BlitzReport Juni 2011 © GStB
Aufwandsentschädigung und Rente | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgelegt. Eine Änderung betrifft die Frage der Rentenunschädlichkeit von Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenämter. Im Vorblatt des Gesetzentwurfs ist u.a. ausgeführt: „Für Ehrenbeamte (zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), die eine Aufwandsentschädigung und eine vor der Regelaltersgrenze beginnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt waren, wird bei der Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst eine fünfjährige Übergangsregelung geschaffen.“ Damit soll die Ende 2010 erreichte Übergangslösung gesetzlich abgesichert werden. Gemeinsam mit dem DStGB macht sich der GStB für eine dauerhafte Regelung stark. Der Bundesrat hat auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz eine entsprechende Entschließung gefasst (BR-Drs. 752/10). BR 061/06/11 HB/004-02:Parag.18/Rente | |
Flohmärkte; Sonn- und Feiertage | Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen ist regelmäßig rechtlich nicht zulässig. Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 04.04.2011, Az.: 3 K 1586/10.KO, ausgeführt, dass nach den gewerberechtlichen Bestimmungen die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden müsse, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche. Die Zulassung würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprächen. Auch die grundrechtlich verbriefte Berufsfreiheit führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Durch das umstrittene Verbot würde dieses Grundrecht wirksam beschränkt. Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. BR 062/06/11 HF/139-00 | |
Führen von Feuerwehrfahrzeugen; Landesregelung | Die Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung - FbVO -) ist am 13.05.2011 in Kraft getreten (GVBI. S. 98). Mit dieser Rechtsverordnung wird für die leichteren Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t von der bundesrechtlichen Ermächtigung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.2009 Gebrauch gemacht. Im Juni 2011 soll voraussichtlich das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft treten, das eine Erweiterung der Fahrberechtigung vorsieht: Die Regelung für Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird auf Fahrzeuge bis 7,5 t übertragen. Damit wird den Ländern ermöglicht auch für diese Fahrzeuge eine organisationsinterne Ausbildung und Prüfung einzuführen. Das ISM hat bereits angekündigt von dieser erweiterten Ermächtigungsgrundlage Gebrauch zu machen und die FbVO entsprechend zu überarbeiten. Weitere Info: GStB-N Nr. 0095/2011 BR 063/06/11 AS/123-00 | |
Jagdsteuer; Eigenjagdbezirk der Kommune; Eigennutzung | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.05.2011, Az.: 6 A 10030/11, festgestellt, dass eine Kommune der Jagdsteuerpflicht unterliegt, und zwar auch dann, wenn eine Eigennutzung ihres Eigenjagdbezirks erfolgt. In der Streitsache hatte sich die Stadt Ingelheim gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis gewandt. Die Stadt übe die Eigennutzung der Jagd aus forstwirtschaftlichen Gründen aus. Das OVG Rheinland-Pfalz hat, wie zuvor das VG Koblenz, die Klage abgewiesen und die Jagdsteuerpflicht der Stadt bestätigt. Zur Begründung stellt das OVG fest: Die Jagdsteuer erfasst als örtliche Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, den nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gebietskörperschaften unabhängig von dem Zweck des Mitteleinsatzes haben können. Ein die Jagdsteuererhebung rechtfertigender Aufwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Gemeinde die kommunale Eigenjagd aus waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Gründen ausübt und um der gesetzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Körperschaftswaldes gerecht zu werden. BR 064/06/11 DS/765-00 | |
Friedhofsrecht; Zuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO | Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 21.04.2011, Az.: 1 K 1496/10.KO, im Rahmen einer Fahrerlaubnis für den Friedhof entschieden, dass die Verbandsgemeindeverwaltung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Bürgern sachlich zuständig sei. Hintergrund war die Rücknahme einer Fahrerlaubnis durch den Stadtbürgermeister, die der Klägerin erlaubte, den Friedhof mit dem Privatfahrzeug zu befahren. Ohne Begründung hatte der Stadtbürgermeister die Fahrerlaubnis widerrufen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Stadtbürgermeister hierzu keine Befugnis hatte. Aus den Bestimmungen der GemO folge, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte einer verbandsangehörigen Kommune in deren Namen und in deren Auftrag führe. Die Verbandsgemeindeverwaltung sei für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Bürgern sachlich zuständig. Da die fehlende Zuständigkeit auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt werden konnte, war der Bescheid allein schon aus diesem Grunde aufzuheben. Im Übrigen litt dieser an einem Ermessensfehler, denn der Stadtbürgermeister habe keine Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt. Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2011 BR 065/06/11 CR/730-00 | |
Rauchverbot in Speisegaststätten | Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen i. S. d. Nichtraucherschutzgesetzes. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 26.05.2011, Az.: 7 A 10010/11.OVG und 7 A 10011/11.OVG. BR 066/06/11 AS/500-00:NRSG | |
Fotovoltaikanlagen; Gewerberecht
| In einer Rundverfügung von Anfang März 2011 trifft die OFD Koblenz einige Klarstellungen zur gewerberechtlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen. Diese betreffen auch gemeindliche Fotovoltaikanlagen, die einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Danach erfordert der Betrieb nur dann eine Gewerbeanmeldung, wenn diese als selbständiges Gewerbe i. S. des § 14 GewO betrieben wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn jemand gewerbsmäßig fremde Hausdächer anmietet und darauf Fotovoltaikanlagen errichtet. Eine Gewerbeanmeldung ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Fotovoltaikanlage auf dem Dach des selbst genutzten Gebäudes installiert wird. Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine ausschließlich gewerberechtliche Beurteilung handelt. Sie hat insbesondere keine Auswirkung auf die ertragsteuerliche Qualifikation der Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage; sie ist auch nicht maßgebend für die Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug im Sinne des Umsatzsteuerrechts. BR 067/06/11 TR/140-10
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Digitalfunk; Schulung und Bereitstellung der Client-Software zur Geräteprogrammierung | Das Ministerium des Innern und für Sport informiert mit Schreiben vom 30.05.2011 über die Schulung und Bereitstellung der Client-Software zur Programmierung der digitalen Endgeräte in Rheinland-Pfalz. Es sind vorerst weitere 15 Termine für eine eintägige Schulung vorgesehen. Teilnehmen an der Schulung können alle Kommunen, die schon im Besitz von Digitalfunkgeräten sind. Weitere Info: GStB-N Nr. 0104/2011 BR 068/06/11 AS/123-00 | |
Jagdausübung; Verkehrssicherungspflicht | Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10, entschieden, dass Schussgeräusche bei der Jagdausübung für sich genommen keine potenzielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter darstellen. Im konkreten Sachverhalt hatte ein Pferd nach der Abgabe eines Schusses gescheut und die Reiterin abgeworfen. Nach dem Urteil des BGH sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Jagdleiter für ausreichend halten darf, um andere Personen, z. B. Reiter und Spaziergänger, vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind. Bei Schussgeräuschen handele es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen, die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit einem vernünftigen praktischen Aufwand nicht erfüllbar. Die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere sei von vornherein kaum abschätzbar. Schadensträchtig könne sie allenfalls dann sein, wenn der Schuss in unmittelbarer Nähe des Reiters abgegeben würde. BR 069/06/11 DS/765-00 | |
Jagdschein; Einziehung; Verstoß gegen weinrechtliche Vorschriften | Das VG Mainz hat in einer aktuellen Entscheidung, Az.: 1 L 219/11, festgestellt, dass die Verurteilung wegen einer weinrechtlichen Straftat es rechtfertigt, eine waffenrechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung zu widerrufen sowie einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Im vorliegenden Sachverhalt lag eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor. Damit fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Irrelevant ist, dass die Straftat keinen Bezug zu Waffen oder zu Gewalt hatte. BR 070/06/11 DS/765-00 | |
Bekämpfung der klassischen Schweinepest; Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände; Jagdjahr 2011/2012 |
Zum Beginn der Jagdsaison im laufenden Jagdjahr 2011/ 2012 haben sich das zuständige Ministerium, der Landesjagdverband, die Bauern- und Winzerverbände sowie der GStB erneut auf ein gemeinsames Handlungsprogramm zur Bejagung des Schwarzwildes verständigt. Aufgrund der landesweit noch immer erheblichen Schäden durch Schwarzwild wurden die Empfehlungen des vorhergehenden Handlungsprogramms ergänzt um den Appell, alle jagdpraktischen und rechtlichen Möglichkeiten bei der Bejagung auszuschöpfen. Dies umfasst lt. Begleitschreiben des Ministeriums auch das Beantragen bzw. Anordnen des Einsatzes künstlicher Lichtquellen durch die Jagdausübungsberechtigten bzw. die unteren Jagdbehörden. Weitere Info: www.gstb-rlp.de; kosDirekt BR 071/06/11 GB/165-00 | |
Kinderlärm; Änderung des Bundes-Immissionsschutzge-setzes | Der Bundestag hat am 26.05.2011 einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugestimmt, die klarstellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Damit steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft, Abwehransprüche sollten auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. „Kinderlärm“ sind alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Schreien und Kreischen. Die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte ist damit nicht gemeint. BR 072/06/11 HF/671-01 | |
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz; Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude | Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes trat am 1. Mai in Kraft. Aufgrund einer neuen Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude gilt künftig nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken. Diese Pflicht wird dadurch erfüllt, dass bei Nutzung von gasförmiger Biomasse der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mind. 25 % hieraus gedeckt wird; bei Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien zu mindestens 15 %. Bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes entfällt die Pflicht u.a., wenn diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen überschuldet würde. BR 073/06/11 HF/777-00 | |
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung; Bürgerdialog online | Die Bundesregierung hat den Entwurf für einen neuen Fortschrittsbericht zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie erarbeitet. In dem Bericht wird eine Bilanz gezogen und darüber informiert, wo die Bundesregierung besonderen Handlungsbedarf für eine nachhaltige Entwicklung Deutschlands sieht. In den Berichtsentwurf sind über 1.200 Stellungnahmen und Kommentare aus der ersten Dialogphase eingeflossen. Nun besteht für jeden die Möglichkeit, den Berichtsentwurf zu kommentieren. Weitere Info: www.dialog-nachhaltigkeit.de BR 074/06/11 TR/670-05 |