BlitzReport Dezember 2011 © GStB
Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte; Erhöhung ab 01.07.2012 um 3 v.H. | Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat den Entwurf einer Dritten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vorgelegt. Die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold wurden zuletzt ab 01.07.2008 um 3,9 v.H. und davor ab 01.01.2002 um 4 v.H. erhöht. Nachdem seit der letzten Erhöhung über drei Jahre vergangen sind, ist eine Anpassung in Höhe von 3 v.H. ab dem 01.07.2012 angemessen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Zeitraum von Juli 2008 bis August 2011 weist eine Steigerung von insgesamt 3,1 v.H. aus (Quelle: Statistisches Bundesamt). Eine Verknüpfung mit den inzwischen eingetretenen Besoldungserhöhungen (3,0 v.H. ab 01.03.2009, 1,2 v.H. ab 01.03.2010, 1,5 v.H. ab 01.04.2011 und voraussichtlich 1,0 v.H. ab 01.01.2012) besteht wegen der strukturellen Unterschiede zwischen Hauptamt und Ehrenamt nicht. Die kommunalen Ehrenbeamten erhalten eine Aufwandsentschädigung und keine Besoldung; sie nehmen ihre Aufgaben nebenberuflich und unentgeltlich wahr (§ 188 Abs. 1 LBG; § 5 Abs. 1 BeamtStG). Weitere Info: GStB-N Nr. 0216/2011 BR 135/12/11 HB/004-02:Parag. 18 | |
Dienstrechts- änderungsgesetz; Berücksichtigungs- fähigkeit von Ehe- und Lebenspartnern bei der Beihilfe | Die durch den Entwurf eines Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes vorgesehene Absenkung der Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- und Lebenspartnern bei der Beihilfe von derzeit 20.450 € auf den steuerlichen Freibetrag von 8.004 € wird erst für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehen und Partnerschaften gelten. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt. Die Notwendigkeit zu dieser Änderung habe sich aus der Überprüfung der bisher vorgesehenen Härtefallregelung ergeben. Die Entscheidung für den Bestandsschutz für alle Altfälle erfolge im Interesse einer sozial ausgewogenen Konsolidierungspolitik. BR 136/12/11 CR/023-40: DRÄndG | |
Beratungsunterlagen; Mündlichkeitsprinzip; Unterrichtungsrecht einer Fraktion | Im Leitsatz zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2011, Az.: 2 A 10685/11.OVG, ist ausgeführt, dass sich der aus § 30a Abs. 3 Halbsatz 1 GemO ergebende Anspruch der Ratsfraktionen auf angemessene Unterrichtung über die Beratungsgegenstände von Ratssitzungen auf die beim Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) vorhandenen Sachinformationen beschränkt. Ein Recht der Fraktionen auf weitere Sachverhaltsaufklärung umfasst der Unterrichtungsanspruch hingegen nicht. Weitere Info: GStB-N Nr. 0124/2010 BR 137/12/11 HB/004-02 | |
Bürgermeisterwahl; Wählbarkeits- voraussetzung Verfassungstreue; NPD-Mitglied | Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO ist Wählbarkeitsvoraussetzung für die Wahl zum ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeister, dass die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Amt die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies gilt entsprechend auch für das Amt des Beigeordneten (§ 53a Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Verfassungstreue hat die oder der Bewerber entsprechend der Anlage 24 KWO gegenüber dem Wahlleiter zu erklären. Ein Mitglied der NPD erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht. Eine entsprechende Bewerbung wäre vom Wahlausschuss zurückzuweisen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung des Wahlausschusses kann nur nach der Wahl im Rahmen einer Wahlanfechtung erfolgen. BR 138/12/11 HB/004-02:Parag. 53 | |
Hundesteuer | Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 08.11.2011, Az.: 6 K 522/11.KO, ist eine Ortsgemeinde berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600 € im Jahr zu verlangen. Die Ortsgemeinde dürfe ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotenzial von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen. Ferner ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Verpflichtung der Ortsgemeinde, die Einstufung der American Staffordshire Terrier als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer Übergangszeit durch Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle mit diesen Tieren abzusichern. Weitere Info: GStB-N Nr. 0215/2011 BR 139/12/11 GF/963-60 | |
Begrenzung der Zahl der Stellplätze | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.11.2011, 1 A 10417/11.OVG, entschieden, dass eine Satzung, mit der die Anzahl der Pkw-Stellplätze im Ortskern begrenzt wird, rechtmäßig sein kann. In der Gemeinde vermieten Eigentümer auf ihren Grundstücken Stellplätze an Passagiere des benachbarten Flughafens. Um zu vermeiden, dass der Ortskern „zu einem großen Parkplatz“ verkommt, erließ die Gemeinde eine Satzung, durch welche die Zahl der zulässigen Stellplätze im Ortskern begrenzt wurde. Obwohl danach auf dem Grundstück des Klägers nur 8 Stellplätze zulässig sind, hat dieser insgesamt 15 Pkw-Stellplätze angelegt. Dem Kläger, der gegen die Nutzungsuntersagung Rechtsschutz begehrte, hat das Gericht entgegen gehalten, dass die Landesbauordnung den Gemeinden die Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen erlaube, wenn dadurch der Verunstaltung u. a. des Ortsbildes entgegengewirkt werde. Beeinträchtigungen in diesem Sinne seien in dem Ortskern der Gemeinde durch die uneingeschränkte Vermietung von Stellplätzen an Passagiere des Flughafens bereits eingetreten. Die deshalb erfolgte moderate Begrenzung der Stellplätze sei verhältnismäßig. Sie beschränke sich auf den Ortskern und wehre lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild ab. BR 140/12/11 RB/611-02 | |
Holzverkauf durch Landesforsten; Neuregelung der Zuständigkeit | Der Landesbetrieb Landesforsten hat eine Neuregelung zur Aufgabenverteilung beim Holzverkauf vorgenommen. Der zentrale Holzverkauf durch die Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt wird gegenüber der bisherigen Zuständigkeit der örtlichen Forstämter deutlich ausgeweitet. Auch die überregional agierenden gewerblichen Selbstwerber, also die mit Holz handelnden Holzernteunternehmen, werden künftig zentral betreut. Aus Sicht von Landesforsten handelt es sich bei der neuen Aufgabenverteilung im Holzverkauf um eine interne organisatorische Rationalisierungsmaßnahme. Der Holzverkaufsprozess soll organisatorisch und personell gestrafft werden. Der Zeitaufwand der Forstämter für Verkaufsverhandlungen über relativ geringe Holzmengen werde reduziert und Genehmigungsvorbehalte würden zurückgeführt. Trotz aller Rationalisierungsbemühungen soll auch in Zukunft ein breites Kundenspektrum erhalten bleiben. BR 141/12/11 DS/866-00 | |
Betriebliche Markierungen im Wald; Landesstandard; Aktualisierung | Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 13.09.2011 an die Forstämter den Landesstandard „Betriebliche Markierungen im Wald“ aktualisiert. Ergänzt wurden die Markierung von Biotopbäumen, Biotopbaumgruppen und Waldrefugien mit einer weißen Welle sowie die Markierung von Horstbäumen mit dem Zeichen HB in weißer Farbe. Im Staatswald ist der Landesstandard verbindlich anzuwenden. Innerhalb eines Forstamtes soll im betreuten Nichtstaatswald waldbesitzübergreifend ein einheitlicher Markierungsstandard festgelegt werden. Weitere Info: Themen > Forsten & Jagd BR 142/12/11 DS/866-00 | |
Motorsägenkurse für Brennholzselbstwerber; Neuregelungen der PEFC-Zertifizierung | Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 12.09.2011 auf Neuregelungen der PEFC-Zertifizierung bezüglich der Motorsägenkurse für Brennholzselbstwerber hingewiesen. Privatpersonen ohne entsprechende berufliche Aus- und/oder Fortbildung in der Waldarbeit, denen bisher ohne Besuch eines Basiskurses „ausreichende Erfahrungen“ im Umgang mit der Motorsäge bescheinigt wurden und die daher den Sachkundenachweis für liegendes Brennholz nicht erworben haben, müssen dies nun nachholen. Die Ausnahme „mehrjährige Praxis als Selbstwerber“ entfällt. Außerdem sehen die PEFC-Richtlinien nunmehr vor, dass Brennholzselbstwerber in ihren Motorsägen bei der Brennholzaufarbeitung in PEFC-zertifizierten Waldflächen nur noch Sonderkraftstoff und Biokettenhaftöl verwenden dürfen. Im Staatswald ist dies auch Voraussetzung für die Schulungsteilnahme. BR 143/12/11 DS/866-00 | |
Konzessionsverträge; Beteiligungsmodelle | Nach der Liberalisierung der Energiemärkte im April 1998 wurden vom GStB keine Musterkonzessionsverträge mehr veröffentlicht. Die zwischen einzelnen Netzbetreibern in Rheinland-Pfalz und der Geschäftsstelle besprochenen Vertragsangebote sind grundsätzlich geeignet, das Vertragsverhältnis zu gestalten, Modifizierungen können aber aufgrund der örtlichen Situation angezeigt sein. Im Übrigen sind in die Vertragsangebote in aller Regel noch nicht die Änderungen eingearbeitet, die sich aufgrund der jüngsten Novellierung des § 46 EnWG ergeben (vgl. hierzu GStB-N Nr. 0180 vom 28.09.2011, Nr. 0145 vom 26.07.2011 und Nr. 0170 vom 06.09.2011). Gleiches gilt für die in der Veranstaltung am 15.03.2011 in Lahnstein vorgestellten Beteiligungsmodelle. Je nach den spezifischen regionalen, örtlichen oder sonstigen Belangen können auch hier Modifikationen sinnvoll oder gar notwendig sein. Darüber hinaus steht eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums zur grundsätzlichen Zulässigkeit einzelner Modelle noch aus. BR 144/12/11 GF/810-00 | |
Fortbildungsqualifizie- rung | Mit Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes und den Laufbahnverordnungen wird die Rechtsgrundlage für die Fortbildungsqualifizierung geschaffen. Diese tritt neben der Ausbildungsqualifizierung an die Stelle des bisherigen Regel- und Verwendungsaufstiegs. Ziel ist es, die Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer Vor- und Ausbildung keinen Zugang zur nächst höheren Qualifikationsebene ihrer Laufbahn haben, nach zertifizierten Systemen schrittweise so zu qualifizieren, dass sie die steigenden Anforderungen der dem nächst höheren Einstiegsamt folgenden Ämter der jeweiligen Fachrichtung erfüllen können. Dies entspricht dem Grundsatz des lebenslangen Lernens. Die kommunalen Spitzenverbände haben nach der dazu ergangenen Verfahrensordnung für die kommunalen Dienstherren in Rheinland-Pfalz die Zertifizierung eines entsprechenden Fortbildungssystems in den kommunalen Gebietskörperschaften beim Landespersonalausschuss (LPA) beantragt. BR 145/12/11 CR/023-42 | |
Zunahme bei den betreuenden Grundschulen | Betreuende Grundschulen erfreuen sich weiterhin einer zunehmenden Beliebtheit. Während sich im Schuljahr 2009/10 22.415 Schülerinnen und Schüler in 776 betreuenden Grundschulen befanden, waren es im Schuljahr 2010/11 24.116 Schülerinnen und Schüler in 786 betreuenden Grundschulen. Damit wird das nachmittägliche Betreuungsangebot an Grundschulen zunehmend in Anspruch genommen. BR 146/12/11 GT/200-00 | |
Ölspuren; Beseitigung durch Fachfirmen | Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: VI ZR 184/10, juris, entschieden, dass in den Fällen, in denen Fachfirmen mit der Ölspurbeseitigung auf öffentlichen Straßen beauftragt werden, der Anspruch auf Kostenersatz ohne vorherige Geltendmachung gegen den Verursacher nicht durch die Behörde an die Fachfirma abgetreten werden kann. Andernfalls würden zum einen öffentliche Interessen beeinträchtigt, da Kostenforderungen der Träger öffentlicher Verwaltung betroffen wären, die weder bestands- noch rechtskräftig festgestellt sind. Andererseits wären private Interessen beeinträchtigt, da die behördliche Ermessensentscheidung entfiele (Verhältnismäßigkeit der Beseitigung) wie auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Rechtmäßigkeit vorgerichtlich prüfen zu lassen. BR 147/12/11 RB/650-00 | |
Neue EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem 01.01.2012 | Anfang 2012 werden voraussichtlich neue und höhere EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgesetzt. Dies ist einem laufenden Beteiligungsverfahren der EU-Kommission zu entnehmen. Bei Erreichen oder Überschreiten der EU-Schwellenwerte muss ein öffentlicher Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden und unterfällt den Regeln des europäischen Vergaberechts. Die voraussichtlichen Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen sollen bei 5 Mio. € liegen (bislang 4,845 Mio. €), für öffentliche Aufträge über Lieferungen und Leistungen bei 200.000 € (bislang 193.000 €) und Auftragsvergaben von sog. Sektorenauftraggebern bei 400.000 € (bislang 387.000 €). Für die Aufträge von obersten oder oberen Bundesbehörden soll der Schwellenwert auf 130.000 € steigen (bislang 125.000 €). BR 148/12/11 GT/602-00 | |
GEMA-Gebühren für Straßenfeste und -märkte | Die GEMA darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 125/10, festgehalten. So sei es nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen Veranstaltungen im Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten oder auf die andere Musik einwirkt. BR 149/12/11 GT/136-00 |