BlitzReport März 2009

BlitzReport März 2009 © GStB

Konjunkturpaket II; Lockerung des Vergaberechts

Um im Rahmen des Konjunkturpaketes II eine zügige Umsetzung der Investitionsmaßnahmen sicherzustellen, werden die Vergabeverfahren des Landes und der Kommunen befristet auf die Jahre 2009 und 2010 vereinfacht. Dies erfolgt im Wesentlichen durch die Einführung von Schwellenwerten für die erleichterte Durchführung von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben:
Für Bauleistungen:

  • Beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. €,
  • Freihändige Vergaben bis 100.000 €.


Für Liefer- und Dienstleistungen:

  • Beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bis 100.000 €.


In dem entsprechenden Runderlass wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit weiter gelten. Insoweit ist auch bei der Inanspruchnahme der Schwellenwertregelung zu beachten, dass

  • bei beschränkter Ausschreibung in der Regel drei bis acht Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern sind,
  • bei freihändiger Vergabe grundsätzlich mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen sind sowie
  • keine Beschränkung auf in der Region oder am Ort ansässige Unternehmen erfolgt.





BR 024/03/09 GT/602-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0040/2009



Beihilfenverordnung; Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs
Mit Urteil vom 09.02.2009, Az.: 2 A 11125/08.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Beamter zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs keine Beihilfe erhält. Die zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hat die Übernahme der Kosten abgelehnt, weil die ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut die Impfung nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen zwar beihilfefähig seien. Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden, die von der ständigen Impfkommission empfohlen würden. Es widerspreche daher dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten.





BR 025/03/09 CR/023-35



Reisekosten; Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort
Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 22.01.2009, Az.: 6 K 1302/08.NW, entschieden, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes ein Beamter keine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz erhalten kann. Ein Beamter, der ansonsten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle fuhr, musste ausnahmsweise für den Schichtdienst mit seinem PKW fahren, wofür er die Kostenerstattung verlangte. Das Gericht ist der Auffassung, dass die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort nach dem Landesreisekostengesetz nicht erstattungsfähig sind. Für die hierfür anfallenden Kosten müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrtkosten übernommen werden.





BR 026/03/09 CR/023-24



Kormorane; Abschussregelung; Landesverordnung
Nach der Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände vom 09.02.2009 (GVBl. S. 90), die Ende Februar in Kraft getreten ist, darf zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz bedrohter Fischarten durch Abschuss in die Kormoranbestände eingegriffen werden. Abschüsse sind nur zulässig, soweit sich die Kormoranpopulationen im Land in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Kormorane dürfen in der Zeit vom 15. August bis zum 15. Februar des Folgejahres im Umkreis von bis zu 200 m von inländischen Gewässern durch befugte Personen durch Abschuss getötet werden.
Die Änderungen, die der GStB in seiner Stellungnahme zur Entwurfsfassung angeregt hatte (vgl. BR 084/08/08), sind erfreulicherweise in der Landesverordnung fast vollständig berücksichtigt worden. Insbesondere ist die Beschränkung des Abschussrechts auf Jagdausübungsberechtigte sowie der Entsorgungsnachweis für getötete Kormorane entfallen. Abgeschossene Tiere sind zu bergen und an einer dafür geeigneten Stelle sicher zu vergraben. Ferner gilt die Abschussregelung, entsprechend der Forderung des GStB, auch für fischereiwirtschaftliche Betriebe in befriedeten Bezirken im Sinne des § 4 Abs. 1 LJG.





BR 027/03/09 DS/766-00



Einheitlicher Ansprechpartner; EU-Dienstleistungsrichtlinie
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 27.01.2009 beschlossen, die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners (EA) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie zunächst drei Jahre befristet den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu übertragen. Innerhalb der Erprobungsphase sollen ausreichende Anwendungserfahrungen gesammelt werden, um dann im Rahmen einer Evaluation zu überprüfen, ob es für ein wirtschaftsnahes Leistungsangebot und die effiziente und effektive Aufgabenerfüllung des EA sachgerechter ist, die Aufgabe bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu belassen oder ein anderes Verortungsmodell (z.B. Kommunalmodell) aufzugreifen.





BR 028/03/09 AS/004-04:EUDLR

Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2009



Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 24.05.2002, Az.: 8 LB 43/01, u.a. festgestellt:

  • Ein Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung, bei dem Personen mitgestimmt haben, die nicht stimmberechtigt gewesen sind, ist nicht unwirksam, wenn sich ihre Beteiligung nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat.
  • Hat bei der Jagdgenossenschaftsversammlung kein ordnungsgemäßes Jagdkataster vorgelegen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Der Nachweis der Flächenmehrheit bei Abstimmungen muss nicht durch ein Jagdkataster, sondern kann auch durch andere Unterlagen geführt werden.
  • In einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist ein Beschluss der Jagdgenossenschaft, dass Eigentümer bestimmter Flächen jagdausübungsberechtigt sein sollen, unwirksam. Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung, ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter. Demzufolge sind die einzelnen Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk – anders als in einem Eigenjagdbezirk – nicht jagdausübungsberechtigt, sofern sie nicht zugleich Jagdpächter sind.







BR 029/03/09 DS/765-22



Jagdpachtvertrag; Strohmann; Nichtigkeit
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2007, Az.: III ZR 197/06, festgestellt, dass ein in Rheinland-Pfalz geschlossener Jagdpachtvertrag als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Eine – nicht jagdpachtfähige – Aktiengesellschaft habe die faktische Pächterrolle und schlechthin alle Pächterrechte in dem Jagdbezirk ausgeübt (Tragung sämtlicher Kosten, Einladungen zur Jagd, Korrespondenz). Dies sei der Verpächterin bewusst und von den Vertragsparteien gewollt gewesen. Eine – jagdpachtfähige – natürliche Person, die für das Unternehmen tätig war, wurde bei Vertragsabschluss als Vertragspartner vorgeschoben (sog. Strohmann). Nach der Insolvenz der Aktiengesellschaft machte die Jagdgenossenschaft als Verpächterin gegen diese Person Ansprüche auf Zahlung von Wildschadensersatz geltend. Der BGH hat mit seinem Beschluss entsprechende Ansprüche verneint, da ein nichtiges Scheingeschäft vorliege.





BR 030/03/09 DS/765-24



Betretungsrecht des Waldes und der Flur
Der Wald darf gemäß § 22 Abs. 1 LWaldG zum Zwecke der Erholung an jeder Stelle, zu jeder Zeit und beliebig oft betreten werden, soweit sich nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften Einschränkungen ergeben. Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen ist nach § 33 Abs. 1 LNatSchG zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Das Betretungsrecht besteht demnach nur im Rahmen der Zweckbestimmung „zur Erholung“.
Der Begriff der „Erholung“ ist in § 10 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG definiert. Er umfasst das Natur- und Freizeiterleben einschließlich der sportlichen Betätigung in der freien Natur. Nicht vom Erholungszweck gedeckt sind organisierte Veranstaltungen zu gewerblichen Zwecken. Bei organisierten sportlichen Großveranstaltungen (wie Volks- oder Marathonläufen) mit Wettkampfcharakter sowie mit der Erhebung von Startgeldern tritt der Erholungszweck nach der Rechtsprechung so weit in den Hintergrund, dass die gesetzlichen Betretungsrechte nicht mehr greifen. Erforderlich ist in diesen Fällen eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer. Die Zulassung kann im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht werden.





BR 031/03/09 DS/866-00