BlitzReport Januar 2011

BlitzReport Januar 2011 © GStB

Fachbeirat „Forst und Jagd“


    

Der GStB hat zum 01.01.2011 den Fachbeirat „Forst und Jagd“ ins Leben gerufen. Mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes ist die Eigenverantwortung der Gemeinden und Jagdgenossenschaften erheblich gestärkt worden. Jagdbehördliches Handeln tritt deutlich in den Hintergrund. Die Notwendigkeit und das Bedürfnis nach fachlicher Information und Beratung steigen signifikant. Mit dem Fachbeirat will der GStB die Kommunalverwaltungen in ihrer Tätigkeit für die Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer unterstützen.

Die Mitgliedschaft im Fachbeirat ist freiwillig und davon abhängig, ob die besonderen Leistungen in Anspruch genommen werden. Zentrale Dienstleistung im Rahmen des Fachbeirates ist die Beratung vor Ort. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat dem GStB ab 01.01.2011 einen Forstbeamten des höheren Dienstes für die Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellt.

Die dem GStB durch das spezielle Dienstleistungsangebot entstehenden Kosten werden solidarisch über Mitgliedsbeiträge für den Fachbeirat gedeckt. Die Refinanzierung dieses Mitgliedsbeitrags kann vor Ort, in der Regel über die Jagdgenossenschaften, erfolgen.

  

 

Weitere Info: kosDirekt

  

 

BR 001/01/11 DS/765-00

  

 

Floh- und Trödelmärkten; Schutz der Sonntagsruhe

 

Nach Art. 31 des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform ist zum 01.01.2011 die Zuständigkeit für die Zulassung von Messen, Ausstellungen und Märkten auf die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städte übertragen worden. Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen weist das Wirtschaftsministerium darauf hin, dass kein „Flohmarktverbot“ ausgesprochen wurde. Für die Auftragsangelegenheit liegt auch keine Weisung des Wirtschaftsministeriums vor. Die zuständigen Behörden prüfen im Einzelfall bei der Zulassung von Märkten, Messen und Ausstellungen, ob die Zulassung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Damit sind auch die Anforderungen des Feiertagsgesetzes, das den im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutz umsetzt, zu beachten.

  

 

Weitere Info: BR 109/10/09; GStB-N Nr. 0126/2009, 0177/2009 und 0227/2010



 

BR 002/01/11 HF/139-00:Flohmärkte




Kommunaler Entschuldungsfonds; Zeitplanung


Das Innenministerium hat in seinem Haushaltsrundschreiben 2011 u.a. die weitere Zeitplanung für den Kommunalen Entschuldungsfonds erläutert. Im ersten Quartal 2011 soll ein Leitfaden sowie ein Muster-Konsolidierungsvertrag vorgelegt und mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Ab dem zweiten Quartal 2011 können die Gespräche zwischen den kommunalen Verwaltungen und der jeweiligen Kommunalaufsicht zur Vorbereitung der individuellen Konsolidierungsverträge eingeleitet werden. Da als Datengrundlage der Jahresabschluss 2009 herangezogen wird, sei, so das Ministerium, dafür Sorge zu tragen, dass diese rechtzeitig vorliegen. Für den Zeitraum nach den Sommerferien bis zum Ende des Jahres ist die Erörterung und Beratung der individuellen Konsolidierungsverträge sowie die abschließende Beschlussfassung im Gemeinderat vorgesehen. Zeitgleich wird das Land die notwendigen gesetzlichen Grundlagen im LFAG und im LHG treffen. Die unterzeichneten Konsolidierungsverträge sollen zum 1. Januar 2012 wirksam werden; im Einzelfall könne ggf. auch Rückwirkung zu diesem Datum in Betracht kommen. Als Ausschlussfrist für die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds hat das Ministerium den 31.12.2013 festgelegt (Datum der Vertragsunterzeichnung).




Weitere Info: kosDirekt


 

BR 003/01/11 TR/910-33




Landesverfassung; „Schuldenbremse“


Der Landtag hat mit Zustimmung aller Fraktionen die als „Schuldenbremse“ bezeichnete Schuldenregel in Art. 117 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz verankert (GVBl. 2010 S. 547). Danach ist der Landeshaushalt spätestens 2020 grundsätzlich ohne jegliche Einnahmen aus Kreditaufnahmen, d.h. ohne Neuverschuldung, auszugleichen; hierzu gehören auch die Kredite der Landesbeteiligungen, soweit sie damit staatliche Aufgaben erfüllen und die Zins- und Tilgungslasten aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind. Um dieses Ziel erreichen zu können, soll in den Jahren ab 2011 das strukturelle Defizit schrittweise abgebaut werden („regelmäßig zu verringern“). In folgenden Ausnahmefällen sind (auch nach 2020) Abweichungen vom Grundsatz zulässig: Konjunkturbedingte Defizite („Wirtschaftskrisen“); Naturkatastrophen oder ähnliche Notsituationen; Anpassung an strukturelle Defizite auf Grund rechtlicher Vorgaben (z.B. EU/Bund). Das Nähere soll in einem gesonderten Gesetz geregelt werden, das noch zu erlassen ist. Die Forderung des GStB nach einer Bestimmung, wonach die Schuldenregel nicht zu Lasten des kommunalen Finanzausgleichs umgesetzt werden darf, haben die Landesregierung und der Landtag nicht aufgegriffen.






BR 004/01/11 TR/967-00



Kommunale Finanzen; Reformagenda des Landes; 5. Änderung des LFAG


Der Landtag hat die 5. Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes beschlossen, und zwar in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (GVBl. 2010 S. 566). Daher sind die fünf bereits in der Reformagenda des Landes zur Verbesserung der kommunalen Finanzen ausgewiesenen Maßnahmen in geltendes Recht umgesetzt:

 

  • Absenkung des Schwellenwerts für die Schlüsselzuweisung (SZ) A auf 75%;
  • Anhebung der Nivellierungssätze Grundsteuer;
  • Erhöhung des Soziallastenansatzes bei der SZ B2;
  • Änderung der Verteilungsschlüssels bei der SZ B2 zu-gunsten der Landkreise;
  • Progression bei der Finanzausgleichsumlage.

 

Hinzu kommen die im Landeshaushalt beschlossene Kürzung der Zweckzuweisungen zugunsten der SZ B2 sowie eine zusätzliche Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs um rd. 17 Mio. €. Im Ergebnis wird das Gesamtvolumen der SZ A um 13. Mio. € reduziert und das der SZ B2 um rd. 68 Mio. € aufgestockt. Alle Maßnahmen werden ab 2011 voll wirksam.






BR 005/01/11 TR/967-00



Vergnügungssteuer


Die Anwendung des sog. Stückzahlmaßstabes auf Gewinnspielautomaten wurde von den Gerichten nur noch in einem begrenzten Rahmen als verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der Vergnügungssteuer auf den Weg gebracht. Danach soll das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer außer Kraft gesetzt und die Vergnügungssteuer in das Kommunalabgabengesetz überführt werden. Den steuererhebenden Gebietskörperschaften wird es durch den Wegfall des bisher angewandten Stückzahlmaßstabes ermöglicht, den konkreten Steuermaßstab durch das gemeindliche Satzungsrecht in eigener Verantwortung anhand eines rechtskonformen wirklichkeitsnahen Maßstabes festzulegen. Das Gesetz soll zum 01.07.2011 in Kraft treten. Ein neues Satzungsmuster wird zeitnah zur Verfügung gestellt.

  


BR 006/01/11 GF/963-40



Kultur- und Tourismusförderabgabe


Nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. 12. 2010, Az.: 6 B 11409/10.OVG, darf die Stadt Trier ab dem 01.01.2011 für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben innerhalb des Stadtgebietes von den Betreibern die sog. Kultur- und Tourismusförderabgabe erheben.

Die Abgabe beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast 1,00 €. Gegen die Satzung hat eine Trierer Hotelbetreiberin einen Normenkontrollantrag gestellt sowie zusätzlich beantragt, durch eine einstweilige Anordnung den Vollzug der Satzung vorläufig auszusetzen. Nach Auffassung des OVG hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Zahlung der Abgabe nicht mit solchen Nachteilen verbunden sei, die es rechtfertigten, die Satzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Insbesondere kann angesichts der vergleichsweise geringen Abgabenhöhe nicht davon ausgegangen werden, die Abwälzung der Abgabe auf die Gäste werde die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin gegenüber Beherbergungsbetrieben außerhalb des Stadtgebiets oder allgemein ihre wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen.

  


BR 007/01/11 GF/774-00



Jagdsteuer; Eigenjagdbezirk der Kommune; Eigennutzung


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 30.11.2010, Az.: 6 K 279/10.KO, festgestellt, dass eine Kommune der Jagdsteuerpflicht unterliegt und zwar auch dann, wenn eine Eigennutzung des Eigenjagdbezirks erfolgt. In der Streitsache hatte sich die Stadt Ingelheim gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis gewandt. Für die Stadt sei die Eigennutzung der Jagd ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung für den Stadtwald.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen und die Jagdsteuerpflicht der Stadt Ingelheim bestätigt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Regelung im KAG bezüglich einer Steuerpflicht der Gebietskörperschaften bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken. Diese gesetzlich verankerte Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Aufwandsteuer wie die Jagdsteuer knüpfe an eine über die Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen an. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. So unterscheide sich die Klägerin nicht wesentlich von sonstigen Jagdausübungsberechtigten. Allein der Zweck der Jagd beeinflusse die Steuerpflicht nicht.

Das VG Koblenz hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.






BR 008/01/11 DS/765-00



Waldarbeiter; Tarifrecht; Winterliche Arbeitsunterbrechung


Der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 enthält keine Nachfolgeregelung zu § 62 MTW bezüglich der winterlichen Arbeitsunterbrechung. Zum Ausgleich hierfür ist vereinbart worden, dass Beschäftigte vorübergehend auch für sonstige Tätigkeiten außerhalb der Waldarbeit eingesetzt werden können. Im Verlauf des sehr strengen Winters 2009/2010 hat sich allerdings gezeigt, dass diese tarifliche Regelung nicht ausreicht.

Nunmehr wurde in einem Änderungstarifvertrag, der am 01.12.2010 in Kraft getreten ist, die Einführung eines Sonder-Arbeitszeitkontos vereinbart. Es unterliegt völlig anderen Regeln als das Arbeitszeitkonto. Das Arbeitszeitkonto kann nur durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Demgegenüber setzt das Sonder-Arbeitszeitkonto weder den Abschluss einer Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung noch das Vorhandensein eines Personalrats oder Betriebsrats voraus. Die Einrichtung erfolgt automatisch, wenn auf Grund außerordentlicher Witterungseinflüsse die Tätigkeiten in der Waldarbeit nicht weitergeführt werden können.




  

Weitere Info: : www.kav-rp.de

  

 



BR 010/01/11 DS/866-24



Handbuch der Gemeinderats­sitzung


In der Schriftenreihe des GStB wird in Kürze das „Handbuch der Gemeinderatssitzung“ erscheinen.  Autoren sind Ltd. Ministerialrat Hubert Stubenrauch (Ministerium des Innern und für Sport), Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Winfried Manns (GStB) sowie Akademieleiter Burkhard Höhlein (Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz). Neben der aktuellen Fassung der Gemeindeordnung sowie der Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte enthält das 336 Seiten umfassende Werk Informationen zu typischen Fallgestaltungen rund um eine Gemeinderatssitzung. Bestellungen werden gerne bis 10.02.2011 entgegengenommen zum Subskriptionspreis von 14 €/Stück zuzüglich Mehrwertsteuer und inkl. Versandkosten (Email an svanderburg@gstbrp.de). Das Handbuch gehört in die Hand eines jeden Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieds sowie die Mitarbeitenden im Sitzungsdienst.



 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0014/2011

 

 

BR 011/01/11 HB/004-02:Lexikon