BlitzReport September 2011

BlitzReport September 2011 © GStB


Jagdgenossenschaft; Umlageforderungen

 

Die Jagdgenossenschaft kann zur Deckung ihres Finanzbedarfs Umlagen von den einzelnen Jagdgenossen erheben. Die Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden gemäß § 11 Abs. 6 LJG nach den Bestimmungen des Landesvollstreckungsgesetzes vollstreckt.

Die Erhebung von Umlagen durch die Jagdgenossenschaft spielt in Verbindung mit der Wildschadensersatzpflicht nach § 39 Abs. 1 LJG in der Praxis eine zunehmende Rolle. Übernimmt der Jagdpächter im Rahmen des Jagdpachtvertrages die Wildschadensersatzpflicht nicht oder nicht mehr vollständig („Deckelung des Wildschadensersatzes“), hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen.

In § 11 Abs. 6 LJG hat der Gesetzgeber auf die vormalige Festlegung der Zuständigkeit der Gemeindekasse für die Vollstreckung von Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft verzichtet. In der Konsequenz vollstreckt die Jagdgenossenschaft ihre Umlageforderungen selbst.

Hat die Jagdgenossenschaft die Verwaltung ihrer Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinde übertragen, übernimmt diese grundsätzlich auch die Erhebung und Vollstreckung der Umlageforderungen. Die Kostenerstattung durch die Jagdgenossenschaft müsste in diesem Fall Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde über die auftragsweise Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte sein. 


BR 100/09/11 DS/765-22


Biotopbaum-, Alt- und Totholzkonzept für den Staatswald

 

Im Staatswald wird künftig landesweit das Biotopbaum-, Alt- und Totholzkonzept (BAT-Konzept) umgesetzt. Es dient dem Erhalt der biologischen Vielfalt im Wald und wird als Voraussetzung für die stufenweise FSC-Zertifizierung des Staatswaldes angesehen. Aufgabe der Revierleiter ist es, innerhalb des Wirtschaftswaldes die künftigen Biotopbäume oder Biotopbaumgruppen auszuwählen und dauerhaft zu kennzeichnen. Für sie gilt in Zukunft ein Nutzungsverzicht.

Ein wichtiges Ziel des BAT-Konzeptes ist es, dass sich das Totholz nicht mehr auf die ganze Fläche verteilt, sondern gruppiert auftritt. Damit sollen die Gefahrenlagen bei der Waldarbeit und im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht entschärft werden.

Der GStB-Ausschuss für Forsten und Umwelt hat in seiner Sitzung am 16.08.2011 beschlossen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine generelle Umsetzungsempfehlung des BAT-Konzepts für den Kommunalwald ausgesprochen werden kann. Vielmehr sind zunächst die Erfahrungen im Staatswald abzuwarten und auszuwerten. Im kleinstrukturierten Kommunalwald sind sowohl die Ausgangslage als auch die Konsequenzen sehr viel differenzierter zu sehen als im Staatswald.


Weitere Info: kosDirekt


BR 101/09/11 DS/866-00


Windkraft im Wald; Ziele der Landesregierung

 

Die Landesregierung will den Bau von Windkraftanlagen im Wald vorantreiben. Mindestens 2 % der Waldfläche im Land sollen für die Windkraft zur Verfügung gestellt werden. Besonders sensible Waldflächen bleiben ausgespart. Gegenwärtig steht jede zehnte der insgesamt 1.125 Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz im Wald, fast die Hälfte davon im Vorderhunsrück.

Ziel der Landesregierung ist es, den Strom aus Windkraft bis 2020 zu verfünffachen. Die windstärksten Standorte befinden sich in den bewaldeten Höhenlagen, in der Regel im Kommunalwald. Durch die technische Entwicklung konnte die Waldverträglichkeit von Windkraftanlagen aus Sicht der Landesregierung deutlich gesteigert werden. Die Rotoren drehen sich oberhalb der Baumkronen, der Flächenbedarf wird minimiert. Waldstandorte seien zudem geeignet, da sie häufig fern von Ortschaften liegen und damit die Menschen weniger stören.

Als Ansätze kommen aus Sicht der Landesregierung interkommunale Parks in Betracht, aber auch Solidarpakte, wo Standortkommunen den Kommunen, die keine eigenen Standorte entwickeln können, Teile der Pacht unter dem Aspekt der Akzeptanzbildung freiwillig abgeben.


Weitere Info: www.mulewf.rlp.de


BR 102/09/11 DS/866-00


Entschuldungsfonds; Fragen und Antworten des ISIM

 

Wie angekündigt hat das ISIM inzwischen seine neuen Internetseiten mit Fragen und Antworten zum Entschuldungsfonds freigeschaltet. Der Zugang erfolgt über die Internetseiten des ISIM (www.isim.rlp.de) und dort über > Städte und Gemeinden > Entschuldungsfonds. Die in der inhaltlichen Gliederung gelisteten Themen sind noch nicht alle mit Dokumenten hinterlegt; die Inhalte werden Zug um Zug ergänzt.


Weitere Info: kosDirekt


BR 103/09/11 /TR/910-30


Friedhofsrecht; Verbot von Erdbestattungen

 

Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 18.08.2011, Az.: 7 C 11295/10, entschieden, dass eine Satzung, welche Erdbestattungen in weiten Teilen verbietet, weil sog. „Wachsleichen“ gefunden wurden, unwirksam ist. Im betreffenden Fall haben Bodenuntersuchungen ergeben, dass die natürliche Verwesung der Leichen durch vorhandenes Grundwasser verhindert wird. Das Gericht hat die Regelung in der Friedhofsatzung für unwirksam erklärt, die Erdbestattungen in den betreffenden Bereichen nicht mehr erlaubt.

Das OVG ist der Auffassung, dass das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte eingreife und daher gegen höherrangiges Recht verstoße. Für die Berechtigten eines Wahlgrabes stelle es eine weitgehende Nutzungsentziehung dar. Auch das Angebot sog. Grabhöhlensysteme reiche nicht aus. Vielmehr verlange der rückwirkende, schwerwiegende Eingriff in die bestehenden Grabnutzungsrechte ein verbindliches, verlässliches und transparentes Ausgleichskonzept. Den Betroffenen könne beispielsweise der Tausch mit einer zur Erdbestattung geeigneten Grabstätte oder die Kostenübernahme für eine möglicherweise erforderliche Umbettung angeboten werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2011


BR 104/09/11 CR/730-00


Kindertagesstätten, Eckpunkte, Vertragsmuster

 

Das Forum „Kommunale Kinderbetreuung in Rheinland-Pfalz“, ein Arbeitsgremium der drei kommunalen Spitzenverbände, hat ein Eckpunktepapier und ein Vertragsmuster erarbeitet, die im Fall von Verhandlungen mit freien Trägern bezüglich der finanziellen Unterstützung zu Personalsach- und Investitionskosten von Einrichtungen Anregungen geben und die wesentlich zu beachtenden Aspekte aufzeigen sollen. Das Vertragsmuster ist als flexibles, an die Erfordernisse der jeweiligen Kommune anzupassendes „Baukastensystem“ konzipiert. Im Muster sind neben dem Vertragsgegenstand auch Fragen der Bedarfsplanung, des Betriebs und der Finanzierung der Einrichtung sowie Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommunen vorgesehen. Eckpunktepapier und Vertragsmuster wurden mit gemeinsamen Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 08.08.2011 an die hauptamtlichen Verwaltungen versandt.


BR 105/09/11 GF/461-10


Hanggrundstück; Untersuchung der Ursache für Erdrutsch

 

Mit Beschluss vom 15.07.2011, Az.: 7 B 10594/11, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem es zu massiven Hangrutschungen gekommen ist, die Grundstückssituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse erkunden lassen muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Antragstellerin als Eigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich sei. Denn trotz intensiver Untersuchungen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Abwasserkanäle der Gemeinde die Instabilität des Hanggrundstücks verursacht habe. Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr seien daher zu Recht aufgegeben worden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0152/2011


BR 106/09/11 CR/100-00


Tödlicher Unfall bei der Waldarbeit

 

Die Witwe eines im Wald Tätigen erhält vom beklagten Land keinen Ersatz der Beerdigungskosten nach dem Tode ihres Mannes. Der damals 68-jährige wurde im März 2008 beim Fällen eines Baumes im Staatswald des Forstamtes Rheinhessen von einem bereits zuvor geschlagenen, aber noch nicht heruntergestürztem Baum (sog. „Hänger“) schwer am Kopf getroffen und verstarb einige Tage später an den Folgen. Der Anspruch der Witwe scheiterte daran, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar war. Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 06. 07. 2011, Az: 1 U 1343/10, entschieden.

Die Klägerin hatte den Mitarbeitern des Forstamts vorgeworfen, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den „Hänger“ nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert.

Bereits das LG Mainz hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, es sei nicht belegt, dass der „Hänger“ durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen sei.


BR 107/09/11 DS/866-00


Greifvögel; Flugvorführungen

 

Die Betreiber einer Falknerei mit Flugvorführungen können durch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis an einen anderen Greifvogelbesitzer zur Durchführung entsprechender Veranstaltungen in einem zirka 2 km entfernten Wild- und Freizeitpark nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2 K 1548/10.

Die angegriffene Erlaubnis, so das Gericht, sei auf der Grundlage tierschutzrechtlicher Bestimmungen erteilt worden. Aus diesen Regelungen folge, dass die zuständige Behörde ein Prüfprogramm zu absolvieren habe, welches ausschließlich auf den Schutz der Tiere, die zur Schau gestellt würden, also der Greifvögel, ausgerichtet sei. Der Schutz anderer Tiere oder den Schutz von Menschen bezweckten die Vorschriften ebenso wenig wie den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Kläger. Von daher hätten diese nicht die Möglichkeit, die Aufhebung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zu erwirken.


BR 108/09/11 DS/765-00


Förderung der Fischerei; Rechnungshof; Jahresbericht 2011; Stellungnahme der Landesregierung

 

Der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2011 (LT-Drs. 15/5290) festgestellt, dass Einnahmen aus der Fischereiabgabe und aus den Beiträgen der Fischereipächter vom Land nicht zeitnah zur Förderung der Fischerei eingesetzt werden (BR 020/02/11). Die Landesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme (LT-Drs. 16/15), dass im Jahr 2010 innerhalb der Wasserwirtschaftsverwaltung ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit einem Finanzierungsvolumen von rd. 2,1 Mio. € erarbeitet wurde. Die operative Umsetzung sei eingeleitet. Im Rahmen der bestehenden Zweckbindung werde angestrebt, Projekte im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie weitestgehend aus den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Förderung der Fischerei zu finanzieren. Dies werde mittelfristig zu einem deutlichen Abbau der Ausgabereste führen.


BR 109/09/11 DS/766-00


Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis gegen Flurbereinigungsplan

 

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 24.05.2011, Az.: 9 B 97/10, festgestellt: Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder dessen Wegfall zur Folge haben.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft „gleichsam ein Stück gespaltenen Eigentums der einzelnen Jagdgenossen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“. Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen planfestgestellte Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen. Nach dem angesprochenen Urteil des BVerwG können Jagdgenossenschaften eine flurbereinigungsrechtlich verfügte Änderung der Eigentumsverhältnisse mit der Begründung anfechten, dass diese Maßnahme auf einer abwägungsfehlerhaften Berücksichtigung ihres Interesses am Fortbestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und ihres auf diese Fläche bezogenen Jagdausübungsrechts beruht. 


BR 110/09/11 DS/765-22