BlitzReport Juni 2009 © GStB
Steuerschätzung Mai 2009; Ergebnisse | Vom 12. bis 14.05.2009 fand in Bad Kreuznach die 134. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ statt. Geschätzt wurden die Steuereinnahmen für die Jahre 2009 bis 2013. Die gemeindlichen Steuereinnahmen (einschließlich Stadtstaaten) werden danach in 2009 auf 70,3 Mrd. € geschätzt; sie sollen damit um 7,6 Mrd. € (- 9,76 %) geringer ausfallen, als in der Novemberschätzung 2008 prognostiziert (damals 77,9 Mrd. €). In 2008 betrugen die gemeindlichen Steuereinnahmen 77,0 Mrd. €. Für das Bundesgebiet wird ein Rückgang der Gewerbesteuer netto um - 13,8 % auf 29,6 Mrd. € vorhergesagt. Nach einer ersten Auswertung kann Rheinland-Pfalz im laufenden Jahr mit rund 9,14 Mrd. € an Steuereinnahmen rechnen. Das wären 800 Mio. € weniger als bei der letzten Steuerschätzung im November vorausgesagt, und 340 Mio. € weniger als im Nachtragshaushalt 2009 veranschlagt. Im Jahr 2010 sinken die Steuereinnahmen laut Schätzerkreis nochmals und könnten dann bei rund 8,90 Mrd. € liegen, 580 Mio. € weniger als im Nachtrag veranschlagt. Für einen weiteren Nachtragshaushalt sieht der Finanzminister keine Notwendigkeit. | |
BR 061/06/09 HB/967-02 | ||
Friedhofsrecht; Gestaltung von Grabmalen | Mit Urteil vom 27.04.2009, Az.: 6 K 1117/08.MZ, hat das VG Mainz die Beseitigungsanordnung gegen ein ohne Genehmigung errichtetes Grabmal aufgehoben. Die Höhe des Grabmals lag über der durch Satzung festgelegten Höhe, hielt sich aber im Rahmen der Ortsüblichkeit. Das Gericht ist der Auffassung, dass die betreffende Satzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs 1 GG) nicht gerecht wird, wenn der gesamte Friedhof im Rahmen sog. besonderer Gestaltungsvorschriften ausgestaltet wird und daher nur eine sog. „Einfelderwirtschaft“ vorliegt. Die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden Regelungen sind nur dann zulässig, wenn dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben wird, im Rahmen allgemeiner Gestaltungsvorschriften sein an der Würde des Friedhofs orientiertes Grabmal zu errichten. | |
BR 062/06/09 CR/730-00 | ||
Waldarbeiter; Verrechnungssätze; Anhebung | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 18.05.2009 mitgeteilt, dass die Verrechnungssätze beim wechselweisen Einsatz staatlicher Waldarbeiter nach TV-Forst landesweit und einheitlich angehoben werden. Sie steigen zum 01.07.2009 auf 34,50 € (bisher: 32,00 €) bzw. 38,00 € (bisher: 37,00 €) pro Einsatzstunde. Die Anpassung der Verrechnungssätze soll mittels einer anzufügenden Anlage an die im Vorjahr abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgen. Für den wechselweisen Einsatz von staatlichen Waldarbeitern im Kommunalwald sind die angepassten Verrechnungssätze bindend. Für den wechselweisen Einsatz von kommunalen Waldarbeitern im Staatsforstbetrieb stellen sie die Obergrenze dar. Im Zusammenhang mit dem diesjährigen Witterungsverlauf und der Wirtschaftskrise weist das Ministerium in seinem Schreiben ausdrücklich auf das bestehende Arbeitgeberrisiko hin. Die Verlagerung des Arbeitgeberrisikos unter Berufung auf die Vereinbarung des wechselweisen Einsatzes mit dem Staatsforstbetrieb und umgekehrt sei unzulässig. Der Kommunale Arbeitgeberverband hat seinen Mitgliedern empfohlen, die neuen Verrechnungssätze ebenfalls anzuwenden, da im Jahr 2009 die Herleitung spezifischer Verrechnungssätze wegen der Umsetzung der Tarifreform und der unterjährig verlagerten Entgeltabrechnung nicht möglich ist. | |
BR 063/06/09 DS/866-24 | ||
Waldbauliche Gutachten 2008; Ergebnisse | Seit dem Jahr 1992 werden durch die Forstämter im Dreijahresrhythmus sog. waldbauliche Gutachten erstellt. Sie zeigen den Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel und dienen den unteren Jagdbehörden als Entscheidungsgrundlage bei der Festsetzung des Abschusses. Nach den Ergebnissen der waldbaulichen Gutachten 2008 hat sich die Gefährdungssituation über alle Jagdbezirksarten hinweg durch den Einfluss des Rotwildes wieder verschlechtert. Hier sind auf 46 % der repräsentierten Waldfläche die waldbaulichen Betriebsziele „gefährdet“ (22 %) oder „erheblich gefährdet“ (24 %). Für Rehwild gilt Ähnliches in etwas schwächerer Ausprägung. Die aktuellen Ergebnisse repräsentieren in etwa das Niveau der Schäden aus den 90er Jahren. Mithin ist über einen Zeitraum von 16 Jahren im Durchschnitt keine Verbesserung des Zielerreichungsgrades eingetreten. Als besorgniserregend müssen insbesondere die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und die kommunalen Eigenjagdbezirke gelten, die auf 54 % (Rotwild) bzw. 56 % (Rehwild) ihrer repräsentierten Waldfläche eine Gefährdung oder erhebliche Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles aufweisen. Die Abschusszahlen beim Rotwild zeigen weiterhin einen Aufwärtstrend, ohne dass sich dies schadensmindernd auswirkt. Wurden im Jagdjahr 1997/1998 noch rund 4.400 Stück als erlegt gemeldet, waren es im Jagdjahr 2007/2008 bereits über 7.000 Stück. Es ist von weiter steigenden Rotwildbeständen auszugehen, auch und in zunehmendem Maße durch illegale Rotwildhege in den Freigebieten. | |
BR 064/06/09 DS/765-26 Weitere Info: kosDirekt | ||
Landesjagdgesetz; Änderung; Dienstleistungsrichtlinie | Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesgesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt, der in Art. 12 eine Änderung des Landesjagdgesetzes vorsieht. Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, Schranken für Dienstleister im grenzüberschreitenden Handel abzubauen, um zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Hierzu enthält die Richtlinie vor allem Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zum Abbau von Hindernissen für die Dienstleistungserbringung. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass § 40 Abs. 2 LJG aufgehoben wird. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Jagdbehörde dem Landesjagdverband mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung, der Jagdaufseherlehrgänge, der Kontrolle der Erbringung des körperlichen Nachweises, der Erfüllung des Abschussplanes sowie der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde übertragen. § 40 Abs. 2 LJG verstößt nach Einschätzung der Landesregierung gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. d der Dienstleistungsrichtlinie. Die bisherige Regelung benennt ausschließlich den Landesjagdverband im Zusammenhang mit der Delegation von Aufgaben. Die Regelung soll daher aufgehoben werden. | |
BR 065/06/09 DS/765-00 | ||
Landesfischereigesetz; Änderung; Dienstleistungsrichtlinie | Der Entwurf eines Landesgesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet in Art. 13 eine Änderung des Landesfischereigesetzes. In § 36 Abs. 3 Satz 1 LFischG sollen die Wörter „einer staatlich anerkannten Stelle“ gestrichen werden. § 36 LFischG regelt die Fischerprüfung. Die bisherige Genehmigungsregelung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LFischG, wonach die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nur durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können, dient nach Auffassung der Landesregierung keinem zwingenden Grund des Allgemeininteresses nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Dienstleistungsrichtlinie und ist auch nicht nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt. Deshalb soll diese Regelung gestrichen werden. | |
BR 066/06/09 DS/766-00 | ||
Ausbaubeiträge für Straßenentwässerung | Erfolgt die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde, schuldet die Ortsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast den Verbandsgemeindewerken gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG den für die Erneuerung der Kanalisation vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil. Bei diesem Investitionskostenanteil handelt es sich um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen der Gemeinde i.S.d. § 10 Abs. 2 KAG und damit um beitragsfähigen Ausbauaufwand. Auch wenn die Verbandsgemeindewerke den Investitionskostenanteil als Pauschalbetrag ermitteln, so erweist sich dieser bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen nicht als Durchschnittssatz, sondern vielmehr als tatsächliche Kosten, die dem Straßenbaulastträger von Dritten in Rechnung gestellt werden. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit zwei Grundsatzurteilen vom 28.04.2009, Az.: 6 A 10141/09.OVG und 6 A 11364/08.OVG, festgehalten. Die damit durch das OVG bestätigte und in Rheinland-Pfalz übliche Verwaltungspraxis wurde zuvor vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat das OVG festgehalten, dass die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung beitragsfähigen Aufwand darstellen können. | |
BR 067/06/09 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0099/2009 | ||
Tierschutzgesetz; Netz über Fischteichanlage | Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 24.03.2009, Az.: 1 L 136/09.NW, entschieden, dass der Betreiber einer Fischteichanlage ein Netz, das er zur Abwehr von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt hat, wieder beseitigen muss. Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sei. Bei der Überspannung der Teiche handele es sich um eine solche Vorrichtung, da sich die Vögel im Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten. Dieses Verbot gilt nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel, vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen. Dass hier eine fachgerechte Überspannung vorliege und diese zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich sei, habe der Antragsteller aber ebenso wenig dargetan wie er nachgewiesen habe, dass für die Vögel weniger gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben seien. | |
BR 068/06/09 DS/766-00 | ||
Organisierte Veranstaltungen im Wald | Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 05.03.2009, Az.: 5 S 2398/07, entschieden, dass gewerblich durchgeführte Fahrten auf Waldwegen mit Schlittenhundegespannen organisierte Veranstaltungen im Sinne des baden-württembergischen Landeswaldgesetzes sind und daher zusätzlich zur zivilrechtlichen Erlaubnis des Waldeigentümers einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung der Forstbehörde bedürfen. Von Interesse ist das Urteil im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der „organisierten Veranstaltung“, da auch das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz in § 22 Abs. 4 die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald an die Zustimmung der Waldbesitzenden bindet. Kennzeichnend ist nach Auffassung des VGH in erster Linie nicht, dass eine Unternehmung im Wald überhaupt in irgendeiner Weise organisiert ist, wie dies etwa bei Waldausflügen privater Wandergruppen oder Schulklassen der Fall ist. Die Abgrenzung zu anderen Veranstaltungen habe quantitativ (Größe des Teilnehmerkreises), und vor allem auch qualitativ zu erfolgen, d.h. danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund steht und die Auswirkungen mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar sind. Verallgemeinernd könne festgestellt werden, dass Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter typischerweise unter den Begriff der organisierten Veranstaltung fallen. Sie dienen jedenfalls vorwiegend nicht mehr Zwecken der Erholung, sondern aus der maßgeblichen Sicht des Organisators bzw. Veranstalters wirtschaftlichen Interessen und unterfallen daher auch nicht mehr dem allgemeinen Betretungsrecht | |
BR 069/06/09 DS/866-00 | ||