BlitzReport Dezember 2012

BlitzReport Dezember 2012 © GStB

Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Änderung des Bundesjagdgesetzes

 

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 27.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Ziel ist, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (vgl. BR 080/08/12, 081/08/12) in nationales Recht umzusetzen.
Im Bundesjagdgesetz soll § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ neu eingefügt werden. Die Vorschrift eröffnet Grundeigentümern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die ihre ethischen Motive glaubhaft machen müssen. Die zuständige Jagdbehörde entscheidet nach Anhörung der Betroffenen. Die Befriedung soll grundsätzlich mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Der Grundeigentümer hat für seine befriedeten Grundflächen keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch anteilig zum Wildschadensersatz im gemeinschaftlichen Jagdbezirk herangezogen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anzuordnen.
Darüber hinausgehend sieht der Gesetzentwurf eine Änderung von § 292 StGB (Jagdwilderei) vor. Die befugten Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken werden von der Strafbarkeit hinsichtlich der Verletzung des Jagdrechts an den aus ethischen Gründen befriedeten Flächen ausgenommen.

BR 124/12/12 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Jagdkataster-Software Artemis


Der Fachbeirat „Forst und Jagd“ des GStB und des Städtetages hat die Entwicklung eines elektronischen Jagdkatasters initiiert und hinsichtlich der jagdrechtlichen Aspekte begleitet. Artemis ist die Lösung von OrgaSoft Kommunal (Saarbrücken) zum Führen genossenschaftlicher Jagdkataster. Es handelt sich um eine serverbasierte Anwendung, die auf die aktuellen Katasterdaten zurückgreift. Die Abgrenzung der bejagbaren von den nicht bejagbaren Flächen sowie die Überprüfung der Jagdbezirksgrenzen werden unter Zuhilfenahme von Luftbildern erheblich erleichtert. Eine stetige Aktualisierung der Daten ist gewährleistet.
Zur Aufstellung und Führung eines Jagdkatasters sind die Jagdgenossenschaften nach den Vorschriften des Jagdrechts sowie nach der Rechtsprechung verpflichtet. Die sich aus dem Jagdkataster ergebenden bejagbaren Grundflächen der einzelnen Jagdgenossen sind von zentraler Bedeutung für die Feststellung der doppelten Mehrheit bei der Beschlussfassung sowie für anteiligen Nutzen (Reinerlös) oder anteilige Lasten (Umlagen). Eine neue Relevanz hat das Jagdkataster durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte erlangt. Da dem einzelnen Grundstückseigentümer grundsätzlich die Entscheidung eröffnet werden muss, ob auf seinem Grund und Boden die Jagd ausgeübt werden darf oder nicht, sind vollständige und aktuelle Verzeichnisse über die Grundstücksflächen und die Eigentumsverhältnisse unabdingbar.

Weitere Info: http://artemis.o-s-k.de; artemis@o-s-k.de

BR 125/12/12 DS/765-22


Liquiditätskredite; Laufzeit; Verlängerung der Ausnahme-regelung


Das ISIM hat die Ausnahmenregelung, wonach eine Laufzeit von Liquiditätskrediten von bis zu maximal 10 Jahren zulässig ist, bis Ende 2014 verlängert. Das ISIM hält dies angesichts der unverändert dramatischen Entwicklung der Liquiditätskredite (Kassenkredite) und des nach wie vor sehr geringen Zinsniveaus für vertretbar. Der Bestand an Liquiditätskrediten ist für alle kommunalen Ebenen bis Ende Juni 2012 auf inzwischen 6,1 Milliarden € angestiegen; innerhalb des ersten Halbjahres 2012 sind somit gut 400 Mio. € neu hinzugekommen. Die vom ISIM getroffene Ausnahmeregelung ermöglicht es, sich das heute sehr geringe Zinsniveau mittelfristig zu sichern und die Risiken steigender Zinsen zu minimieren.

Weitere Info: Schreiben des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur

BR 126/12/12 TR/910-31


Kindertagesstätten; Kosten eines Ersatzplatzes


Nach dem Urteil des OVG vom 25.10.2012, Az.: 7 A 10671/12, muss eine Stadt den Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, hatten bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung begehrt, weil die beklagte Stadt nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem Kindertagesstättengesetz habe, so das OVG, das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe über-nehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BVerwG zugelassen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0235/2012

BR 127/12/12 GF/461-10


Gefahrenabwehr-verordnung; Fütterungsverbot von freilebenden Tieren

Mit Beschlüssen vom 02.05.2012, Az.: 2 SsBs 114/11 und vom 02.11.2012; Az.: 1 SsBs 105/12, haben die beiden Senate für Bußgeldsachen des OLG Koblenz entschieden, dass Kommunen grundsätzlich berechtigt sind, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren (z.B. Tauben, Wasservögel) anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. In beiden Fällen hatten die Kommunen in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, Tiere zu füttern oder Futter auszulegen.

BR 128/12/12 CR/100-00


NATURA 2000; Auswirkungen auf die Forstwirtschaft


Im Rahmen eines bundesweiten Forschungsprojekts sind in den Jahren 2009 bis 2012 die ökonomischen und rechtlichen Folgen der FFH-Richtlinie auf die Forstwirtschaft untersucht worden. In den FFH-Gebieten geht es häufig um Buchenwälder, die bislang keinem Schutzstatus unterliegen und die für die Waldbewirtschaftung von großer Bedeutung sind. Als Maßnahmen sehen Managementpläne die Ausweisung von Habitat- und Biotopbäumen, die Einschränkung in der Endnutzung bzw. der Verlängerung der Umtriebszeit sowie den Ausschluss bzw. die Begrenzung des Baumartenwechsels vor. Diese Maßnahmen führen zu nennenswerten Ertragsverlusten, aber auch zu hohen Verkehrswertverlusten. Nach den Feststellungen der Gutachter ist in kommunalen Forstbetrieben als Folge die Aufrechterhaltung ihrer im Vergleich zum Privatwald höheren Schutz- und Erholungsleistungen gefährdet.
Aus rechtlicher Sicht scheiden Ausgleichsansprüche aus, wenn sich der betroffene Waldbesitzer nicht gegen ihn belastende FFH-Maßnahmen zur Wehr setzt. Ein Anspruchsverlust kann insbesondere im Bereich des Vertragsnaturschutzes eintreten, wenn Forstbetriebe mit den zuständigen Behörden zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen Vereinbarungen über die Ausführung von Wirtschaftsplänen schließen. Durch den Abschluss eines solchen Vertrages bringt der Waldbesitzer regelmäßig zum Ausdruck, dass er die Beeinträchtigung seines Eigentums hinnimmt. Forstbetriebe sind daher grundsätzlich gehalten, die Rechtsmittel zu ergreifen, die ihnen gegenüber verwaltungsbehördlichen Verfügungen im Zusammenhang mit waldbaulichen Maßnahmen zustehen.

Weitere Info: www.vti.bund.de und www.fnr.de

BR 129/12/12 DS/866-00


FSC-Zertifizierung; Staatswald; Landtagsbeschluss


Der Landtag hat den Antrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel „FSC-Zertifizierung des Staatswaldes in Rheinland-Pfalz – für Mensch und Natur ein Gewinn“ beschlossen (LT-Drs. 16/1759). Der Landtag begrüßt, dass die Initiative der Landesregierung zur FSC-Zertifizierung des Staatswaldes umgesetzt wird und dass es sich um eine Gruppenzertifizierung handelt. Sie eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit, auch andere Waldbesitzer auf deren Wunsch in die Gruppe aufzunehmen.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, die FSC-Zertifizierungsgruppe Landesforsten so auszustatten, dass eine Waldwirtschaft nach FSC-Kriterien dauerhaft sichergestellt werden kann und in diesem Zusammenhang die Leistungsfähigkeit des Landesbetriebs Landesforsten durch eine angemessene Finanz- und Personalausstattung auch in Zukunft gesichert ist. Die hierzu im laufenden FSC-Auditierungsverfahren gemachten Anmerkungen sind zu berücksichtigen. Ferner fordert der Landtag die Landesregierung auf, die kommunalen und privaten Forstbetriebe über die Chancen und Möglichkeiten einer FSC-Zertifizierung zu informieren und entsprechend zu unterstützen und zu beraten.

Weitere Info: www.landtag.rlp.de

BR 130/12/12 DS/866-00


Waldzustandsbericht 2012


Der Kronenzustand der Waldbäume in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr verbessert. Der Anteil an Bäumen mit deutlichen Blattverlusten ist um 5 % auf 28 % zurückgegangen. Allerdings sind nur 29 % der Waldbäume im Land ohne Schäden.
Besonders deutlich hat sich der Kronenzustand der Buche verbessert. Bei Fichte und Eiche zeigt sich hingegen eine Verschlechterung. Die Schäden bei der Eiche sind um 7 % auf 46 % angestiegen, bei der Fichte um 6 % auf 25 %.

Weitere Info: www.fawf.wald-rlp.de

BR 131/12/12 DS/866-00


Kinderlärm; Seilbahn auf Kinderspielplatz


Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn geduldet werden. Die Entscheidung des VG Trier (vgl. BR 029/03/12) wurde vom OVG mit Urteil vom 24.10.2012, Az.: 8 A 10301/12, bestätigt. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Der etwa 1.250 m² große Spielplatz füge sich ohne weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen.

BR 132/12/12 HF/671-01


Einschulungen;  Grundschulen


Zum laufenden Schuljahr 2012/13 wurden 32.722 Kinder eingeschult. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Landesamtes setzte sich damit der seit einigen Jahren zu beobachtende Trend rückläufiger Einschulungszahlen fort. Seit dem Schuljahr 2002/03 verringerte sich die Zahl der Schulanfänger um fast ein Viertel (minus 23,1 %). Ursächlich hierfür ist der Rückgang der Bevölkerung im entsprechenden Alter. Dieser wird auch in den nächsten Jahren anhalten. In der Folge werden die Grundschulen immer kleiner. Im Schuljahr 2011/12 wurden bereits 41,5 % aller 939 eigenständigen Grundschulen von weniger als 100 Kindern besucht.

BR 133/12/12 GT/200-00


Vergnügungssteuer; Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof


Bei Kommunen gehen vermehrt Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide mit Hinweis auf einen Beschluss des FG Hamburg vom 21.09.2011 ein. Die zugrunde liegende Klage sieht in der Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze einen Verstoß gegen Unionsrecht. Das FG Hamburg hat beschlossen, die Problematik dem EuGH zur Klärung vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer jedoch nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Insofern hat das BVerwG zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2010, Az.: 9 BN 2/09, bestätigt, dass die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer nebeneinander erhoben werden dürfen und dies auch europarechtskonform ist. Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene empfehlen deshalb, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhen des Verfahrens nicht stattzugeben.

BR 134/12/12 GF/963-40