BlitzReport Februar 2011 © GStB
Kommunaler Finanzausgleich; Verfassungsgerichtshof | Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz haben die den Landkreisen in 2007 gewährten Schlüsselzuweisungen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene kommunale Finanzausstattung nicht gewahrt. Daher hat das OVG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Bestimmungen im LFAG dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Hintergrund ist die entsprechende Klage eines Landkreises. Das OVG nennt zwei wesentliche Gründe für seine Auffassung. Zum einen sei das Land verpflichtet, die Kosten auch für solche Aufgaben, die den Kommunen direkt durch Bundesrecht auferlegt würden (vorliegend: Soziallasten) zur Hälfte mit zu tragen, d.h. den Kommunen dementsprechende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Das ergebe sich aus dem sog. Gebot der Verteilungssymmetrie. Zum anderen dürften die zunehmenden Lasten der Landkreise nicht beliebig auf die Gemeinden abgewälzt werden, d.h. durch Erhöhung der Kreisumlage. Das würde nur zu einer Lastenverschiebung in den kreisangehörigen Bereich führen, der aber auch schon eine hohe Gesamtverschuldung aufweise.
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BR 012/02/11 TR/967-00
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Strukturreform von Landesforsten; Rechnungshof; Jahresbericht 2011 | Der Rechnungshof weist auf Umsetzungsdefizite bei der Strukturreform von Landesforsten hin. In seinem Jahresbericht 2011 (LT-Drs. 15/5290, S. 131 ff.) sieht er die Möglichkeit, mittelfristig 83 Stellen abzubauen und dadurch Personalkosten von mehr als 7 Mio. € jährlich zu vermeiden. Ein weiterer Abbau von Revierleiterstellen könne durch den Einsatz von technischen Produktionsleitern erfolgen. Um eine vollständige Auslastung sicherzustellen, müssten Forstreviere auf jeweils 1.771 ha vergrößert werden. Die Zahl der Gebietsförsterstellen kann nach Auffassung des Rechnungshofs von 51 auf 24 verringert werden. Ein Abbau von Produktleiterstellen sei durch eine Zusammenfassung von Produktbereichen, durch einen forstamtsübergreifenden Personaleinsatz sowie durch den Einsatz von Forstwirtschaftsmeistern (statt Beamten des gehobenen Dienstes) möglich. Das Konzept des Einsatzes von technischen Produktionsleitern werde bei 11 Forstämtern im Land nicht umgesetzt (Ahrweiler, Boppard, Cochem, Dierdorf, Koblenz, Lahnstein, Nastätten, Neuhäusel, Rennerod, Rheinhessen, Zell).
BR 013/02/11 DS/866-00
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Jagdrecht; Freiflächenphoto-voltaikanlagen | Mit Freiflächenphotovoltaikanlagen (Solarparks) die gegenwärtig vermehrt auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen, sind Fragen hinsichtlich ihrer jagdrechtlichen Einordnung verbunden. Die Solarmodule sind im Regelfall bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden, erfordert grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung. Liegt ein wirksamer Bebauungsplan vor, dürfte im Regelfall eine Befriedungserklärung der zuständigen Jagdbehörde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 LJG erfolgen. Eine behördliche Befriedungserklärung hat zur Folge, dass die betroffenen Eigentümer der Jagdgenossenschaft nicht mehr angehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 LJG). Sie haben daher weder Einflussmöglichkeiten auf die Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft (§ 10 Abs. 4 LJG, § 12 Abs. 1 LJG) noch Anspruch auf anteiligen Reinertrag der Jagdnutzung (§ 12 Abs. 2 LJG). Die Eigentümer befriedeter Bezirke haben keinen Anspruch auf Wildschadensersatz (§ 39 Abs. 5 LJG). Für befriedete Bezirke wird im Regelfall keine Jagdpacht bezahlt. Die Pachtzahlung des Jagdpächters bezieht sich nach der vertraglichen Gestaltung üblicherweise auf die bejagbaren Flächen des Jagdbezirks.
BR 014/02/11 DS/765-00
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Abgaben zur Weinwerbung | Das OVG Koblenz hat mit Urteilen vom 08.12.2010, Az.: 8 A 10282/10.OVG und 8 A 10927/10.OVG, die Rechtmäßigkeit der Abgaben zur Weinwerbung bestätigt. Das Gericht begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass die Abgabenpflichtigen eine besondere Finanzierungsverantwortung treffe, da sie von der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbung einen greifbaren Gruppennutzen hätten. Eine vergleichbare effektive Absatzförderung sei durch den Einzelbetrieb oder freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0018/2011
BR 015/02/11 BM/762-10
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Abstufung einer Kreisstraße; Gemeindestraße | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.11.2011, Az.: 1 A 10645/10.OVG, entschieden, dass eine Gemeinde durch klassifizierte Straßen ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist, wenn die Kernortslage mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verknüpft ist. Einer entsprechenden Anbindung einzelner Ortsteile bedarf es dafür nicht. Eine Straße, die lediglich einen von der (Haupt-)Ortslage getrennten Ortsteil an diese oder an das überörtliche Verkehrsnetz anbindet, hat daher nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße. Eine ausreichende Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ist nach der Entscheidung auch dann gewährleistet, wenn eine klassifizierte Straße in geringer Entfernung an der Ortslage vorbeiführt und die Verbindung letzterer mit der klassifizierten Straße über eine in der Straßenbaulast der Gemeinde stehende kurze Zubringerstraße erfolgt (hier bejaht bei einer Entfernung von 658 m).
Weitere Info: GStB-N Nr. 0022/2011
BR 016/02/11 RB/650-04
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Versorgungsrecht; Kindererziehungszuschlag; Mindestruhegehalt | Mit Urteil vom 12.01.2010, Az.: 2 K 801/10.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag auch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zu gewähren ist. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, sei wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wurde die Berufung zum OVG zugelassen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0020/2011
BR 017/02/11 CR/023-44
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Amtsangemessene Beschäftigung; Umsetzung | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.01.2011, Az.: 2 A 11114/10.OVG, entschieden, dass die Umsetzung der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig ist. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine nach dem Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die „rechte Hand“ des Bürgermeisters. Insoweit müsse ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung zu gewährleisten.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0027/2011
BR 018/02/11 CR/023-40
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Zensus 2011; Auswertungen unterhalb der Gemeindeebene | Das Statistische Landesamt informiert über die Möglichkeit für Kommunen, im Rahmen der Durchführung des Zensus 2011 umfangreiches Material für kleinräumige Auswertungen unterhalb der Gemeindeebene zu erhalten. Dazu teilen die Verwaltungen dem Statistischen Landesamt möglichst bis zur Jahresmitte mit, nach welcher kleinräumigen Systematik‑ mit Stand zum Zensusstichtag 09.05.2011 – die Daten aufbereitet werden sollen. Erste Ergebnisse aus dem Zensus werden 18 Monate nach dem Zensusstichtag erwartet. Die Kommunen haben dadurch die Möglichkeit, belastbare kleinräumige Daten zu erhalten.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0028/2011
BR 019/02/11 CR/053-00
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Förderung der Fischerei; Rechnungshof; Jahresbericht 2011 | Der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2011 (LT-Drs. 15/5290, S. 134 ff.) festgestellt, dass Einnahmen aus der Fischereiabgabe und aus den Beiträgen der Fischereipächter vom Land nicht zeitnah zur Förderung der Fischerei eingesetzt werden. Bis Ende 2009 beliefen sich die nicht abgeflossenen Fördermittel auf nahezu 1,3 Mio. €. Das Land besitzt an 11.600 ha fließenden und stehenden Gewässern Fischereirechte. Fischereirechte wurden nach Feststellung des Rechnungshofs ohne vorherige Ausschreibung verpachtet. Einnahmemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden.
BR 020/02/11 DS/766-00
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Beihilfeverordnung; Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes | Das Ministerium der Finanzen hat am 13.12.2010 über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes informiert, welches der Deutsche Bundestag am 11.11.2010 beschlossen hat und das am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht einen Abschlagsanspruch (Rabatt) für Arzneimittel entsprechend § 130a des V. Buches Sozialgesetzbuch (bis zu 16 % des Arzneimittelherstellerpreises) auch für die private Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften vor. Dieser Anspruch besteht ab dem 01.01.2011. Gemäß § 2 des Gesetzes erfolgt der Einzug der Rabatte durch eine zentrale Stelle, welche die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die Unternehmen der privaten Krankenversicherung einrichten.
BR 021/02/11 CR/023-35
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Versagung des gemeindlichen Einvernehmens | Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2010, Az.: III ZR 29/10, entschieden, dass der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten obliegen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften (§ 71 Abs. 1 LBauO RLP) das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. In diesen Fällen scheiden deshalb Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen die Gemeinde aus.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0015/2011
BR 022/02/11 RB 610-00
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Grundsteuerreform; Modelle | Im Juni 2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Einheitsbewertung als Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht verfassungsgemäß hält. Seitdem stehen Vorschläge für eine grundlegende Grundsteuerreform im Raum. Das erste Modell einer sog. Einfach-Grundsteuer sieht eine getrennte Bemessung für das Grundstück und für Gebäude vor. Grundstücke (bebaute und unbebaute) würden nach ihrer Fläche und einer Äquivalenzzahl von 2 ct/m² bemessen, Gebäude zusätzlich nach einer Höhenzahl; Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude würden unterschiedliche Äquivalenzzahlen erhalten (20/40 ct/m²). Die Trennung in Grundsteuer A und B würde entfallen, das gemeindliche Hebesatzrecht bliebe erhalten. Ein zweites Modell unterscheidet sich davon dadurch, dass die Bemessung für das Grundstück auf der Basis von Bodenrichtwerten erfolgt und die Grundsteuer komplett kommunalisiert würde. Einem dritten Modell, wonach die Grundsteuer anhand jährlich fortzuschreibender Verkehrswerte bemessen würde, werden keine Chancen eingeräumt, da es allgemein für „nicht administrierbar“ gehalten wird.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0157/2010, kosDirekt
BR 023/02/11 TR/963-10
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Förderung von Klimaschutzprojekten | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt das Programm zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative fort. Förderbausteine sind Klimaschutzkonzepte, Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung und Masterplan 100 % Klimaschutz. Die novellierte Kommunalrichtlinie ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Anträge können nur vom 01.01. bis 31.03.2011 beim Projektträger Jülich eingereicht werden.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0226/2010
BR 024/02/11 HF/671-00:Klimaschutz
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Handbuch „Straßenreinigung und Winterdienst“ | In der Schriftenreihe des GStB ist das Handbuch „Straßenreinigung und Winterdienst“ in der 2., wesentlich erweiterten Auflage, erschienen. Autor ist RA Ralf Bitterwolf-de Boer, Referent beim GStB. Das Werk enthält eine umfassende Darstellung des Rechts der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes unter besonderer Berücksichtigung des GStB-Satzungsmusters. Das Werk kann beim GStB für 24,00 €/Stück zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen werden (E-Mail an: svanderburg@gstbrp.de). In dem Bezugsgeld sind die Versandkosten enthalten.
BR 025/02/11 RB 659-00 |