BlitzReport Januar 2012

BlitzReport Januar 2012 © GStB

Kostenfreie Leistungen der Forstämter; Änderung des Landesfinanzausgleichs-gesetzes

 

Der Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften sieht vor, dass im Landesfinanzausgleichsgesetz  (LFAG) eine Rechtsgrundlage eingeführt wird, welche die Gewährung von Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an den Landesbetrieb Landesforsten zur Finanzierung erstattungsfreier Leistungen für waldbesitzende Gemeinden ermöglicht. Das Gesetz soll vom Landtag zusammen mit dem Landeshaushalt 2012/2013 verabschiedet werden.

Nach § 27 Abs. 5 LWaldG sind die Leistungen des staatlichen Forstamtes oberhalb der Revierebene für die Gemeinden kostenfrei. Der Landesbetrieb Landesforsten erbringt gegenwärtig erstattungsfreie Leistungen für die kommunalen Forstbetriebe in einer Größenordnung von 20 Mio. Euro pro Jahr. Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, in Zukunft davon 10 Mio. € aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zu finanzieren und unmittelbar dem Landesbetrieb zur Verfügung zu stellen. Die in Rede stehenden Leistungen der staatlichen Forstämter würden dann nicht mehr vollständig aus dem Landeshaushalt finanziert, sondern in nennenswertem Umfang aus kommunalen Mitteln getragen. Die Argumentation des Landes, dass § 27 Abs. 5 LWaldG (lediglich) die „individuelle Kostenfreiheit“ für die Gemeinden gewährleistet, ist insoweit kritisch zu hinterfragen.

Der Gesetzentwurf ist von den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen des Anhörungsverfahrens sowie vom Kommunalen Rat einmütig abgelehnt worden.


BR 001/01/12 DS 866-00


Ausschließungsgründe; Windenergie; Flächennutzungs-planung

 

Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) hat mit Schreiben vom 15.12.2011, Az.: 17 023-22:331, grundsätzlich zur Thematik „Ausschließungsgründe nach § 22 GemO bei der Flächennutzungsplanung“ im Zusammenhang mit der Ausweisung von Windvorrangflächen Stellung genommen. Dabei nimmt das ISIM auch Bezug auf eine Stellungnahme der ADD vom 23.05.2003.

Zusammenfassend kommt das ISIM zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit entsprechenden Änderungen eines Flächennutzungsplanes grundsätzlich Ausschließungsgründe nach § 22 GemO nicht greifen. Das ISIM zeigt aber auch Fallgestaltungen auf, die einen Ausschluss von Ratsmitgliedern von der Beratung und Entscheidung wegen vorliegender Ausschließungsgründe erforderlich machen können.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0245/2003 und Nr. 0240/2011


BR 002/01/12 HB 004-02: Parag. 22


Flohmärkte an Sonntagen

 

Das OVG hat mit Urteil vom 16.11.2011, Az.: 6 A 10584/11.OVG, entschieden, dass Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht durchgeführt werden dürfen. Den verfassungsrechtlich geforderten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe habe der Landesgesetzgeber in der Weise geregelt, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unter anderem alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, welche dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienten. Denn trotz des spezifischen Warenangebots handele es sich hierbei um Märkte, welche auf Warenumsatz ausgerichtet und mit einer werktäglichen Marktveranstaltung vergleichbar seien. Allerdings könne der Gesetzgeber bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben den Sonn- und Feiertagsschutz auch im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern. So habe er bereits die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gestattet. Auch die Veranstaltung traditioneller Weihnachtsmärkte an Sonntagen sei deshalb zulässig.


BR 003/01/12 HF 139-00


„Schuldenbremse“; Gesetzentwurf

 

Die Landesregierung hat den Entwurf für das Ausführungsgesetz zu Art. 117 Landesverfassung in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/503). Das Gesetz wird insbesondere prozedurale Regelungen treffen sowie die einzelnen Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Schuldenregel (z.B. „außergewöhnlichen Notsituationen“) festlegen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in einem Schreiben an die Landtagsfraktionen darauf hingewiesen, dass im Gesetzentwurf das Verhältnis von Schuldenbremse zur verfassungsmäßig gebotenen angemessenen Finanzausstattung der Kommunen völlig ausgeblendet bleibt. Sie fordern daher die Fraktionen auf, das Ausführungsgesetz um eine entsprechende klarstellende und Transparenz schaffende Regelung zu ergänzen. Zudem fordern sie, dass die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich, die wegen des Stabilisierungsfonds beim Land verbleiben, nicht (mindernd) bei der Kreditaufnahme des Landes berücksichtigt werden dürfen.


BR 004/01/12 TR 967-00


Zensus 2011; Klage gegen Auskunftspflicht abgewiesen

 

Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 21.11.2011, Az.: 4 K 81711.NW, entschieden, dass ein Einwohner, der zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet ist. Bei der zufällig ausgewählten Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis füllte der Betroffene den Fragebogen nur teilweise aus. Die Behörde bat darauf hin mehrfach um Vervollständigung. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück. Der Kläger berief sich in der Klage auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Haushaltsbefragung nach dem Zensusgesetz 2011 nicht verfassungswidrig sei. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des Gemeinwohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung, ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung, u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Die geforderten Daten dienen allein statistischen Zwecken und würden nur in anonymisierter Form verarbeitet. Ein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung werde dadurch nicht gesehen.


BR 005/01/12 CR 053-00


Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat den kommunalen Spitzenverbänden im Dezember 2011 den Gesetzentwurf für ein Landesgesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften zugeleitet. Im Wege eines Artikelgesetzes sollen das Landesjagdgesetz, die Landesjagdverordnung, die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild sowie die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild geändert werden.

Der Gesetzentwurf trägt aus Sicht der Landesregierung einem Regelbedürfnis in drei Bereichen Rechnung: Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Verknüpfung der Sanktions-vorschriften des § 48 LJG mit den Ordnungswidrig-keitstatbeständen der in Kraft bleibenden Rechtsver-ordnungen sowie Einführung einer Stellvertretung für den Kreisjagdmeister. Aus Sicht des GStB werden die vorgesehenen Änderungen als unproblematisch eingeschätzt.

Ferner weist die Landesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf darauf hin, dass eine Überprüfung der jagdrechtlichen Regelungen mit Tierschutzrelevanz beabsichtigt ist.


BR 006/01/12 DS 765-00


Jägernotweg

 

Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist gemäß § 29 Abs. 1 LJG zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder vorhandenen Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 16.02.2011, Az.: 2 K 976/10, festgestellt, dass es sich bei den beiden genannten Voraussetzungen um Alternativen handelt. Die Frage, ob ein unzumutbarer Umweg vorliege, komme nur dann zum Tragen, wenn eine öffentliche Zuwegung vorhanden sei. Ferner räume die Vorschrift der Behörde ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Weges ein. Sie habe, so das VG Koblenz, „die gegenseitigen Interessen abzuwägen und ihren Blick auf die Belange des jagdnachbarschaftlichen Friedens zu richten“.


BR 007/01/12 DS 765-00


Waldzustandsbericht 2011

 

Der Kronenzustand der Waldbäume als Indikator für den Vitalitätszustand der Wälder in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2011 gegenüber dem Vorjahr verschlechtert. Der Anteil an Bäumen mit deutlichen Schäden ist um 7 % auf 33 % angestiegen. Besonders verschlechtert hat sich der Kronenzustand der Buche. Verantwortlich dürften der sehr starke und früh reifende Fruchtanhang im Jahr 2011 und die außergewöhnlich warme und trockene Witterung im Frühjahr sein. Sie führten zu einer besonderen Stressbelastung. Hingegen konnte die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich gesenkt und die Immissionssituation erheblich verbessert werden.


BR 008/01/12 DS 866-00


Verkehrssicherungs-pflichten des Waldbesitzers

 

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.12.2010, Az.: 7 U 13/10, festgestellt: Auf Waldwegen beschränkt sich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf atypische, also nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung begründete, sondern vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahren, mit denen auch ein vorsichtiger und aufmerksamer Waldbesucher nicht rechnet. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine etwa 10 m vom Waldweg entfernte, von Bäumen und Sträuchern umgebene Kante eines ehemaligen Steinbruchs im Wald gegen die von ihr ausgehende Sturzgefahr gesichert werden muss.

Mit Beschluss vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 332/10, hat der BGH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.


BR 009/01/12 DS 866-00


Gemeindeanteil Einkommensteuer; Anhebung der Sockelbeträge

 

Nachdem der Bundesrat der vorgesehenen Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes angenommen hat, wird die Änderung der sog. Sockelbeträge zum 01.01.2012 in Kraft treten; sie werden von 30.000/60.000 € auf 35.000/70.000 € angehoben. Damit ändert sich in der Folge (nur) der Verteilungsschlüssel, mit dem das Gesamtvolumen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in Rheinland-Pfalz auf die einzelnen Gemeinden verteilt wird; für jede einzelne Gemeinde werden nämlich nur die einzelnen Einkommensteuerleistungen in Höhe bis zu den o.g. Sockelbeträgen berücksichtigt.

Modellrechnungen haben ergeben, dass sich die Erhöhung in Rheinland-Pfalz - in der Tendenz - ungünstig auf kleine steuerschwache Gemeinden im ländlichen Raum auswirkt. Daher hatte sich der GStB gegen die Anhebung ausgesprochen. Auf der anderen Seite war die Anhebung aus verfassungsmäßigen Gründen geboten, da der „abgeschnittene“ Anteil an Einkommensteuerleistungen weniger als die Hälfte betragen darf. Und da die Einkommensteuerleistungen laufend nominell steigen, müssen die Sockelbeträge regelmäßig erhöht werden (zuletzt 2006).


BR 010/01/12 TR 963-31


Übernahme der Grundsicherung durch den Bund

 

Das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen, das die schrittweise Übernahme der Kosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a Absatz 1 SGB XII regelt, wurde Anfang Dezember 2011 verkündet (BGBl. I, S. 2563). Damit beträgt der Bundesanteil (bisher 16 %) nunmehr 45 % im Jahr 2012, 75 % im Jahr 2013 und 100 % ab dem Jahr 2014.

Die Übernahme der vollständigen Kosten durch den Bund ist das zentrale Ergebnis der Gemeindefinanzkommission. Die Kommunen werden dadurch bundesweit ab 2014 um über 4 Mrd. € entlastet, für Rheinland-Pfalz wird mit einer Entlastung von 180 Mio. € gerechnet. Davon entfallen aller Voraussicht nach zumindest 100 Mio. € auf die Landkreise, was insoweit entsprechende Entlastungen auf den Umlagebedarf bei der Kreisumlagen mit sich bringen wird.


BR 011/01/12 TR 967-61


Unterschwellenvergabe; EU-Recht anwendbar bei grenzüberschreitendem Interesse

 

Zwar gilt der Grundsatz, dass unterhalb der EU-Schwellenwerte das Vergaberecht im Wesentlichen kommunales Haushaltsrecht darstellt. Ist jedoch ein grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen, hat der Auftraggeber die grundlegenden Vorschriften des EU-Rechts zu beachten, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Transparenzgebot. Besonders im Grenzbereich hat damit auch unterhalb der EU-Schwellenwerte Europarecht unmittelbar zur Anwendung zu kommen und kann Gegenstand einer Überprüfung durch nationale Gerichte bilden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 30.08.2011, Az.: XZR 55/10, Folgendes konkretisiert: Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, d. h. mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge ggf. in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte.


BR 012/01/12 GT 602-00