BlitzReport Oktober 2011

BlitzReport Oktober 2011 © GStB

Kommunal- und Verwaltungsreform; Verkürzung der Amtszeit des neu zu wählenden Bürgermeisters

 

Nach dem KomVwRGrG kann die Aufsichtsbehörde für einen Nachfolger des Bürgermeisters einer Verbandsgemeinde mit den Größenverhältnissen unter 12.000 Einwohner (hier: 7.500), der bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 ausscheidet, eine Amtszeit von weniger als acht Jahren festsetzen. Diese der Aufsichtsbehörde durch das KomVwRGrG eingeräumte Befugnis, abweichend von der Regelung der Gemeindeordnung eine kürzere Amtszeit als acht Jahre festzusetzen, verstoße nicht gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot, denn sie sei vor dem Hintergrund der beabsichtigten Kommunal- und Verwaltungsreform und der Gebietsänderung von Verbandsgemeinden  sachlich gerechtfertigt. Sinn dieser Regelung sei es, eine Aufblähung des Verwaltungsapparates bei Gemeinden, mit deren Auflösung nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu rechnen sei, zu verhindern und damit auch finanzielle Ressourcen zu schonen. Im konkreten Fall wurde eine Amtszeit von zwei Jahren festgesetzt (VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 16.09.2011, Az.: 3 L 729/11).


BR 111/10/11 HB/004-02:1LGKVR


Landesjagdgesetz; Fütterung und Kirrung von Schalenwild; Ordnungswidrigkeit

 

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 2 SsBs 112/10, festgestellt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Landesjagdgesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild auf Grund zwischenzeitlicher Gesetzesänderung nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 sei nicht auf Grund „dieses Gesetzes“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 20 LJG, sondern auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 2 LJG vom 05.02.1979 ergangen. Nach § 55 Abs. 1 LJG ergäbe sich, dass „dieses Gesetz“ im Sinne des § 48 LJG lediglich die Neufassung des Landesjagdgesetzes sei. Schon aus diesem Grund unterfalle das in Rede stehende Verhalten (nicht genehmigte Kirrungen) keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand mehr. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Verknüpfung zwischen der Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild und § 48 LJG.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat angekündigt, auf das Urteil des OLG Koblenz kurzfristig mit einer Änderung des LJG zu reagieren.


BR 112/10/11 DS/765-00


Verhinderung von Wildschäden; Wildschutzzäune aus Baustahlmatten

 

Das VG Wiesbaden hat mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: 4 K 1208/10, entschieden, dass ein Zaun aus ca. 1,1 m hohen Baustahlmatten zur Verhinderung von Wildschäden ein unzulässiger naturschutzrechtlicher Eingriff ist. Zwar sei der Jagdausübungsberechtigte nach § 26 BJagdG berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Diese Berechtigung gelte jedoch nur unter Beachtung der übrigen einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Sie ermächtige nicht zu einem Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen.

Die Wildschutzzäune aus Baustahlmatten, vorliegend vom Jagdpächter errichtet, sind nach Auffassung des Gerichts als Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten. Da grundsätzlich jeder Eingriff in Natur und Landschaft einer Genehmigung bedarf, eine Genehmigung aber weder beantragt noch erteilt wurde, sind die Zäune formell illegal. Sie sind auch materiell illegal und deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 5 BNatSchG für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Massive dauerhafte Zäune aus Baustahlmatten und die daraus folgenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gemessen am Ziel der Wildschadensminimierung nicht erforderlich, weil die Schäden durch Schwarzwild auch auf andere naturschonende Weise minimiert werden könnten. Beispielhaft verweist das VG Wiesbaden in diesem Zusammenhang auf die Reduktion überhöhter Wildbestände, auf angepasste Bejagungsstrategien sowie auf Elektrozäune zum Gefährdungszeitpunkt.


BR 113/10/11 DS/765-30


Feuerwehr; Kostenersatz

 

Nach dem Urteil des VG Neustadt a. d. W. vom 27.09.2011, Az.: 5 K 221/11, muss ein Lehrer für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von 1.420,80 € aufkommen. Der Lehrer wollte einer Lerngruppe zeigen, wie Pommes Frites frisch zubereitet werden. Während der Zubereitung entstand ein Brand. Das Gericht führt aus, dass der Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen sei. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltsanforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Diese wurden verletzt. Der Umstand, dass der Lehrer beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertigte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.


BR 114/10/11 GF/123-60


Gemeindewald; „Schutz durch Nutzung“

 

Im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung können die meisten ökologischen Ziele im Wald flächendeckend erreicht werden. Das Motto „Schutz durch Nutzung“ war die zentrale Botschaft des Bundeskommunalwald-Kongresses, den der DStGB und der GStB am 13. und 14.09.2011 in Lahnstein und Montabaur ausgerichtet haben. Ein großflächiger Verzicht auf die Bewirtschaftung der Wälder, den Umweltverbände fordern, steht im Widerspruch zur Energiewende und zum Klimaschutz. Ferner sind negative Auswirkungen auf die Rohstoffversorgung sowie auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung im ländlichen Raum zu erwarten. Für die Waldbesitzer – und dies sind in Rheinland-Pfalz in erster Linie die Gemeinden – bedeuten Flächenstilllegungen gravierende Einnahmeverluste. Im Unterschied zur Waldvernichtung auf internationaler Ebene hat sich die Waldfläche in Deutschland erheblich ausgeweitet.

Die Vorträge des Bundeskommunalwald-Kongresses sind online auf der Internet-Präsenz des DStGB eingestellt: http://www.dstgb.de/dstgb/Pressemeldungen/Bundeskommunalwald-Kongress%202011/


BR 115/10/11 DS/866-00


Waldstrategie 2020

 

Die Bundesregierung hat am 21.09.2011 im Kabinett eine Strategie für den Natur- und Wirtschaftsraum Wald verabschiedet, die den Titel „Waldstrategie 2020“ trägt. Das Ziel ist, eine ausgewogene und tragfähige Balance zwischen den steigenden und teilweise konkurrierenden Ansprüchen der Gesellschaft an den Wald und seiner nachhaltigen Leistungsfähigkeit zu finden. In neun Handlungsfeldern werden bestehende Herausforderungen und Chancen benannt sowie mögliche Zielkonflikte analysiert.

Wälder sind Rückzugsraum für viele Tier- und Pflanzenarten und beliebter Erholungsort für die Menschen. Gleichzeitig liefern sie Deutschlands bedeutendsten nachwachsenden Rohstoff Holz und sind damit Grundlage für 1,2 Mio. Arbeitsplätze in der Forst- und Holzwirtschaft.


Weitere Info: www.bmelv.de/waldstrategie2020


BR 116/10/11 DS/866-00


FSC®-Zertifizierung; Melitta® fördert Waldzertifizierung nach FSC

 

Die Firma Melitta Haushaltsprodukte GmbH & Co. KG setzt für ihre Melitta® Filtertüten® Original nicht nur überwiegend FSC-zertifizierten Zellstoff ein, sie engagiert sich zudem aktiv für die Waldzertifizierung nach FSC in Form der finanziellen Unterstützung. Es handelt sich um ein gemeinsames Projekt mit der FSC Arbeitsgruppe Deutschland.
Das konkrete Angebot lautet: Ab sofort übernimmt Melitta® für fünf Jahre die Hälfte der direkten Zertifizierungskosten für jeden privaten und kommunalen Forstbetrieb unter 1.000 ha, der sich für die Waldzertifizierung nach FSC entscheidet. Dieses Angebot gilt auch für alle Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die erstmals (oder wieder) an der Gruppenzertifizierung Kommunalwald Rheinland-Pfalz des GStB teilnehmen. Im Ergebnis reduzieren sich die Kosten somit fünf Jahre lang von 0,60 auf 0,30 € (netto) je Hektar Holzbodenfläche. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen stehen über die Internetseiten des GStB zur Verfügung (www.gstb-rlp.de unter Forst > FSC > Teilnehmerdokumente)


Weitere Info: www.fsc-deutschland.de/melittaprojekt


BR 117/10/11 TR/866-42


Naturnaher Waldbau; Biotop-, Alt- und Totholzkonzept für den Staatswald

 

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 16/305) stellt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten fest, dass der waldbezogenen Umweltpolitik in Rheinland-Pfalz eine herausragende Bedeutung zukommt. Ziel der Landesregierung ist es, die Multifunktionalität des Waldes zu erhalten und ihn mit Blick auf künftige Generationen naturnah und ökologisch stabil zu entwickeln.

Im Rahmen des naturnahen Waldbaus wurde die Totholzmenge in den Wäldern bereits deutlich gesteigert. Im Landesdurchschnitt sind rd. 14 m³ Totholz pro ha Waldfläche vorhanden, im Staatswald sogar 17 m³. Im Rahmen des BAT-Konzepts (vgl. BR 101/09/11) sollen Alt- und Biotopbäume in älteren Wäldern gruppenweise ausgewählt und dem Zerfall überlassen werden. Diese sog. Biotopbaumgruppen sollen zusammen mit großflächigeren nutzungsfreien Elementen sowie den Naturwaldreservaten die Vernetzung waldspezifischer Habitatelemente und damit die Biodiversität erhöhen.

Die Konzeption steht im Einklang mit den Kriterien der Waldzertifizierung nach FSC und PEFC. Der deutsche FSC-Standard fordert darüber hinaus auf einem Anteil von 5 % der Betriebsfläche sog. Referenzflächen, auf denen keine Nutzung erfolgt. Als Referenzflächen können auch die großflächigeren Elemente des Alt- und Biotopbaumkonzeptes, insbesondere Naturwaldreservate, eingebunden werden, sofern sie die entsprechende Mindestflächengröße aufweisen

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BR 118/10/11 DS/866-00


Nationalpark; Kriterien; Suchräume

 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat am 21.09.2011 Auswahlkriterien für die Suche nach einem Nationalpark festgelegt. Das Gebiet soll 8.000 bis 10.000 ha groß sein und auf 75 % dieser Fläche soll Nutzungsfreiheit bestehen. Das Gebiet soll eine herausragende Bedeutung für den Biotopverbund haben. Ferner soll es weitgehend unzerschnitten sein und sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

Anhand dieser Auswahlkriterien sieht das Ministerium die folgenden 5 Regionen als vorrangig geeignete Suchräume an: Saargau-Hochwald, Hochwald-Idarwald, Soonwald, Baumholder (wegen militärischer Nutzung z. Z. nicht möglich) sowie Pfälzerwald.

Ferner hat das Ministerium ein Dokument „Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Nationalparken“ veröffentlicht. 


Weitere Info: www.wald-rlp.de


BR 119/10/11 DS/866-00


Jagdpacht; Pachthöchstfläche

 

Nach § 14 Abs. 3 LJG darf die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, nicht mehr als 1.000 ha umfassen. Hierauf sind die Flächen aus anderen Jagdpachtverträgen anzurechnen. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, werden auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen.

Mit der Neufassung des LJG hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 LJG klargestellt, dass befriedete Bezirke nicht auf die zulässige Pachthöchstfläche anzurechnen sind. Die Befriedung bewirkt, dass dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk die Grundflächen liegen, die Jagdausübung entzogen ist. Das Jagdrecht liegt beim Eigentümer der befriedeten Grundfläche.


BR 120/10/11 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Auskehrungsan-spruch; Verjährung

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.08.2011, Az.: OVG 11 N 90.08, festgestellt, dass der gegen die Jagdgenossenschaft gerichtete Anspruch der Jagdgenossen auf Auskehrung des Reinertrags als wiederkehrende Leistung der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. unterliegt.

Strittig war im vorliegenden Sachverhalt, ob vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts die 4-jährige Verjährung nach § 197 BGB a.F. oder die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. Anwendung findet. Nach Auffassung des Gerichts ist die kurze Verjährungsfrist einschlägig. Der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen entstehe kraft Gesetzes regelmäßig nach dem Ende eines jeden Jagdjahres von neuem. Es handele sich mithin um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Dass der Anspruch der Höhe nach unterschiedlich ausfallen kann, stehe seinem Charakter als „wiederkehrende Leistung“ nicht entgegen.

Nach den heute geltenden Verjährungsvorschriften beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einheitlich 3 Jahre.


BR 121/10/11 DS/765-22