen, ob sich die Einsichtnahme uneingeschränkt auf das gesamte Grundflächenverzeichnis, also auch auf andere Jagdgenossen beziehen kann. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 05.04.2012 die Vereinbarkeit der Auslegung des Grundflächenverzeichnisses mit datenschutzrechtlichen Vorschriften bejaht. Das Ministerium nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011, Az.: 2 L 118/09 (vgl. BR 091/08/11). Nach diesem Urteil hat das Mitglied einer Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Konkret kann es sich um die Einsicht in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster, Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie der Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen handeln. BR 051/05/12 DS/765-22 | |
Jagdgenossenschaft; Mustersatzung; Fehler | Auf Hinweis des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten bestätigt, dass in der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ein redaktioneller Fehler vorliegt. Nach § 14 Nr. 2 der Mustersatzung hat der Jagdvorsteher Bekanntmachungen vorzunehmen; die Bekanntmachung der genehmigten, angezeigten oder geänderten Satzung ist öffentlich auszulegen. In Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 LJGDVO 1981 lautet der Passus korrekt: „Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.“ Das Ministerium hat gegenüber dem GStB angekündigt, die Mustersatzung bei nächster Gelegenheit entsprechend zu berichtigen. BR 052/05/12 DS/765-22 | |
Hegegemeinschaften; Einbindung der Jagdgenossen- schaften und Eigenjagdbesitzer | § 13 Abs. 3 LJG sieht vor, dass die berührten Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer bei allen Fragen der Wildbewirtschaftung mit beratender Stimme in der Hegegemeinschaft mitwirken. Zur Mitgliederversammlung sind sie von der Hegegemeinschaft einzuladen. Zu Sitzungen des Vorstands der Hegegemeinschaft werden jeweils ein Vertreter der Jagdgenossenschaften und ein Vertreter der Eigenjagdbesitzer eingeladen. Die beiden Vertreter werden gemäß § 5 Abs. 6 LJVO von den betroffenen Jagdgenossenschaften und von den betroffenen Eigenjagdbesitzern gemeinsam bestimmt. Kommt keine Einigung bezüglich der Person zustande, so gilt die Person als Vertretung bestimmt, die in der Summe die größte bejagbare Fläche auf sich vereinigt. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten am 26.04.2012 erklärt, der Verordnungsgeber habe bewusst auf eine detaillierte Regelung, wie der Vertreter der Jagdgenossenschaften und der Vertreter der Eigenjagdbesitzer im Vorstand der Hegegemeinschaft bestimmt wird, verzichtet. Vorgaben hätten den Handlungsspielraum der Betroffenen zu sehr eingeschränkt. Aus Sicht des GStB ist es zweckmäßig und praktikabel, die Vertreter der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer anlässlich der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft zu bestimmen. Die Initiative sollte von der zuständigen unteren Jagdbehörde bzw. vom Vorstand der Hegegemeinschaft ausgehen. BR 053/05/12 DS/765-22 | |
Verfahren in Wildschadenssachen; Eigentums- oder Bewirtschaftungs-verhältnisse | Im Vorverfahren in Wildschadenssachen, das von der zuständigen Kommunalverwaltung durchgeführt wird, besteht nach Auffassung des GStB keine Verpflichtung der Behörde, die Eigentums- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in jedem einzelnen angemeldeten Wildschadensfall zu prüfen. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen beim Ersatzberechtigten als Eigentümer oder Bewirtschafter gegeben sind. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Behörde aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an den Eigentums- oder Bewirtschaftungsverhältnissen hat (z. B. wenn für ein Flurstück bislang ein anderer Ersatzberechtigter aufgetreten ist). In diesem Fall kann ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Strittige Fälle sind im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. BR 054/05/12 DS/765-33 | |
Spielplatzlärm außerhalb der Nutzungszeiten | Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 10 S 2428/11, entschieden, dass Spielplatzlärm auch außerhalb der Nutzungszeiten zumutbar sein kann. Auch wenn grundsätzlich dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen könne, so gelte dies für die Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht mehr. Sinn und Zweck der darin geregelten Privilegierung des Lärms von Kinderspielplätzen schlössen es aus, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozialadäquat hinzunehmen. Die Gemeinde müsse allerdings eine missbräuchliche Benutzung durch Jugendliche und Erwachsene unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursache und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen habe. BR 055/05/12 HF/671-01 | |
Pflanzenschutzmittel auf kommunalen Flächen | Das aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben novellierte Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gilt seit dem 14.02.2012. Es enthält in § 17 spezielle Regeln für Pflanzenschutzmittelanwendungen auf „Flächen für die Allgemeinheit“. Zu diesen Flächen gehören „insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens“. Hier dürfen nur Pflanzenschutzmittel mit spezieller Zulassung oder im Einzelfall nach Genehmigung nach § 17 Abs. 2 PflSchG angewendet werden. Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln benötigen einen Sachkundenachweis, für den künftig in mindestens dreijährigen Abständen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen sind. Details müssen noch in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung geregelt werden. BR 056/05/12 HF/741-01 | |
Waldklimafonds | Der globale Klimawandel zählt neben dem Schutz der biologischen Vielfalt zu den zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Wald und Holz spielen bei der Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung eine wichtige Rolle. Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ in Verbindung mit dem Bundeshaushalt 2012 und der mittelfristigen Finanzplanung wurden die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Waldklimafonds für die Jahre 2013 bis 2015 geschaffen. Derzeit sind jährliche Ausgaben in Höhe von 28 Mio. € vorgesehen. Die Ausgestaltung und Umsetzung des Waldklimafonds erfolgt unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Beide Ministerien haben im März 2012 erste inhaltliche Eckpunkte einer Förderrichtlinie für den Waldklimafonds vorgelegt, die am 16.04.2012 Gegenstand einer Anhörung in Bonn waren. BR 057/05/12 DS/866-00 |