BlitzReport Juli 2011

BlitzReport Juli 2011 © GStB

Vertragliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist nichtig

 

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 12.04.2011, Az.: 7 K 910/10.KO, entschieden, dass ein städtebaulicher Vertrag, mit dem sich eine Gemeinde zu der Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichtet, nichtig ist. Da sich eine Gemeinde nicht zum Vollzugsgehilfen privater Interessen machen dürfe, reiche es für die erforderliche  materielle Sicherstellung der kommunalen Planungshoheit nicht aus, dass alle Entscheidungen und Beschlüsse (nur) funktional in der Kompetenz der Gemeinde verbleiben. Hat sich ein Bürger in einem solchen Vertrag zur Übernahme der Planaufstellungskosten verpflichtet, können diese Kosten auf Grund der Nichtigkeit der Vereinbarung von der Gemeinde nicht verlangt werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0128/2011


BR 075/07/11 RB/610-01


Gemeindewald; Revierdienstkosten 2011

 

Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Berechnungen für die Abschlagszahlung und die jährliche Endabrechnung durch. Der Abschlagszahlung für das Jahr 2011 liegt ein Reviersatz von 99.300 € zugrunde. Die 30%ige Erstattung des Landes an die Anstellungskörperschaften kommunaler Revierleiter beläuft sich demgemäß auf 29.790 €. Allerdings wird die Erstattung bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren anteilig gekürzt. Die durchschnittliche Größe der Reviere mit staatlicher Revierleitung, die diesbezüglich als Vergleichsmaßstab dient, liegt bei 1.470 ha reduzierte Holzbodenfläche.

Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete sind der Festmetersatz und der Hektarsatz die Berechnungsgrundlagen für die Revier- und Betriebsebene. Der Festmetersatz (100%) liegt bei 3,40 €/Efm o. R. Der Hektarsatz (100%) wird mit 74.500 € veranschlagt.


BR 076/07/11 DS/866-00


Strukturreform von Landesforsten; Rechnungshof; Jahresbericht 2011; Stellungnahme der Landesregierung

 

Der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2011 (LT-Drs. 15/5290) gefordert, dass Landesforsten mittelfristig 83 Stellen abbaut und dadurch Personalkosten von mehr als 7 Mio. € jährlich einspart (BR 013/02/11). In ihrer Stellungnahme erklärt die Landesregierung (LT-Drs. 16/15), dass Landesforsten den vom Rechnungshof geforderten Stellenabbau realisieren wird. Zudem erfordere die wirtschaftliche Situation von Landesforsten einen fortlaufenden Abbau von Fixkosten, so dass abgesehen von einem Einstellungskorridor alle frei werdenden Stellen nicht nachbesetzt werden könnten.

Der Rechnungshof hat im Detail gefordert, 45 Revierleiterstellen abzubauen. Seit dem 01.10.2009 verminderte sich die Zahl der Forstreviere mit einer Revierleitung durch staatliche Bedienstete durch Auflösung von Forstrevieren um 12. Im gleichen Zeitraum wechselte in 10 Forstrevieren die Revierleitung durch staatliche Bedienstete hin zur Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete. Hierdurch konnten insgesamt 17 Stellen abgebaut werden.

Ende September 2009 waren 51 Stellen mit Gebietsförstern besetzt. Das Ministerium hat zugesagt, dass die Gebietsförsterstellen mittelfristig auf 24 Stellen zurückgeführt werden.


BR 077/07/11 DS/866-00


Bettensteuer

 

Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.05.2011, AZ.: 6 C 11337/10.OVG, ist die von den Städten Trier und Bingen erhobene sog. Bettensteuer rechtlich zulässig. Bei der als Kultur- und Tourismusförderabgabe erhobenen Steuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz die Kommunen berechtigt, heißt es in der Begründung. Auch ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Steuer auszunehmen. Bemisst sich die Steuer nach einem bestimmten Euro-Betrag je Übernachtung, der sich in seiner Höhe an wenigen Übernachtungspreiskategorien orientiert, steht der Steuermaßstab jedenfalls dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang, wenn die Höhe der Abgabe verhältnismäßig gering ist.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0113/2011


BR 078/07/11 GF/963-90


Kein Ehrensold bei Personalunion

 

„Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister erhält nach der derzeit geltenden Fassung des Ehrensoldgesetzes keinen Ehrensold, wenn er zu  irgendeiner Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde war“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011, Az.: 2 A 10333/11.OVG).

Gerechtfertigt sei der Ausschluss des Ehrensolds vor allem, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister gewesen sei. Denn der Zweck des Ehrensolds, nämlich das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen und einen Ausgleich für Einbußen im Berufsleben zu bieten, werde in diesem Fall bereits durch die dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister aus dem Hauptamt zustehende Pension erfüllt. Ob allerdings der Ausschluss des Ehrensolds früherer ehrenamtlicher Bürgermeister, welche dieses Amt vor und/oder nach der Tätigkeit als hauptamtliche Wahlbeamte – also nicht nur gleichzeitig – ausgeübt haben, insbesondere deshalb noch als zeitgemäß angesehen werden kann, weil ehrenamtliches Engagement zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.


BR 079/07/11 HB/021-02


Nationalpark; Ausweisung; Vorarbeiten

 

Mit dem Koalitionsvertrag sowie der Regierungserklärung ist das Vorhaben der Landesregierung begründet worden, ein geeignetes Gebiet für einen Nationalpark in Rheinland-Pfalz  zu suchen und die weiteren Schritte zur Ausweisung zu vollziehen. Nationalparke werden gemäß § 18 LNatSchG durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem für Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtags eingerichtet.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 28.06.2011 die erforderlichen Vorarbeiten der Landesverwaltungen sowie der Stiftung Natur und Umwelt festgelegt. Zunächst soll ein umfassender Kriterienkatalog entwickelt werden. Auf seiner Grundlage werden alle relevanten naturnahen Räume des Landes vergleichend gesichtet und bewertet. Das Verfahren zur Gebietsfindung wird die Akzeptanz in den Regionen berücksichtigen. Die Landesverwaltungen unterbreiten erste Vorschläge zur Ausgestaltung einer künftigen Nationalparkverwaltung sowie zu Qualitätskriterien für Ausstattung und Management.


BR 080/07/11 DS/866-00


Waffenbesitzkarte; Widerruf; Zuverlässigkeit

 

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 29.04.2010, Az.: 7 A 10410/10, festgestellt.

Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines außerhalb der Ortslage gelegenen Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört fühlte. In der Folge widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das VG wies die hiergegen erhobene Klage ab, das OVG ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

Der Widerruf ist nach Feststellung des OVG rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck genutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.


BR 081/07/11 DS/765-00


Jagdhaus; Windenergieanlagen; Lärmschutz

 

Der Eigentümer eines als Jagdhaus genehmigten, tatsächlich aber als Wochenend- oder Ferienhaus genutzten Gebäudes wird nicht durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt, wenn der für eine im Außenbereich genehmigte Wohnnutzung einzuhaltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts um 1 dB(A) überschritten wird. Dies hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 17.02.2011, Az.: 1 K 1018/10 entschieden.

Das Gericht stellt in seinem Urteil darauf ab, dass keine dauerhafte Wohnungsnutzung genehmigt sei. Ein Jagdhaus, das dem Interesse an einer effektiven Jagdausübung und damit nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen diene, könne für sich nicht den Schutz vor Lärmimmissionen wie ein genehmigtes Wohnhaus beanspruchen. Dies bedeute nicht, dass der Eigentümer bei der Nutzung seines Jagdhauses jede Form der Immissionsbelastung hinnehmen müsse. Die im vorliegenden Sachverhalt geringe Überschreitung sei vor dem Hintergrund, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig seien, aber ohne weiteres zumutbar.


BR 082/07/11 DS/765-00


Schulstrukturen

 

Bis auf vier Hauptschulen und fünf Realschulen sind mit Beginn des kommenden Schuljahres alle ehemaligen Hauptschulen, Realschulen, Regionale Schulen und Duale Oberschulen in Realschulen Plus oder Integrierte Gesamtschulen aufgegangen. Vielfach haben sich Hauptschulen und Realschulen zu Realschulen Plus verbunden. Bereits im Startjahr der Schulstrukturreform wandelten sich schon über 50 % der Vorgängerschulen in Realschulen Plus um. Im kommenden Schuljahr starten nur noch neun Schulen als Haupt- oder Realschulen.


BR 083/07/11 GT/200-00


"Bingen Open Air"; Lärmimmissionen

 

Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 17.06.2011, Az.: 3 L 690/11.MZ, einen Eilantrag gegen die Genehmigung für das „Bingen Open Air“ abgelehnt. Eine Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte sei bei einem „sehr seltenen Ereignis“ genehmigungsfähig, wenn diese von besonderer kommunaler Bedeutung sei. Die Veranstaltung werde von einem gemeinnützigen Verein organisiert, um ein jugendkulturelles Freizeitangebot zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Jugendlichen eigenverantwortlich einbringen könnten. Die Stadt Bingen sehe zudem die Veranstaltung, die es seit mehr als 20 Jahren gebe und die vorwiegend von Ortsansässigen besucht werde, als besonders förderungswürdige eigenverantwortliche Jugendarbeit an. Zudem enthielte die Genehmigung Lärmschutzauflagen zum Schutz der Nachbarschaft. Die Musikdarbietungen dürften nur bis 24.00 Uhr stattfinden und die Geräuschimmissionen 70 dB(A) grundsätzlich nicht überschreiten.


BR 084/07/11 HF/671-31


Neue Strategien für den Wald; Erfurter Erklärung des DFWR

 

Auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) am 21.06.2011 in Erfurt haben die Vertreter aller forstlichen Verbände und Institutionen Deutschlands die Erfurter Erklärung verabschiedet. Sie steht unter dem Titel „Energiewende und Klimawandel erfordern neue Strategien für den Wald“. Als Eckpunkte werden herausgestellt:

1.    Die Multifunktionalität unserer Wälder und deren nachhaltige Bewirtschaftung sind grundsätzlich auf ganzer Fläche zu erhalten. Deshalb lehnen wir eine fachlich nicht begründete und pauschale Herausnahme von Waldflächen aus der forstlichen Bewirtschaftung strikt ab.

2.    Um der Bedeutung des nachwachsenden Rohstoffs Holz angesichts der Endlichkeit fossiler Ressourcen und der Sorgen um das Weltklima gerecht zu werden, sind die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft deutlich zu verbessern.


Weitere Info: www.dfwr.de; www.gstb-rlp.de


BR 085/07/11 DS/866-00


Förderung energetischer Gebäudesanierung

 

Das kfW-Programm „Energieeffizient sanieren – Kommunen“ wurde auf alle kommunalen Nichtwohngebäude im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur ausgedehnt. Über das Förderprogramm, das Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Energiekonzeptes der Bundesregierung ist, kann jetzt auch die energetische Sanierung von Rathäusern, Behindertenwerkstätten, Vereinsgebäuden, Theatern sowie anderen Nichtwohngebäuden von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen finanziert werden. Gefördert werden Sanierungsvorhaben, die das energetische Niveau der Gebäude deutlich verbessern. Der Kreditnehmer kann dabei selbst entscheiden, ob er eine Sanierung zum KfW Effizienzhaus 85 (Energiebedarf des Gebäudes: max. 85 % des Höchstwerts für einen vergleichbaren Neubau), zum KfW Effizienzhaus 100 (Energiebedarf des Gebäudes muss dem Höchstwert eines vergleichbaren Neubaus entsprechen) oder Einzelmaßnahmen (z.B. Wärmedämmung, Heizungserneuerung) durchführt. Die Gebäude müssen vor dem 01. 01 1995 fertig gestellt worden sein.


Weitere Info: www.kfw.de


BR 086/07/11 HF/777-00


Klagerechte von Umweltverbänden; EuGH

 

Nach dem Urteil des EuGH vom 12.05.2011, Az.: C-115/09, wird der Zugang von Umweltverbänden zu Gerichten in Deutschland unzulässig eingeschränkt. Der EuGH hat festgestellt, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Vorgaben des europäischen Rechts nicht vollständig umsetzt. Umweltverbände können bisher nur Verletzungen derjenigen Umweltvorschriften rügen, die auch betroffene Bürgerinnen und Bürger zu einer Klage berechtigen würden. Damit gibt es bislang keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verletzung von Vorschriften, die die Umwelt als solche schützen, wie z.B. Vorsorgeregelungen im Immissionsschutzrecht. Dem Urteil zufolge müssen jedoch Umweltverbände zumindest alle für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften vor Gericht geltend machen können, die auf Recht der Europäischen Union basieren.


BR 087/07/11 HF/670-01