BlitzReport März 2011

BlitzReport März 2011 © GStB

Feuerwehrfahrzeuge; Kartell zu Lasten der Städte und Gemeinden

 

Das Bundeskartellamt hat am 10.02.2011 Bußgelder in einer Gesamthöhe von 20,5 Mio. € gegen drei Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen verhängt. Die an dem Kartell beteiligten Unternehmen haben nach Erkenntnissen des Bundeskartellamtes mindestens seit 2001 verbotene Preis- und Quotenabsprachen praktiziert und den Markt für Feuerwehrlöschfahrzeuge in Deutschland untereinander aufgeteilt.

Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH & Co. KG in Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH & Co. KG in Dissen sowie die Rosenbauer-Gruppe mit Standorten in Luckenwalde und Leonding/Österreich. Gegen einen vierten Hersteller wird das Verfahren noch fortgeführt. Das Bundeskartellamt verhängte außerdem ein Bußgeld gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen dessen Mitwirkung am Kartell.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0035/2011

 

BR 026/03/11 AS/123-3:Kartell

 

Kreisjagdmeister; Wahl

 

In den nächsten Wochen steht landesweit die Wahl des Kreisjagdmeisters an. Der Kreisjagdmeister ist nach dem neuen Landesjagdgesetz Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen. Ihm kann die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten übertragen werden. In der Praxis kommt dem Votum des Kreisjagdmeisters bei vielen Entscheidungen der unteren Jagdbehörde erhebliche Bedeutung zu.

In § 46 Abs. 8 LJG ist neu festgelegt worden, dass der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossenschaften und von den Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises/der kreisfreien Stadt gewählt wird. Vormals wurde er nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“. Die gesetzliche Neuregelung des Wahlverfahrens geht u.a. auf die Forderung des GStB zurück. Die Wahlleitung liegt nunmehr bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.

Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer sich aktiv an der Wahl des Kreisjagdmeisters zu beteiligen! Dessen Stellung und Funktion entspricht es, berechtigte Belange gleichermaßen der Grundeigentümer wie der Jäger zu berücksichtigen.

 

BR 027/03/11 DS/765-00

 

Landesjagdverordnung; Abschussregelung für Schalenwild

 

Die neue Landesjagdverordnung (GVBl. S. 39) ist am 01.03.2011 in Kraft getreten. Sie beschränkt sich auf die zur Durchführung des Landesjagdgesetzes notwendigen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Hegegemeinschaften und die Abschussregelung. Aus der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25.02.1981 bleiben unverändert u.a. die Abschnitte „Jagdgenossenschaften“, „Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“ sowie „Wild- und Jagdschaden“ in Kraft. In den kommenden Jahren sollen sie angepasst werden.

Die Landesjagdverordnung ist von erheblicher Bedeutung bei der neuen Abschussregelung für Schalenwild. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat hierzu den unteren Jagdbehörden 6 verschiedene Formblätter zur Verfügung gestellt. Für die Jagdgenossenschaften und die kommunalen Eigenjagdbesitzer ist primär das Formblatt „Abschussvereinbarung/Abschuss­zielsetzung“ bedeutsam. Nach § 8 Abs. 2 Landesjagdverordnung sind die Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung grundsätzlich bis zum 15. März jeden Jahres der unteren Jagdbehörde vorzulegen.

Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes, die auch eine neue Mustersatzung für Jagdgenossenschaften beinhaltet, soll in Kürze veröffentlicht werden.

 

Weitere Info: www.gstb-rlp.de; kosDirekt

 

BR 028/03/11 DS/765-00

 

Muster-Jagdpachtvertrag des GStB; Neufassung

 

Rheinland-Pfalz hat mit dem Landesjagdgesetz vom 09.07.2010 eine eigenständige Regelung des Jagdrechts geschaffen. Da der bisherige Muster-Jagdpachtvertrag des GStB demgemäß in wesentlichen Teilen nicht mehr auf der aktuellen Rechtslage basiert, ist eine Neufassung erforderlich.

Der neue Muster-Jagdpachtvertrag behält bewährte Grundelemente bei. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Jagderlaubnisscheine (§ 6), die Verhütung von Waldwildschäden (§ 8), die Abschussregelung (§ 9) sowie die Entsorgung von Unfallwild (§ 16).

Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB kann und soll nach Maßgabe der örtlichen Besonderheiten verändert werden. Er will Ansatzpunkte, die im Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien liegen, aufzeigen und Anregungen für die individuelle Vertragsgestaltung gegeben.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0036/2011; kosDirekt

 

BR 029/03/11 DS/765-00

 

Bebauungsplanung; Sondergebiet Windenergie

 

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.01.2011, 8 C 10850/10.OVG, entschieden, dass die Festlegung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen in einem Bebauungsplan unwirksam ist. Die Zahl von Windkraftanlagen kann nicht abstrakt, d. h. ohne die Standorte der zulässigen Anlagen festzulegen, beschränkt werden. Die Beschränkung der Anzahl der in einem Sondergebiet insgesamt zu errichtenden Windenergieanlangen ist dabei auch als Festsetzung der baulichen Nutzung rechtlich unzulässig, da sie dem der Baunutzungsverordnung zu Grunde liegenden System der vorhabenbezogenen Typisierung widerspricht.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0040/2011

 

BR 030/03/11 RB/610-13

 

Projekt „Gemeinde21-Fortschreibung“

 

Der GStB schreibt derzeit das im Jahr 2001 abgeschlossene Projekt „Gemeinde21“ fort. Dazu wird unter tatkräftiger Mithilfe aus den Verwaltungen ein Modell erarbeitet, das sich an der derzeitigen Struktur orientiert und durch verschiedene Bausteine gestaltungsfähig ist. Zwei Arbeitsgruppen beschäftigen sich derzeit mit den Stellenbeschreibungen, die der KGSt zur Bewertung vorgelegt werden. Das Ergebnis wird sowohl mit dem ISM als auch mit Rechnungshof besprochen. Der GStB wird voraussichtlich nach der Sommerpause das endgültige Ergebnis des Projektes „Gemeinde21-Fortschreibung“ präsentieren.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0034/2011

 

BR 031/03/11 CR/022-02

 

Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

 

Der Landtag hat am 23.02.2011 das Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Das novellierte Gesetz beinhaltet eine Ergänzung zum Kinderlärm. Kinderlärm stellt danach grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Für die Außengastronomie gibt das Gesetz zusätzlichen Spielraum, die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses den Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausschieben. Die bisherigen Regelungen über Rasenmäher und andere lärmerzeugende Geräte und Maschinen werden in einem neu gefassten § 8 zusammengeführt: Dabei entfallen die bisherigen Sonderregelungen für lärmarme Rasenmäher. Der neue § 8 gilt nur für die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0046/2011

 

BR 032/03/11 HF/671-01

 

Tankstellen; Beschränkung des Alkoholverkaufs

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 23.02.2011, Az.: 8 C 50.09 und 8 C 51.09, entschieden, dass die Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen durch die Stadt Frankenthal nicht gegen Bundesrecht verstößt. Das OVG hatte zuvor das Ladenöffnungsgesetz dahin ausgelegt, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende (Kraftfahrer und deren Mitfahrer) und nur in kleineren Mengen erlaubt ist. Dabei hatte es darauf abgestellt, dass die gesetzliche Sonderregelung für Tankstellen dem Interesse an der Erhaltung der Mobilität des Kraftfahrzeugverkehrs auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dient. Diese Auslegung des Landesrechts verletze das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht. Die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs an Reisende diene neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Wettbewerbsneutralität. Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stünden auch mit Verfassungsrecht im Einklang.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0047/2011

 

BR 033/03/11 HF/140-20

 

Gaststättenrecht; Preise für alkoholische Getränke

 

Mit Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 6 B 10231/11.OVG, hat das OVG Koblenz entschieden, dass einem Gastwirt der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden kann, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0045/2011

 

BR 034/03/11 CR/141-00

 

Gaststättenkonzession; Widerruf wegen Steuerschulden

 

Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 26.01.2011, Az.: 6 L 18/11.MZ, den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis abgelehnt, mit dem die Behörde den Widerruf der Gaststättenkonzession wegen Steuerschulden verfügt hat. Der Antragsteller habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt.

 

Weitere Info: GSB-N Nr. 0032/2011

 

BR 035/03/11 CR/141-00

 

Feuerwehr; Kostenersatz

 

Das Arbeiten mit einer Flex in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann, wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht, grob fahrlässig sein und der Verursacher zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 09.02.2011, Az.: 5 K 894/10.KO, war dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entsteht, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen hat.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0042/2011

 

BR 036/03/11 GF/123-60

 

Erschließungsvertrag

 

Eine sog. kommunale Eigengesellschaft, d. h. eine Gesellschaft des Privatrechts, die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, ist nicht „Dritter“ im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 01.12.2010, Az.: 9 C 8.09, entschieden. Die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet sei grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zwar könne die Gemeinde die Erschließung auch durch Vertrag auf „einen Dritten“ übertragen (§ 124 Abs. 1 BauGB), die kommunale Eigengesellschaft hingegen sei allerdings kein „Dritter“ in diesem Sinne. Ihre Einschaltung würde praktisch und wirtschaftlich darauf hinauslaufen, dass die Gemeinden „im Mantel eines Privaten“ vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer abwälzen könnten, ohne den Begrenzungen des Erschließungsbeitragsrechts zu unterliegen.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0050/2011

 

BR 037/03/11 GT/610-31

 

Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Januar 2011 mit Urteil (Nr. 9300/07; nicht rechtskräftig) festgestellt, dass durch die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft die Rechte des Grundstückseigentümers aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden. Die diesbezügliche Klage eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft Langsur (Kreis Trier-Saarburg) wurde abgewiesen.

Durchgängiger Tenor der Rechtsprechung ist demgemäß, dass die Pflichtmitgliedschaft kleinerer Grundstückseigentümer in der Jagdgenossenschaft nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In der Abwägung sind die Ziele des Gemeinwohls höher zu gewichten als die Beeinträchtigung des einzelnen Eigentümers, die Jagd auf seinem Grund und Boden zu dulden. Die flächendeckende Bejagung ist durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und berücksichtigt auch den Schutz der Rechtsgüter aller anderen Jagdgenossen. Ein angemessener Ausgleich für die Einschränkung des Eigentums ist in den Mitwirkungsrechten in der Jagdgenossenschaft sowie im Reinertragsanspruch zu sehen.

 

BR 038/03/11 DS/765-22