BlitzReport April 2011

BlitzReport April 2011 © GStB

Landesjagdgesetz; Verwaltungsvorschrift

 

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (MinBl. 2011 S. 68) veröffentlicht, die am 01.04.2011 in Kraft getreten ist. Die Regelungsinhalte sind vor dem Hintergrund der neuen jagdrechtlichen Vorschriften (LJG, LJVO) umgearbeitet worden. Dies führt insbesondere bei den Bestimmungen zum Vollzug der Abschussregelung gemäß § 31 LJG zu wesentlichen Veränderungen. Die vormalige Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 08.02.2000 war zum Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft getreten (MinBl. 2005 S. 350).

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die neuen Mustersatzungen für Jagdgenossenschaften, für Angliederungsgenossenschaften und für Hegegemeinschaften, die der Verwaltungsvorschrift als Anlagen beigefügt sind. Gemäß § 11 Abs. 2 LJG haben die Jagdgenossenschaften innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung über eine Satzung zu beschließen. Ferner sind als Anlagen zur Verwaltungsvorschrift die (nunmehr amtlichen) Formblätter zur Abschussregelung für Schalenwild veröffentlicht worden.

 

Weitere Info: www.gstb-rlp.de; kosDirekt

 

BR 039/04/11 DS/765-00

 

Kreisjagdmeister; Vertretungsregelung;

Wahl

 

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 14.03.2011 und 16.03.2011 die Absicht der Landesregierung erklärt, durch Änderungen des LJG und der LJVO erneut eine Stellvertretung für den Kreisjagdmeister zu ermöglichen. Es sei denkbar, die Neuwahl des Kreisjagdmeisters bis zu diesem Zeitpunkt zu verschieben.

Bei der Wahl des Kreisjagdmeisters sind Eigenjagdbesitzer, die gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die selbständige Nutzung ihres Eigenjagdbezirks verzichtet haben, sowie Angliederungsgenossenschaften nach Auffassung des Ministeriums nicht wahlberechtigt. Bei Jagdgenossenschaften gelte das Prinzip der Gesamtvertretung, d. h. der gesamte Vorstand müsse an der rechtsgeschäftlichen Erklärung mitwirken. Insoweit bestehe die Notwendigkeit der Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder bei der Wahl zum Kreisjagdmeister. Eine Übertragung durch Vollmacht und damit eine Vertretung sei nicht möglich. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Satzung der einzelnen Jagdgenossenschaft die Möglichkeit der Einzelvertretung eröffne. Die neue Mustersatzung für Jagdgenossenschaften enthält eine entsprechende Regelung.

 

BR 040/04/11 DS/765-00

 

Beihilfenverordnung; Höchstbetrag für

beihilfefähige

Aufwendungen

 

Mit Urteil vom 02.02.2010, Az.: 2 K 729/10.KO, hat das VG Koblenz unter Zulassung der Berufung entschieden, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen nicht generell auf einen durch die Beihilfenverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden darf, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0041/2011

 

BR 041/04/11 CR/023-35

 

Muster-Friedhofssatzung; Änderung

 

Der GStB ändert seine Mustersatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren hinsichtlich der Verlängerungsgebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Nr. III 2.b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung). Hintergrund ist ein Urteil des VG Freiburg vom 15.09.2010, Az.: 3 K 1921/09, wonach die ursprüngliche Regelung nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Grabnutzungsgebühren sind grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Diese Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG. Bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung müssen in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung müssen diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Erhebung einer vollen Verlängerungsgebühr für ein Jahr, auch für den Fall, dass das Nutzungsrecht nur um einen Tag des Jahres verlängert werden muss, unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen und gerechten Gebührenerhebung nicht mehr vertretbar.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0054/2011

 

BR 042/04/11 CR/750-00

 

Lärmerzeugende Geräte; Rasenmäher

 

Durch die Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes wurden die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen zusammengefasst. Der Betrieb dieser Maschinen ist jetzt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot in der Mittagszeit gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen, die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.

 

BR 043/04/11 HF/671-01

 

Hochwasserschutz;

Gefahren- und Risikokarten

 

Hochwasservorsorgemaßnahmen erfordern eine gute Informationsgrundlage, die das Land mit seinen Gefahren- und Risikokarten den Kommunen und allen Interessierten anbietet. Anhand dreier Hochwasserszenarien werden in diesen Karten flächendeckend für Rheinland-Pfalz das Ausmaß der Überflutung, die Wasserstände und ggf. die Fließgeschwindigkeiten des Wassers sowie die Anzahl der betroffenen Einwohner, die wirtschaftliche Nutzung und die Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ersichtlich.

 

Weitere Info: www.hochwassermanagement.rlp.de

 

BR 044/04/11 BM/661-05

 

Verbiss- und Schälschäden; Stellungnahme

 

Nach § 31 Abs. 7 LJG haben die unteren Forstbehörden für alle Jagdbezirke eine forstbehördliche Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (vormals „Waldbauliches Gutachten“) zu erstellen und der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen. Die Fertigung dieser Stellungnahme gehört zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Forstämter, die Durchführung obliegt den zuständigen Revierleitern.

Im Jahr 2011 erfolgt die Erhebung von Verbiss- und Schälschäden für einen Teil der Jagdbezirke. Die Erhebung von Schälschäden ist nicht mehr auf die Bewirtschaftungsbezirke beschränkt. Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke ist das tatsächliche Vorkommen von Rot-, Dam- oder Muffelwild in einem Jagdbezirk ausschlaggebend. Erstmals werden auch private Eigenjagdbezirke erfasst, denen Waldflächen gemäß § 7 LJG angegliedert sind.

Der forstbehördlichen Stellungnahme kommt eine wachsende Bedeutung zu, da nach § 31 Abs. 6 LJG bei erheblicher Beeinträchtigung des waldbaulichen Betriebsziels seitens der zuständigen Jagdbehörde ein Mindestabschussplan erlassen werden muss. Es besteht insoweit kein Ermessen.

Die Gemeinden und Jagdgenossenschaften stehen im Verteiler für die forstbehördliche Stellungnahme. Die Forstämter bieten darüber hinausgehend Informationsveranstaltungen an.

 

BR 045/04/11 DS/765-00

 

Jagdpachtvertrag; Lageplan und Flächenverzeichnis

 

Zum wesentlichen Inhalt eines Jagdpachtvertrages gehört die exakte Festlegung des Vertragsgegenstands und insbesondere des räumlichen Geltungsbereichs. Der Muster-Jagdpachtvertrag des Gemeinde- und Städtebundes sieht insoweit vor, dass der dem Vertrag beiliegende Lageplan und das Flächenverzeichnis Bestandteile des Vertrages sind. Besondere Bedeutung kommt einem parzellenscharfen Lageplan dann zu, wenn Teiljagdbezirke (sog. Jagdbögen) gebildet werden.

Jagdpächter machen gegenwärtig vermehrt das Fehlen derartiger Vertragsbestandteile geltend. Wegen der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses sei daher das Pachtverhältnis von Anfang an nichtig. Dabei wird auf ein Urteil des LG Stendal vom 18.07.2007, Az.: 23 O 483/06, verwiesen.

 

BR 046/04/11 DS/765-00

 

Konzessionsverträge; Ertragswertberechnung

 

In seinem Beschluss vom 11.11.2010, Az.: U 646/08.Kart, setzt sich das OLG Koblenz mit der Kaufering-Entscheidung des BGH vom 16.11.1999 auseinander und vertritt u.a. die Rechtsauffassung, dass vertragliche Vereinbarungen, wonach für die Übereignung von Verteilungsanlagen ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes zu zahlen ist, fortbestehen. Darüber hinaus sind aber auch die Grundsätze anzuwenden, wonach aus Gründen des Wettbewerbs eine Begrenzung des Preises geboten sein kann. Der Sachzeitwert ist dem Ertragswert gegenüberzustellen. Bei der Berechnung des Ertragswertes sind auch bereits in der Versorgungsanlage angelegte Synergieeffekte sowie die Auswirkung der Netzentgeltregulierung zu berücksichtigen. Einen sog. Erheblichkeitszuschlag hält der Senat nicht für geboten. Die diesbezügliche Feststellung im Urteil des BGH, die Grenze einer prohibitiven Wirkung sei erreicht, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes „nicht unerheblich“ übersteige, muss dahin verstanden werden, dass im Hinblick auf die Ungenauigkeiten, die mit der Ermittlung des Ertragswertes zwangsläufig verbunden sind, ein gewisser rechnerischer Spielraum besteht.

 

Weitere Info: GStB-N Nr. 0072/2011

 

BR 047/04/11 GF/810-00

 

Konzessionsabgabe; Grenzpreis

 

Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az.: EnZR 57/09, entschieden, dass bei einem Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittserlösen aller Sondervertragskunden die von den einzelnen Stromabnehmern gezahlten Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung von Stromsteuererstattungen gegenüberzustellen sind. Damit hat der BGH in dieser seit Jahren streitigen Frage im Ergebnis zu Gunsten des gemeindlichen Interesses auf Erhalt des KA-Aufkommens im Strombereich entschieden.

Konkret geht es um die Konzessionsabgabe Strom im Bereich der Sondervertragskunden. Nach der KAV dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Durchschnittspreis unter dem Durchschnittserlös aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt (sog. Grenzpreisvergleich). Eine Berücksichtigung der Stromsteuererstattung, wie sie das OLG Stuttgart als Vorinstanz noch befürwortet hatte, mindert daher den maßgeblichen Lieferpreis. Folge wäre gewesen, dass mehr Lieferungen unter dem Grenzpreis gelegen hätten und für diese keine Konzessionsabgaben an die Gemeinden gezahlt worden wären.

 

Weitere Info: GSTB-N Nr. 0071/2011

 

BR 048/04/11 GF/810-00

 

Digitalfunk; Beschaffung der Endgeräte im Abschnitt 18/2

 

Die Projektgruppe Digitalfunk führt zur Einleitung des Bestellverfahrens der digitalen Endgeräte eine Informationsveranstaltung durch. Die Veranstaltung findet vom 24. bis 27.05.2011 und 14. bis 17.06.2011 jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr in der Feuerwehr- und Katastrophenschule Rheinland-Pfalz, Koblenz statt. Angesprochen für die Veranstaltung sind die im Abschnitt 18/2 liegenden Kommunen: Stadt Koblenz, Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis sowie den Verbandsgemeinden, verbandsgemeindefreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2011


BR 049/04/11 AS/123-00


Europäischer Kommunalwaldbesitzer-verband; www.fecof.eu

 

Waldfragen werden zunehmend auf europäischer und internationaler Ebene behandelt und entschieden. Insofern war die bereits im Jahre 1990 erfolgte Gründung des Europäischen Kommunalwaldbesitzerverbandes (FECOF) eine zukunftsweisende Entscheidung. Als Präsident der FECOF ist derzeit Bürgermeister Franz Schrewe, Brilon, tätig.

Um im Rahmen der Arbeit der FECOF die deutschen Interessen deutlich artikulieren zu können, wurde die Deutsche Sektion ins Leben gerufen. Die Geschäftsführung liegt beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz. Damit die FECOF ihren wachsenden Aufgaben gerecht werden kann, sind waldbesitzende Gemeinden und Städte aufgerufen und gebeten, eine fördernde Mitgliedschaft in der Deutschen Sektion zu übernehmen.

 

Weitere Info: www.fecof.eu

 

BR 050/04/11 DS/866-00