BlitzReport November 2011

BlitzReport November 2011 © GStB

Landesregierung beschließt Entwurf des Doppelhaushaltes 2012/13

 

Am 26.10.2011 hat der Ministerrat den Regierungsentwurf des Doppelhaushalts für die Jahre 2012 und 2013 verabschiedet. Laut Finanzministerium steigen die Steuereinnahmen zwar weiter an, liegen aber immer noch unter denen des Jahres 2008. Das Ziel der Haushaltskonsolidierung werde jedoch strikt weiter verfolgt und die Neuverschuldung angesichts der sog. Schuldenbremse weiter reduziert.

Bezüglich der Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs ist wegen der zu erwartenden Steuermehreinnahmen davon auszugehen, dass die kommunalen Finanzmittel im Rahmen der Vorgaben des Stabilisierungsfonds in beiden Jahren nominell weiter ansteigen werden. Dies wird sich vorrangig auf die Schlüsselzuweisungen B2 auswirken, insbesondere im Bereich der Landkreise und der kreisfreien Städte und dürfte somit - im Ganzen gesehen - auch in den kreisangehörigen Bereich hinein entlastend wirken.


Weitere Info: kosDirekt


BR 122/11/11 TR/967-00


Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2012

 

Nach Beschluss über den Doppelhaushalt hat das Statistische Landesamt seine alljährlichen Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2012 herausgegeben. Sie liegen allen Mitgliedsverwaltungen des GStB vor. Die wichtigsten Eckdaten:

(in Euro/Einwohner; gerundet; in Klammern die Werte für 2011):

Steuerkraftmesszahl:          804 (719)

Schwellenwert Schlüsselzuweisung A:      603 (539)

Grundbetrag Schlüsselzuweisungen B2:     1.005 (954)

Steuerkraftmesszahl für Kreisumlage:       734 (669)

Die Nivellierungssätze bei der Grundsteuer bleiben gegenüber 2011 unverändert, bei der Gewerbesteuer steigt er um einen Punkt auf 282. Das Haushaltsrundschreiben des Innenministeriums ergeht in Kürze.


Weitere Info: kosDirekt


BR 123/11/11 TR/967-00


Kommunaler Entschuldungsfonds – weitere Klarstellungen

 

Im Zuge der Fortschreibung des Leitfadens zum Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) wurden seitens des ISIM weitere Klarstellungen vorgenommen. Dazu gehört u.a., dass im Zuge der Abstimmung des Konsolidierungsvertrags zwischen Kommune und Aufsichtsbehörde der festgestellte Bestand an Liquiditätskrediten (bzw. im Falle der Ortsgemeinden: Verbindlichkeiten gegenüber der Ein­heits­kasse) insbesondere um solche Beträge „bereinigt“ werden kann, die lediglich aus Vorfinanzierungen von Investitionen oder etwa aus bereits eingenommenen Vorausleistungen herrühren. Ferner wird klargestellt, dass ein Verkauf gemeindlicher (Bau)Grundstücke als Konsolidierungsmaßnahme anerkannt wird - es sei denn, die Einnahmen sind auf Grund einer entsprechenden Auflage der Aufsichtsbehörde zweckgebunden zu verwenden, insbesondere zur Tilgung dafür aufgenommener Kredite. Schließlich wird für Kommunen mit besonders hohen Liquiditätskrediten (> 1.350 Euro/EW) die Möglichkeit eröffnet, die ersten zwei Jahre nur die Hälfte der eigentlich notwendigen Konsolidierungsbeiträge erbringen zu müssen (bei entsprechender Kürzung der Landeszuwendung).

Der fortgeschriebene Leitfaden steht über die Internetseiten des ISIM (www.isim.rlp.de) und dort über > Städte und Gemeinden > Entschuldungsfonds zur Verfügung, ebenso über kosDirekt.


BR 124/11/11 TR/910-30:EFonds


Energiewende

 

Der globale Klimawandel erfordert eine drastische Absenkung des CO2-Ausstoßes. Entscheidende Akteure zur Umsetzung dieses Ziels sind die Gemeinden. Ihnen kommt vor allem bei der Umsetzung der Erzeugung von erneuerbaren Energien, der Energieversorgung und der rationellen Energieverwendung besondere Bedeutung zu. Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN haben vor diesem Hintergrund einen Antrag betreffend „Kommunale Energiewende unterstützen“ im Landtag eingebracht (Landtagsdrucksache 16/309). Die Fraktion der CDU hat hierzu einen Alternativantrag betreffend „Kommunale Energiewende überprüfbar unterstützen“ vorgelegt (Landtagsdrucksache 16/334). Die beiden Landtagsdrucksachen sind über die Internetseite des Landtags (www.landtag.rlp.de) abrufbar. Der GStB wird seine Positionen zur Energiewende bei der Mitgliederversammlung am 14.11.2011 verabschieden.


BR 125/11/11 RB/810-00


Schließung von Bundeswehrstandorten

 

Im Zuge der Bundeswehrreform wird in den kommenden Jahren bundesweit eine Reihe von Standorten geschlossen. Unter den 10 betroffenen Bundesländern ist auch Rheinland-Pfalz.

Die oftmals großen Flächen müssen einer neuen Nutzung zugeführt werden, die wirtschaftliche Aktivitäten ermöglicht. Das schaffen die betroffenen Städte und Gemeinden nicht alleine. Aus diesem Grund fordern die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene u. a. die Bereitstellung von Konversionsmitteln und zudem, dass das Verteidigungsministerium die betroffenen Liegenschaften je nach Nachnutzungsmöglichkeiten und regionalen Rahmenbedingungen vergünstigt, im Zweifel vollständig unentgeltlich an die Kommunen abgibt, um die Suche nach Nachnutzungsmöglichkeiten zu vereinfachen. Eine Übersicht über die Standortschließungen in Rheinland-Pfalz sowie das umfassende Statement des DStGB finden sich in den GStB-N Nr. 0196/2011. Der GStB wird für die betroffenen Mitgliedskommunen Anfang November 2011 einen Erfahrungsaustausch durchführen.


BR 126/11/11 RB/192-10


Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche Versorgung und Rente von der Deutschen Rentenversicherung

 

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz führen Renten aus der Deutschen Rentenversicherung, die neben Versorgungsbezügen gewährt werden, zu einer Kürzung der Beamtenversorgung. Die Rente wird ungekürzt daneben gewährt. Dies hat das VG Mainz in einem Mitte Oktober 2011 ergangenen Urteil im Falle eines ehemaligen Bundesbeamten, der über Jahre das Ehrenamt des Ortsbürgermeisters bekleidete, bekräftigt. Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf einen Ehrensold! Denn der Ehrensold ist weder Ruhegehalt noch Versorgung und führt nicht zur Kürzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV unterliegt der Ehrensold auch nicht der Sozialversicherungspflicht, auch nicht mit dem steuerpflichtigen Anteil, denn es besteht kein „Beschäftigungsverhältnis“ zur bisherigen Körperschaft des ehemaligen Ehrenbeamten.


BR 127/11/11 HB/004-02:Parag. 18/Rente


Konzessionsverträge; Vergabe; Zuschlagskriterien

 

Im Rahmen eines Neukonzessionierungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG wurden nachträglich die Zuschlagskriterien verändert. Nach einem Beschluss des VG Aachen vom 13.09.2011, Az.: 1 L 286/11, verstößt eine Änderung der Zuschlagskriterien im Rahmen des Konzessionierungsverfahrens gegen die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Transparenzpflicht. Danach hat sich der öffentliche Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an die einmal bestimmten Zuschlagskriterien und deren Auslegung zu halten. Will die Gemeinde Zuschlagskriterien nachträglich ändern, muss sie ein völlig neues Konzessionsvergabeverfahren durchführen. Das Gericht hat der Gemeinde auf dieser Grundlage untersagt, einen Ratsbeschluss umzusetzen, der den Vertragsabschluss mit einem neuen Konzessionsvertragspartner vorsieht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0195/2011


BR 128/11/11 GF/813-51


Kommunaler Strombedarf; 3. Bündelausschreibung

 

Kommunen sind seit 1999 verpflichtet, ihren Strombedarf grundsätzlich gemäß den Regeln des Vergaberechts auszuschreiben. Der GStB hat Bündelausschreibungen initiiert und für seine Mitglieder gute wirtschaftliche Ergebnisse erzielt. Die Beschlussfassung über die wesentlichen Fragen des Vergabeverfahrens bis hin zum Zuschlag wurde auf der Grundlage entsprechender Bevollmächtigung von einem Vergabegremium aus Vertretern der teilnehmenden Kommunen getroffen. An der jüngsten Ausschreibung werden sich erneut über 80 Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden und Städte und über 1.300 Ortsgemeinden beteiligen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Bündelausschreibung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung. Es bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses, soweit der Gemeinderat diese Angelegenheit nicht einem Ausschuss oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen hat. Mit der Erklärung des Bürgermeisters gibt die Gemeinde eine Verpflichtungserklärung i. S. d. § 49 Abs. 1 GemO ab. Verpflichtungserklärungen gehören ausdrücklich nicht zu den von der Verbandsgemeindeverwaltung für die Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städte wahrzunehmenden Verwaltungsgeschäften (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemO). Daraus folgt, dass sogenannte Sammelvollmachten (z. B. eine Verbandsgemeinde erteilt Vollmacht zugleich auch für ihre Ortsgemeinden) grundsätzlich unzulässig sind.


BR 129/11/11 GF/810-00


Entwurf eines ersten Dienstrechtsänderungs-gesetzes

 

Das Ministerium der Finanzen hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung zur Stellungnahme übermittelt. Der Gesetzentwurf sieht in den Jahren 2012 – 2016 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie C der Amts- und Stellenzulagen, um jeweils 1 % vor. Neben der Streichung vermögenswirksamer Leistungen der Dienstherren werden die Dienstalterstufen und auch das Intervall der Stufe 11 von 4 auf 5 Jahre verlängert. Im Bereich der Beihilfe wird die Anspruchsgrenze für Ehegattinnen und Ehegatten auf das steuerfreie Existenzminimum von 7.834 € abgesenkt. Neben weiteren Änderungen werden gravierende Einschnitte im finanziellen Dienstrecht umgesetzt. Der GStB hat die Einschnitte deutlich kritisiert. Mit der Umsetzung des Entwurfs werde der Arbeitsplatz Verwaltung weiter an Attraktivität verlieren. Angesichts der demografischen Entwicklung wird qualifizierter Nachwuchs kaum mehr gewonnen werden können. Der GStB hat seine Argumente im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages bekräftigt.


BR 130/11/11 CR/023-40: DRÄndG


Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung

 

Die Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Anpassung und Ergänzung der Gebührentatbestände aufgrund des durch die Novellierung des Landesjagdrechtes veränderten Rechtsrahmens vor. Daneben ist eine Anpassung der Gebührensätze um durchgängig 7,5 Prozent beabsichtigt.


BR 131/11/11 GB/765-00


Missbräuchliche Nutzung eines Spielplatzes; Lärm

 

Dem Betreiber können nur Auswirkungen eines Spielplatzes zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind, entschied der VGH Hessen mit Urteil vom 25.07.2011, Az.: 9 A 125/11. Aus dem Umstand, dass eine solche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, könne sich eine Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche sei solchen Anlagen immanent. Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände müsse sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen. Solche besonderen Umstände sind dann gegeben, wenn der Betreiber den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert. Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung hervorgerufenen Immissionen sind danach ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Der Nachbar des Spielplatzes hatte keinen Anspruch darauf, dass der Betreiber den Spielplatz mit einem verschließbaren Tor versieht, das er täglich um 19.00 Uhr zusperrt oder auf andere Weise dafür Sorge trägt, dass der Spielplatz nicht von Kindern genutzt wird, die älter als 12 Jahre sind.


BR 132/11/11 HF/671-30


Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren

 

Mit einer am 14.10.2011 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei der vorstehenden Überarbeitung des Tierschutzgesetzes eindeutige gesetzliche Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen und entlaufenen sowie ausgesetzten oder anderweitig herrenlosen Tieren einzuführen. Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass die Betreuung und Unterbringung aufgefundener Tiere auf Grund unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeiten zurzeit unbefriedigend geregelt sei. Dies führe auch zu Problemen bei der Frage, wer die Kosten zu tragen habe.


BR 133/11/11 AS/139-20:Fundtiere


EU-DLR; Normenscreening; Prüfung künftiger kommunaler Satzungen

 

Im Juni 2011 hat das Land Rheinland-Pfalz gegenüber dem Bund den Abschluss des Normenscreenings auch im kommunalen Bereich erklärt. Nach Abschluss des Normenscreenings unterliegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nun Dauerberichtspflichten an die EU, sofern sie Normen erlassen, die den Dienstleistungsbereich berühren. Im Ergebnis müssen alle rechtsetzenden Körperschaften auch bei künftigen Rechtsetzungsvorhaben diese auf ihre Vereinbarkeit mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie überprüfen. Sollen neue Satzungen oder Satzungsänderungen erlassen werden, die insoweit dienstleistungsrelevant sind, sind nur diese per PDF an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den einheitlichen Ansprechpartner zu übersenden.


BR 134/11/11 AS/020-02: NScreen