BlitzReport November 2009

BlitzReport November 2009 © GStB

Ausbaubeiträge; Beitragspflicht; Anbindung zum übrigen Verkehrsnetz
Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Straßenbeiträge nach § 10a KAG setzt voraus, dass die Straße, die dem zu veranlagenden Grundstück die Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit bietet, nicht nur dem öffentlichen Verkehr gewidmet und satzungsrechtlich als Teil der öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung festgelegt ist, sondern auch die Verbindung zum übrigen örtlichen bzw. überörtlichen Verkehrsnetz herzustellen vermag. Dies hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 29.09.2009, Az.: 6 A 11340/08.OVG, festgehalten.
In dem entschiedenen Fall hat das OVG die Beitragspflicht des Klägers abgelehnt, weil die Verbindungsstraße zwischen einer öffentlichen Straße der Abrechnungseinheit und dem übrigen Straßennetz der Gemeinde nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war. Es setze – so das Ge-richt - der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag den Sondervorteil voraus, dass die herangezogenen Grundstücke auch über die rechtlich gesicherte Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz verfügen.
Der GStB weist darauf hin, dass auf Grund der dargestellten Entscheidung Gemeinden mit wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen darauf achten sollten, dass nicht nur alle Anbaustraßen des Gemeindegebietes in ihrer Straßenbaulast gewidmet sind, sondern darüber hinaus auch darauf, dass insbesondere bei am Ortsrand gelegenen Straßen die Verbindung zum sonstigen Straßennetz über öffentliche (d. h. gewidmete) Wege sichergestellt ist.





BR 116/11/09 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0207/2009



Kindergarten; Mittagessen; Pauschale
Nach dem Urteil des OVG Koblenz vom 21.09.2009, Az.: 7 A 10431/09.OVG, ist die Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrages für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten zulässig. Nach Auffassung des OVG widerspricht die Erhebung eines Mittagessensbeitrages nicht der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kindergartenträger ein weites Ermessen zu. Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben.





BR 117/11/09 GF/461-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0202/2009



Amtliche und öffentliche Beglaubigungen
Die für Vereins- und sonstige Registersachen zuständigen Gerichte haben darauf hingewiesen, dass die durch die kommunalen Stellen des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen oftmals fehlerhaft seien. Dies bereite den Registergerichten erheblichen Mehraufwand, da die in ländlichen Räumen auf Grund des regen Vereinswesens zahlreichen Eintragungsanträge deswegen gegenüber den Antragstellern zunächst im Wege der Zwischenverfügung zu beantworten seien. Das Ministerium des Innern und für Sport sowie das Ministerium der Justiz haben am 28.07.2006 ein gemeinsames Rundschreiben über amtliche und öffentliche Beglaubigungen veröffentlicht (MinBl. 2006, S. 156 f.). Auf dieses Rundschreiben wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.





BR 118/11/09 CR/055-04

Weitere Info: GStB-N Nr. 0217/2009



Hundesteuer
Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat das VG Trier mit Urteil vom 01.10.2009, Az.: 2 K 327/09.TR, entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der Galloway-Rinderzucht benötigt.
Das VG Trier sah das Merkmal der Notwendigkeit der Hun-dehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, nicht zwingend eines Hundes.





BR 119/11/09 GF/963-60



Vergnügungssteuer; Stückzahlmaßstab
Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2009, Az.: 6 A 10639/08.OVG, ist die Erhebung von Vergnügungssteuer nach dem pauschalen Stückzahlmaßstab wegen der schon seit längerer Zeit bestehenden Möglichkeit, das Spielvergnügen wirklichkeitsnaher zu erfassen, bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr mit dem Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit zu vereinbaren. § 2 Abs. 2 Halbs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes könne allerdings verfassungskonform dahingehend aus-gelegt werden, dass er die Gemeinden zwar nicht auf den Stückzahlmaßstab festlegt, dessen Anwendbarkeit aber auch nicht gänzlich sperrt. Ungeachtet dessen hat das Mi-nisterium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 14.08.2009 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Referentenentwurf eines Landesgesetzes zur Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes erarbeitet wurde, welcher der geänderten Rechtsprechung Rechnung trägt.





BR 120/11/09 GF/963-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0204/2009



Jagdabgabe; Mittelverwendung
Nach § 18 Abs. 2 LJG wird mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheines eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung der Jagd und zur Verhütung von Wildschäden. Der Antwort des zuständigen Ministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 15/3857) ist zu entnehmen, dass sich das Aufkommen aus der Jagdabgabe im Jahr 2008 auf über 900.000 € belief. Aus diesen Mitteln erhält der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. jährlich den weit-aus größten Einzelbetrag, nämlich ca. 268.000 € zur Durchführung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben (z.B. jagdliche Ausbildung, Beratungsstelle Gensingen, Öffentlichkeitsarbeit). Grundlage ist eine Vereinbarung des Landes mit dem Landesjagdverband gemäß § 40 Abs. 2 LJG. Ferner werden jährliche Zuwendungen als Projektförderung an den Landesjagdverband ausgezahlt.





BR 121/11/09 DS/765-00



Jagdgenossenschaf;; Reinertrag der Jagdnutzung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 19 ZB 07.2833, mit dem Reinertrag der Jagdnutzung befasst. Zum Reinertrag der Jagdnutzung gehören alle geldwerten Leistungen, die der Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, abzüglich der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen. Die Rechtsanwaltskosten eines Zivilrechtsstreits zweier Mitglieder des Jagdvorstandes stellen keine derartigen Aufwendungen dar. Es handelt sich nicht um Kosten, die unmittelbar der Jagdgenossenschaft zur Erzielung des Ertrags dienen, sondern um Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit von Mitgliedern des Jagdvorstandes im eigenen Namen. Solche Kosten können bei der Ermittlung des Reinertrags nicht in Abzug gebracht werden.





BR 122/11/09 DS/766-22



Integrierte Gesamtschule
Auch nach Einführung der Realschule plus finden die integ-rierten Gesamtschulen nicht nur bei den Schülern, sondern auch bei den kommunalen Schulträgern zunehmende Akzeptanz. Gab es im Schuljahr 2006/2007 lediglich 19 integ-rierte Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz, so sind es im laufenden Schuljahr bereits 35. Aus einer aktuellen Landtagsanfrage (LT-Drs. 15/3657) geht hervor, dass für das Schuljahr 2010/2011 weitere 39 integrierte Gesamtschulen beantragt worden sind.





BR 123/11/09 GT/200-00



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im III. Quartal 2009

Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das III. Quartal 2009 zu verteilenden

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 356.676.760,91 €. Im Einzelnen sind dies:






BR 124/11/09 HB/967-00:Daten



1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer278.691.161,68 €
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer  13.786.341,65 €
Zwischensumme 292.477.503,33 €
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen
(§ 21 LFAG)
  29.447.382,22 €
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(2,07614 %)
  34.751.875,36 €
Insgesamt356.676.760,91 €