BlitzReport Dezember 2012 © GStB
Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Änderung des Bundesjagdgesetzes | | Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 27.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Ziel ist, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (vgl. BR 080/08/12, 081/08/12) in nationales Recht umzusetzen. |
Jagdgenossenschaft; Jagdkataster-Software Artemis | Der Fachbeirat „Forst und Jagd“ des GStB und des Städtetages hat die Entwicklung eines elektronischen Jagdkatasters initiiert und hinsichtlich der jagdrechtlichen Aspekte begleitet. Artemis ist die Lösung von OrgaSoft Kommunal (Saarbrücken) zum Führen genossenschaftlicher Jagdkataster. Es handelt sich um eine serverbasierte Anwendung, die auf die aktuellen Katasterdaten zurückgreift. Die Abgrenzung der bejagbaren von den nicht bejagbaren Flächen sowie die Überprüfung der Jagdbezirksgrenzen werden unter Zuhilfenahme von Luftbildern erheblich erleichtert. Eine stetige Aktualisierung der Daten ist gewährleistet. | |
Liquiditätskredite; Laufzeit; Verlängerung der Ausnahme-regelung | Das ISIM hat die Ausnahmenregelung, wonach eine Laufzeit von Liquiditätskrediten von bis zu maximal 10 Jahren zulässig ist, bis Ende 2014 verlängert. Das ISIM hält dies angesichts der unverändert dramatischen Entwicklung der Liquiditätskredite (Kassenkredite) und des nach wie vor sehr geringen Zinsniveaus für vertretbar. Der Bestand an Liquiditätskrediten ist für alle kommunalen Ebenen bis Ende Juni 2012 auf inzwischen 6,1 Milliarden € angestiegen; innerhalb des ersten Halbjahres 2012 sind somit gut 400 Mio. € neu hinzugekommen. Die vom ISIM getroffene Ausnahmeregelung ermöglicht es, sich das heute sehr geringe Zinsniveau mittelfristig zu sichern und die Risiken steigender Zinsen zu minimieren. | |
Kindertagesstätten; Kosten eines Ersatzplatzes | Nach dem Urteil des OVG vom 25.10.2012, Az.: 7 A 10671/12, muss eine Stadt den Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, hatten bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung begehrt, weil die beklagte Stadt nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem Kindertagesstättengesetz habe, so das OVG, das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe über-nehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BVerwG zugelassen. | |
Gefahrenabwehr-verordnung; Fütterungsverbot von freilebenden Tieren | Mit Beschlüssen vom 02.05.2012, Az.: 2 SsBs 114/11 und vom 02.11.2012; Az.: 1 SsBs 105/12, haben die beiden Senate für Bußgeldsachen des OLG Koblenz entschieden, dass Kommunen grundsätzlich berechtigt sind, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren (z.B. Tauben, Wasservögel) anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. In beiden Fällen hatten die Kommunen in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, Tiere zu füttern oder Futter auszulegen. | |
NATURA 2000; Auswirkungen auf die Forstwirtschaft | Im Rahmen eines bundesweiten Forschungsprojekts sind in den Jahren 2009 bis 2012 die ökonomischen und rechtlichen Folgen der FFH-Richtlinie auf die Forstwirtschaft untersucht worden. In den FFH-Gebieten geht es häufig um Buchenwälder, die bislang keinem Schutzstatus unterliegen und die für die Waldbewirtschaftung von großer Bedeutung sind. Als Maßnahmen sehen Managementpläne die Ausweisung von Habitat- und Biotopbäumen, die Einschränkung in der Endnutzung bzw. der Verlängerung der Umtriebszeit sowie den Ausschluss bzw. die Begrenzung des Baumartenwechsels vor. Diese Maßnahmen führen zu nennenswerten Ertragsverlusten, aber auch zu hohen Verkehrswertverlusten. Nach den Feststellungen der Gutachter ist in kommunalen Forstbetrieben als Folge die Aufrechterhaltung ihrer im Vergleich zum Privatwald höheren Schutz- und Erholungsleistungen gefährdet. | |
FSC-Zertifizierung; Staatswald; Landtagsbeschluss | Der Landtag hat den Antrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel „FSC-Zertifizierung des Staatswaldes in Rheinland-Pfalz – für Mensch und Natur ein Gewinn“ beschlossen (LT-Drs. 16/1759). Der Landtag begrüßt, dass die Initiative der Landesregierung zur FSC-Zertifizierung des Staatswaldes umgesetzt wird und dass es sich um eine Gruppenzertifizierung handelt. Sie eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit, auch andere Waldbesitzer auf deren Wunsch in die Gruppe aufzunehmen. | |
Waldzustandsbericht 2012 | Der Kronenzustand der Waldbäume in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr verbessert. Der Anteil an Bäumen mit deutlichen Blattverlusten ist um 5 % auf 28 % zurückgegangen. Allerdings sind nur 29 % der Waldbäume im Land ohne Schäden. | |
Kinderlärm; Seilbahn auf Kinderspielplatz | Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn geduldet werden. Die Entscheidung des VG Trier (vgl. BR 029/03/12) wurde vom OVG mit Urteil vom 24.10.2012, Az.: 8 A 10301/12, bestätigt. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Der etwa 1.250 m² große Spielplatz füge sich ohne weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. | |
Einschulungen; Grundschulen | Zum laufenden Schuljahr 2012/13 wurden 32.722 Kinder eingeschult. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Landesamtes setzte sich damit der seit einigen Jahren zu beobachtende Trend rückläufiger Einschulungszahlen fort. Seit dem Schuljahr 2002/03 verringerte sich die Zahl der Schulanfänger um fast ein Viertel (minus 23,1 %). Ursächlich hierfür ist der Rückgang der Bevölkerung im entsprechenden Alter. Dieser wird auch in den nächsten Jahren anhalten. In der Folge werden die Grundschulen immer kleiner. Im Schuljahr 2011/12 wurden bereits 41,5 % aller 939 eigenständigen Grundschulen von weniger als 100 Kindern besucht. | |
Vergnügungssteuer; Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof | Bei Kommunen gehen vermehrt Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide mit Hinweis auf einen Beschluss des FG Hamburg vom 21.09.2011 ein. Die zugrunde liegende Klage sieht in der Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze einen Verstoß gegen Unionsrecht. Das FG Hamburg hat beschlossen, die Problematik dem EuGH zur Klärung vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer jedoch nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Insofern hat das BVerwG zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2010, Az.: 9 BN 2/09, bestätigt, dass die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer nebeneinander erhoben werden dürfen und dies auch europarechtskonform ist. Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene empfehlen deshalb, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhen des Verfahrens nicht stattzugeben. |