BlitzReport August 2011

BlitzReport August 2011 © GStB

Bundeskommunal-wald-Kongress am 13. und 14.09.2011 in Lahnstein

 

Der DStGB und der GStB richten in Kooperation mit dem Land Rheinland-Pfalz am 13. und 14.09.2011 in Lahnstein einen Bundeskommunalwald-Kongress aus. Es handelt sich um den zentralen Beitrag des deutschen Kommunalwaldes zum Internationalen Jahr der Wälder 2011. Rund 20 % der deutschen Waldfläche, das sind über 2 Mio. Hektar, befinden sich im Eigentum von ca. 12.000 Gemeinden und Städten.

Die Ansprüche an den Wald und an die Forstwirtschaft nehmen seit geraumer Zeit beständig zu: Holz ist Deutschlands wichtigster nachwachsender Rohstoff, der Wertschöpfung und Arbeitsplätze in der Forst- und Holzwirtschaft garantiert. Der Wald dient aber auch dem Schutz des Klimas, der Biodiversität und dem Waldnaturschutz sowie Erholung, Gesundheit und Tourismus. Mit der jüngst beschlossenen Energiewende wächst die Bedeutung des Waldes im Hinblick auf die klimapolitischen Ziele noch weiter, beispielsweise auch als Standort für Windenergieanlagen.

Die sehr unterschiedlichen Ansprüche machen den Wald zunehmend zum Ort des Konflikts um wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundeskommunalwaldkongress die Frage „Welchen Wald braucht Deutschland?“ in den Mittelpunkt der Diskussion.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de


BR 088/08/11 DS/866-00


Lärmkartierung

 

Die zweite Stufe der Lärmkartierung wird in Rheinland-Pfalz zentral durch das Land veranlasst und den Kommunen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dazu konnte am 02.08.2011 eine Einigung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (MULEWF), GStB und Städtetag erzielt werden. Ausgenommen von dieser Lösung sind die drei Ballungsräume. Das MULEWF bittet die Kommunen um Unterstützung bei der Bereitstellung der notwendigen Eingabedaten und um Mitarbeit bei der Qualitätssicherung. Es besteht Übereinstimmung, dass der Planungsaufwand bei der Lärmaktionsplanung deutlich reduziert werden muss.


BR 089/08/11 HF/671-30


Entschuldungsfonds; ISIM-Leitfaden

 

Um eine gleichartige Verfahrensweise bei der Umsetzung des Entschuldungsfonds sicherzustellen, hat das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur (ISIM) den Leitfaden „Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ herausgegeben. Er wurde in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem Innen- und dem Finanzministerium, der ADD und den Kreisverwaltungen erstellt; die kommunalen Spitzenverbände und der Rechnungshof wurden beteiligt und ihre Anregungen weitgehend berücksichtigt.

Ergänzend hat der GStB eine Beilage zur Verbandszeitschrift „Gemeinde- und Stadt“ erstellt, die einen Überblick über den Entschuldungsfonds gibt. Sie steht in digitaler Form über kosDirekt zur Verfügung. Gedruckte Mehrexemplare können zum Selbstkostenpreis über die GStB-Geschäftsstelle bezogen werden.


Weitere Info: kosDirekt unter Themen > Finanzen


BR 090/08/11 TR/910-30


Jagdgenossenschaft; Einsicht in Unterlagen

 

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: 2 L 118/09, festgestellt:

1.     Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft hat einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, der er angehört, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

2.     Aus diesem Recht folgt aber grundsätzlich kein Anspruch des Jagdgenossen darauf, dass die Jagdgenossenschaft diese Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Jagdgenossenschaft die Ausübung des Einsichtsrechts in unzumutbarer Weise erschwert.

Das VG Koblenz hat in einem aktuellen Beschluss, Az.: 2 K 1244/10, die dargestellte Rechtsprechung hinsichtlich der Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft bestätigt.


BR 091/08/11 DS/765-22


Landesjagdgesetz; Abgrenzung von Hegegemeinschaften

 

Zuständig für die Abgrenzung der Hegegemeinschaften in den Bewirtschaftungsbezirken ist die obere Jagdbehörde (§ 1 Abs. 4 Landesjagdverordnung). Sie entscheidet nach Anhörung der unteren Jagdbehörden und nach den in § 1 Abs. 2 und 3 LJVO festgelegten Kriterien. Mit Schreiben vom 24.06.2011 hat die oberste Jagdbehörde Informationen zum Abgrenzungsverfahren gegeben: Aufgrund der Vielzahl der Adressaten erfolge die Abgrenzung der Hegegemeinschaft voraussichtlich als Allgemeinverfügung in der Tagespresse und den jeweiligen Amtsblättern. Eine Anhörung einzelner örtlich Betroffener sei nicht vorgesehen und komme nur ausnahmsweise in Betracht, da die vorgegebenen Kriterien in vielen Fällen ausreichend seien. Es sei beabsichtigt, zunächst die eindeutigen Fälle abzuschließen. Wo noch Klärungsbedarf bestünde, müssten ggf. zusätzliche Informationen durch die obere Jagdbehörde eingeholt werden.


BR 092/08/11 GB/765-00


Zulassung zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt

 

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 18.04.2011, Az.: 3 K 755/10.KO, entschieden, dass es ausnahmsweise nicht zu beanstanden sei, wenn eine Kommune bei der Durchführung eines Jubiläumsjahrmarktes zuvor jahrelang zugelassene Schaustellerbetriebe nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ erneut auswählt, weil diese Betriebe einen besonderen Bezug zu dem Jahrmarkt haben.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Schaustellerbranche, betreibt einen Autoskooter. Seit Jahren bewirbt sie sich erfolglos um eine Zulassung zum Jahrmarkt. Ihren diesbezüglichen Antrag für den Jubiläumsjahrmarkt 2010 lehnte die Stadt ab, ließ aber drei andere Fahrgeschäfte zu, die bereits jahrelang auf dem Markt vertreten waren.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2011


BR 093/08/11 CR/771-00


Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung

 

Mit Urteil vom 29.06.2011, Az.: L 4 R 98/11, hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen kann. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Gericht ist der Auffassung, dass trotz mehr als 30 Jahre zurückliegender Beitragsforderungen eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht, weil er zur sofortigen Entrichtung der Beiträge oder zumindest zur Mitteilung der Nachversicherungszeiten und des gewährten Entgelts verpflichtet gewesen wäre. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0162/2011


BR 094/08/11 CR/023-44


Gewerbesteuer; Fehler des Finanzamts; Ersatzanspruch

 

Eine Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Gewerbesteuerausfällen, die auf Grund von Fehlern des Finanzamts bei der Erstellung der Messbescheide entstanden sind. Diese herrschende Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2011, Az.: 9 C 4.10 -). Es gebe weder einen Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung noch sei das Verhältnis zwischen Finanzamt und Gemeinde mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar; auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege nicht vor.

Im streitigen Fall hatte das Finanzamt den Messbescheid auf den Namen einer Firma ausgestellt, die längst in eine andere Firma umgewandelt worden war. Es liegt somit im eigenen Interesse der Gemeinden, wenn sie die Finanzämter auf bekannt gewordene Veränderungen hinweisen bzw. sich vergewissern, dass diese dort auch berücksichtigt wurden.


BR 095/08/11 TR/963-21


Eisenbahnkreuzungs-recht; Brückenbau-

werke ehemaliger Bahnstrecken

 

Wird eine Straße eingezogen oder wird der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die Kreuzungsbeteiligten nach den gesetzlichen Vorschriften wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen, wozu auch Brückenbauwerke gehören, in dem Umfang zu erhalten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erfordert. Das LG Koblenz hat nun mit Urteil vom 26.05.2011, Az.: 14 S 58/10, in einem Einzelfall entschieden, dass diese Unterhaltungslast trotz entsprechender vertraglicher Regelungen in einem Kauf- und Übergabevertrag nicht auf die Ortsgemeinde übergegangen ist. Vielmehr gelte die gesetzliche Zuständigkeitsregelung weiter mit der Folge, dass die Deutsche Bundesbahn bzw. ihre Rechtsnachfolgerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Überprüfung eines Brückenbauwerks entstandenen Kosten gegen die Ortsgemeinde geltend machen kann.


BR 096/08/11 RB/650-42


Untreue nach § 266 StGB; Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorgaben

 

Nach der Rechtsprechung des BGH kann Untreue i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein. § 266 StGB schützt jedoch als ein Vermögens- und Erfolgsdelikt nur das (private oder öffentliche) Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht aber seine Dispositionsbefugnis. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in Fällen pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel der eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung der durch die Verfügung erlangten Vermögensmehrungen vermindert ist. Der BGH kam mit Beschluss vom 13.04.2011, Az.: 1 StR 592/10 (juris), im Falle einer bayerischen Marktgemeinde zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeister seine Amtsstellung missbraucht und der ebenfalls angeklagte Kämmerer treuwidrig gehandelt habe, weil entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung und der Kommunalverfassung, die jeweils – zumindest mittelbar – dem Schutz des gemeindlichen Vermögens dienen, weitere (feste) Kassenkredite aufgenommen wurden. Für die Investitionen, die nicht aus dem Haushalt der Gemeinde bestritten werden konnten und deren Finanzierung die Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Kredite bedingte, hätte es einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden und genehmigungspflichtigen Aufnahme von Investitionskrediten bedurft. Kassenkredite dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Investitionen zu finanzieren, sondern dienen ausschließlich der Erhaltung der Kassenliquidität bzw. der Behebung oder Überbrückung von Liquiditätsengpässen (§ 105 Abs. 2 GemO). Durch die Kreditaufnahme haben die Angeklagten der Gemeinde in Höhe der Kreditzinsen einen Vermögensnachteil zugefügt.


BR 097/08/11 HB/004-02:Parag. 103


Waldklimafonds; Mittelbereitstellung

 

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf zum Bundeshaushalt 2012 die finanziellen Grundlagen für die Errichtung eines Waldklimafonds geschaffen. Für den Fonds, der zum 01.01.2013 unter gemeinsamer Führung des Bundeslandwirtschafts- und des Bundesumweltministeriums errichtet werden soll, sind Mittel in Höhe von 35 Mio. € jährlich vorgesehen. Damit sollen insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Landschaftswasserhaushaltes, zur besseren Anpassung an Klimaveränderungen, der Erhalt und die Sicherung von Waldmooren, die Neuanlage von kohlenstoffreichen Au- und Feuchtwäldern sowie die Einrichtung von Referenzflächen geplant werden. Vorgesehen sind ebenfalls Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung großflächiger Schadensereignisse wie Stürme oder Waldbrände. Zusätzlich sollen Forschung, Monitoring, Kommunikation und Wissenstransfer unterstützt werden.

Durch die Bindung von Kohlenstoff und die Verwendung von Holzprodukten entlasten der Wald in Deutschland und die nachhaltige Forstwirtschaft die Atmosphäre jährlich um rund 100 Mio. Tonnen CO2. Damit leistet der Wald einen äußerst wertvollen Beitrag zum Schutz des Klimas.


BR 098/08/11 DS/866-00


Kommunale Steuereinnahmen 2010; Trendwende durch Gewerbesteuer

 

Nach dem Einbruch der kommunalen Steuereinnahmen im Krisenjahr 2009 ist die Trendwende bereits im Folgejahr 2010 geschafft, zumindest in der Summe. Die kommunalen Steuereinnahmen insgesamt stiegen in 2010 um 168 Mio. € auf 2.989 Mio. € an, das ist ein Plus von fast 6 %. Allerdings wurde 2010 bei weitem noch nicht das Niveau des Vorkrisen-Jahres 2008 erreicht (3.240 Mio.), selbst das nicht von 2007 (3.026 Mio.).

In der Summe geht der Zuwachs ausschließlich auf den enormen Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen (+ 16,7 %) zurück. Ebenfalls angestiegen sind u.a. die Einnahmen aus der Grundsteuer B (+ 4,7 %), der Vergnügungssteuer (+ 10,3%) sowie der Zweitwohnungssteuer (+ 15,39 %). Weiter zurückgegangen ist dagegen das Aufkommen des Gemeindeanteils Einkommensteuer (‑ 1,99 %). Erfahrungsgemäß treten die konjunkturelle Wirkungen bei dieser Steuer verzögert ein, so dass erst für 2011 wieder mit einem Anstieg gerechnet werden kann.


BR 099/08/11 TR/901-54