BlitzReport Mai 2011

BlitzReport Mai 2011 © GStB

Koalitionsvertrag; Waldbewirtschaftung

 

Der Koalitionsvertrag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 enthält in Kapitel 5 Ausführungen zur künftigen Waldbewirtschaftung. Der Staatswald wird nicht privatisiert. Er soll nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus bewirtschaftet und stufenweise FSC-zertifiziert werden.

Ziel ist, den Staatswald wirtschaftlich erfolgreich zu betreiben. Die Waldbesitzer werden in diese Richtung beraten. Die Koalitionspartner halten am Gemeinschaftsforstamt fest. Der Anteil der Prozessschutzflächen soll im Staatswald steigen.

Die Suche nach einem geeigneten Gebiet für einen Nationalpark wird wieder mit dem Ziel aufgenommen, innerhalb der Legislaturperiode eine geeignete Region zu finden und die notwendigen Schritte auf den Weg zu bringen. Mögliche Gebiete werden innerhalb der nächsten 2 Jahre unter wirtschaftlichen, naturschutzfachlichen und unter Aspekten der regionalen Entwicklung und der Akzeptanz untersucht. Dies erfolgt unter Beteiligung der Bürger und der Kommunen vor Ort.

Die Wirkung der neuen Regelungen im Landesjagdgesetz zum Tierschutz (z.B. Hunde, Katzen, Einsatz von Fallen) und zur Waldökologie soll während der Legislaturperiode überprüft werden.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de


BR 051/05/11 DS/866-00


Jagdgenossenschaften; Mustersatzung

 

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat als Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011 (MinBl. S. 68) eine neue Mustersatzung für Jagdgenossenschaften veröffentlicht. Gemäß § 11 Abs. 2 LJG haben die Jagdgenossenschaften innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung über eine Satzung zu beschließen.

Die Mustersatzung geht in einzelnen Punkten über die Anforderungen der LJGDVO 1981 hinaus, da maßgebliche Neuregelungen des LJG (z. B. bezüglich der Abschussgestaltung oder der Wahl des Kreisjagdmeisters) im Aufgabenkatalog der Genossenschaftsversammlung und des Jagdvorstands berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Stimmrechtsübertragung sind Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt worden sowie Personen, die eine Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaften, hinzugekommen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Jagdvorstandes ist die vakante Position innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, durch Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Amtszeit zu besetzen. Jagdgenossen haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


Weitere Info: kosDirekt


BR 052/05/11 DS/765-22


Jagdgenossenschaften; Mustersatzung; Amtszeit des Jagdvorstands

 

Findet abweichend von der Norm des § 6 Abs. 3 LJGDVO 1981 die Wahl des neuen Jagdvorstands erst nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstands statt, so beginnt die Amtszeit des neuen Jagdvorstands regelmäßig mit dem Kalenderdatum seiner Wahl. Um in der Zukunft wieder eine Übereinstimmung mit dem Jagdjahr zu erzielen, verkürzt sich die fünfjährige Amtszeit entsprechend. Eine ausdrückliche Klarstellung in diesem Sinne ist in der aktuellen Mustersatzung allerdings entfallen. Gleichwohl ist § 10 der Mustersatzung so zu verstehen, dass die Amtszeit des Jagdvorstands längstens fünf Jahre beträgt.

Eine Neuregelung in § 10 Satz 2 der Mustersatzung behandelt die Wahrnehmung der Aufgaben des Jagdvorstands bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Jagdvorstands. Danach führt der bisherige Jagdvorstand, auch nach Ablauf seiner fünfjährigen Amtszeit, die Geschäfte weiter. In Verbindung mit der Regelung in der vormaligen Mustersatzung galt hingegen, dass der (Orts-) Bürgermeister in diesem Fall als Notjagdvorstand fungiert und zu einer Genossenschaftsversammlung einzuladen hat. Nach Auffassung der obersten Jagdbehörde (Schreiben vom 27.04.2011 an den GStB) greift die Bestimmung über den Notjagdvorstand nur, wenn die Satzung entgegen § 10 Satz 2 der Mustersatzung keine diesbezügliche Regelung enthält. Die Neuregelung in der Mustersatzung stärke das eigenverantwortliche Handeln der Jagdgenossenschaften und sei zur Entlastung der Gemeinden (Bürgermeister) gedacht.


BR 053/05/11 DS/765-22


Angliederungsgenossen-schaften; Mustersatzung

 

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat als Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011 (MinBl. S. 68) eine neue Mustersatzung für Angliederungsgenossenschaften veröffentlicht. Die zentralen Regelungen für Jagdgenossenschaften gelten sinngemäß auch für Angliederungsgenossenschaften. Dies betrifft insbesondere die Staatsaufsicht und die Satzung (§ 11 Abs. 2 LJG), den Notjagdvorstand (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 LJG), die doppelte Mehrheit bei der Beschlussfassung (§ 11 Abs. 4 LJG), den Anteil an Nutzungen und Lasten (§ 11 Abs. 6 LJG, § 12 Abs. 2 LJG) sowie die Übertragung der Verwaltungsgeschäfte (§ 11 Abs. 7 LJG).

Der Jagdvorstand der Angliederungsgenossenschaft besteht nur aus dem Jagdvorsteher, für den ein Vertreter gewählt werden kann. Als weitere Besonderheiten legt die Mustersatzung fest, dass der Jagdvorsteher neben der Genossenschaftsversammlung als Organ der Angliederungsgenossenschaft fungiert und dass die Vertretung in der Angliederungsgenossenschaftsversammlung durch jede volljährige natürliche Person erfolgen kann. Nicht vorgesehen ist, eine anderweitige Verwendung des Reinertrags als die Auszahlung vorzunehmen. Eine diesbezügliche Abweichung von der Mustersatzung ist aber zulässig und seitens der unteren Jagdbehörde zu genehmigen.


Weitere Info: kosDirekt


BR 054/05/11 DS/765-22


Evaluierung der Kommunalen Doppik; Verzicht auf einzelne Muster

 

Zusammen mit den drei kommunalen Spitzenverbänden bereitet das rheinland-pfälzische Innenministerium derzeit das Projekt "Evaluierung der Kommunalen Doppik Rheinland-Pfalz" vor. Ziel ist unter anderem, sehr zeitnah Empfehlungen bzw. Lösungen für (der Seitenanzahl nach) wesentlich dünnere Haushaltspläne zu erarbeiten. Schwerpunkt wird dabei die Überprüfung der Muster der W-GemHSys sein.

Angesichts dieses Projekts hat das Innenministerium als oberste Kommunalaufsicht die nachgeordneten Aufsichtsbehörden angewiesen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbänden vorerst auf die Anwendung der Muster 3, 10, 11 sowie auf Teile des Musters 4 verzichten können und dies nicht beanstandet wird. Gleiches gilt, wenn die Investitionsübersicht sowie die Darstellung der Investitionsmaßnahmen nicht strikt nach Muster 9 bzw. 8 erstellt werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0079/2011


BR 055/05/11 TR/905-05


Hundesteuer

 

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2010, Az.: 6 A 10038/10.OVG, ist ein Satzungsgeber, der Hunde bestimmter Rassen als abstrakt gefährlich einstufen und einer erhöhten Besteuerung unterwerfen möchte, befugt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zur orientieren, ohne eigene Ermittlungen hinsichtlich des jeweiligen Gefährdungspotenzials vornehmen zu müssen. Für die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen genügt deren in rassetypischen Merkmalen begründetes Gefährdungspotenzial, auch wenn sie bislang nicht häufig durch entsprechende Vorfälle aufgefallen sind. Hunde der Rasse Bullmastiff weisen ein solches Gefährdungspotenzial auf. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG hat das BVerwG mit Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 9 B 61.10, zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OVG rechtskräftig.


BR 056/05/11 GF/963-60


Sonderinteresse; Bebauungsplan; Pächter

 

Die persönlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO erfüllt auch ein Pächter eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (im entschiedenen Fall ist der Bruder des auszuschließenden Ratsmitgliedes Pächter eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Plangebiet). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.03.2011, Az.: 1 C 10737/10.OVG, festgestellt.

Der frühere Normenkontrollsenat hatte mit Urteil vom 02.12.1985, Az.: 10 C 9/82, seinerzeit die Auffassung vertreten, dass auf Grund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtlichen Verhältnisses bestehender Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel keinen Ausschließungsgrund begründet. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht. Das Gericht hat in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seit 1985 in Bezug auf die Antragsbefugnis eines Normenkontrollverfahrens eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist. Das Gericht weist darauf hin, dass, wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke bilden. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur auf Grund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führe nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0081/2011


BR 057/05/11 HB/004-02:Parag. 22


NATURA 2000-Gebiete;

Erstellung von Bewirtschaftungsplänen

 

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat angekündigt, dass im Jahr 2011 großflächig mit der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) in FFH- und Vogelschutzgebieten begonnen wird. Mit der Durchführung sind private Planungsbüros beauftragt.

In Rheinland-Pfalz sind in mehreren Verfahren insgesamt 120 FFH-Gebiete und 57 Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden. In der Summe (gemeinsam projizierte Fläche) handelt es sich um ca. 380.000 ha, dies entspricht etwa 20 % der Landesfläche. Der Waldanteil in den NATURA 2000-Gebieten liegt bei 78 %. Davon ist der Kommunalwald mit 44 % am stärksten betroffen (Staatswald 33 %, Privatwald 23 %).

Welche konkreten Ziele und Maßnahmen in den einzelnen FFH- und Vogelschutzgebieten verfolgt werden, beinhalten die Bewirtschaftungspläne. Sie haben keine parzellenscharfe Maßnahmenfestlegung. Auch haben die Pläne keine direkte rechtliche Verbindlichkeit für die einzelnen Grundeigentümer. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit den Bewirtschaftungsplänen „die Weichen gestellt werden“.

Insgesamt werden im Jahr 2011 in FFH-Gebieten ca. 61.580 ha Wald (davon 29.790 ha Kommunalwald) und in Vogelschutzgebieten ca. 12.195 ha Wald (davon 6.049 ha Kommunalwald) beplant. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die FFH- und Vogelschutzgebiete in weiten Teilen überlagern, so dass die Hektarangaben nicht addiert werden können.


BR 058/05/11 DS/673-13


Förderung der Ärzteversorgung im ländlichen Raum

 

Die Gewährleistung ambulanter ärztlicher Versorgung im ländlichen Raum stellt die Kommunen vor große Herausforderungen. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung mit einer deutlichen Zunahme älterer Menschen wird der Bedarf ansteigen. Das Gesundheitsministerium hat zusammen mit dem GStB, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesärztekammer u.a. einen Masterplan zur Stärkung der ärztlichen Versorgung auf den Weg gebracht. Kernstück des Maßnahmenkatalogs ist die neue Förderrichtlinie, die das Arbeiten in strukturschwachen Regionen für Hausärztinnen und Hausärzte attraktiver machen soll. Finanzielle Unterstützung erhalten Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einer Niederlassung in ländlichen Regionen bereit erklären, in denen es zunehmend schwieriger wird, freiwerdende Arztsitze wieder zu besetzen.


Weitere Info: www.hausarzt.rlp.de


BR 059/05/11 AS/500-00:AAV


Kommunale Energieeffizienzprojekte

 

Das Thema der effizienten Energienutzung ist auch für Kommunen von hoher Aktualität. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat deshalb einen neuen Mini-Wegweiser zur Energieeffizienz im öffentlichen Sektor erarbeitet. In der Broschüre werden zahlreiche Initiativen und Projekte vorgestellt, z. B. zur energetischen Sanierung von Gebäuden, der Senkung des Energieverbrauchs von Beleuchtungsanlagen oder IT-Anwendungen sowie für die Umsetzung von Energiemanagementsystem. Mit der Broschüre wird damit über die wesentlichen Handlungsfelder für Energieeffizienz im öffentlichen Bereich informiert.

Der Mini-Wegweiser „Energieeffizienz im öffentlichen Sektor“ kann kostenlos und frei Haus bestellt werden bei: Deutsche Energie-Agentur GmbH, Frau Inka Kertmen per Fax: 030/726165890 oder per E-Mail (bestellungen@dena.de).


BR 060/05/11 RB/603-00