BlitzReport Juli 2009 © GStB
Amts-/Mitteilungsblätter; Bei-träge des GStB | Der GStB veröffentlicht seit Ende Juni 2009 in zweiwöchigem Rhythmus aktuelle Nachrichten in den örtlichen Amts-/Mitteilungsblättern. Ziel ist, den Verband und seine Arbeit für die kreisangehörigen Kommunen verstärkt den Ratsmitgliedern und darüber hinaus kommunalpolitisch Interessierten nahezubringen. Das einheitliche Erscheinungsbild und die gleichbleibende Platzierung dieser Beiträge wird zu einem hohen Wiedererkennungseffekt führen. Die Initiative des GStB ist bei den Kommunalverwaltungen vor Ort weit überwiegend auf positive Resonanz gestoßen. Bereits in der jetzigen Phase erscheinen die kommunalrelevanten Beiträge des GStB in Amts-/Mitteilungsblättern mit einer Auflage von deutlich über 1 Mio. Exemplaren. Der GStB gewährleistet, dass die Texte vor der Veröffentlichung den Verantwortlichen vor Ort bekannt sind und trägt die anfallenden Kosten unmittelbar. | |
BR 071/07/09 DS/070-01 | ||
Kinderschutzgesetz; Verfassungsgerichtshof | Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2009 entschieden, dass das Kinderschutzgesetz verfassungsgemäß ist. Das körperliche und seelische Wohlergehen der Kinder ist nach der Landesverfassung ein überragend wichtiges Gut, zu dessen Schutz Eltern und staatliche Gemeinschaft in besonderer Weise verpflichtet sind (Art. 24 und 25 LV). Der Landesgesetzgeber ist hiernach befugt, im Landeskinderschutzgesetz durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren Eltern zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. Die dazu in den §§ 5 - 10 LKindSchuG vorgesehenen Einschränkungen des Grundrechts der Eltern auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten sowie des Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Art. 4 a und 25 LV) sind bei Beachtung vorgegebener verfahrensmäßiger Sicherungen und vorbehaltlich des Ergebnisses der erstmals im Jahr 2010 vorgesehenen Evaluation gerechtfertigt. | |
BR 072/07/09 GF/461-10 | ||
Kommunalbericht 2009; Finanzlage der kommunalen Haushalte ist besorgniserregend | Die Kassenstatistik 2008 wies für die Gemeinden und Gemeindeverbände im 19. Jahr in Folge einen negativen Finanzierungssaldo aus. Das 2004 bis 2007 rückläufige Defizit stieg 2008 im Vorjahresvergleich um 75 Mio. € auf 245 Mio. €. Nach den bisher vorliegenden Rechnungsergebnissen 2007 konnten 740 von 2.493 Kommunen ihren Haushalt nicht ausgleichen. Der Fehlbetrag war mit 1.869 Mio. € um 137 Mio. € höher als im Vorjahr. Die Gesamtschulden der Kommunen einschließlich der Schulden der Eigenbetriebe und Krankenanstalten sowie der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Verstetigungsdarlehen des Landes stiegen 2007 gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 546 Mio. € auf 14.242 Mio. €. Das entsprach einer Pro-Kopf-Verschuldung von 3.517 €. Trotz Rekordergebnissen bei den Einnahmen erreichten Ende 2008 die nur zur kurzfristigen Liquiditätssicherung vorgesehenen Kassenkredite mit 3.694 Mio. € einen neuen Höchststand. Sie wurden überwiegend zur Finanzierung von Fehlbeträgen aufgenommen. | |
BR 073/07/09 HB/967-00; 900-72:KB 2009 Weitere Info: GStB-N Nr. 0125/2009 | ||
Nichtraucherschutzgesetz; Lockerung | Das Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes ist am 06.06.2009 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung für kleine Einraumgaststätten. Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² können das Rauchen erlauben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: In der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung angeboten und über die Raucherlaubnis wird durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert. Weiterhin kann der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstaltern gewünscht wird. Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem der Verfassungsgerichtshof das ursprüngliche absolute Rauchverbot in Einraumgaststätten gekippt hatte. | |
BR 074/07/09 AS/500-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2009 | ||
Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen | Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 4 L 562/09.NW, entschieden, dass die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist. Das Gericht ist der Auffassung, die beabsichtigte Marktveranstaltung verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertagsgesetzes widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der Markbesucher nicht zu leugnen sei. Im Vordergrund stehe allerdings das Gewinnstreben der Marktbeschicker. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine Ausnahme sei im Gesetz nicht zugelassen. | |
BR 075/07/09 CR/139-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0126/2009 | ||
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände; Handlungsprogramm | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, die Bauern- und Winzerverbände, der Landesjagdverband sowie der GStB haben sich (nach langwierigen) Verhandlungen auf ein „Handlungsprogramm zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände für das Jagdjahr 2009/2010“ verständigt. Danach ist der Schwarzwildbestand in allen Landesteilen deutlich zu verringern. Das Schwarzwild muss ganzjährig intensiver bejagt werden. Frischlinge sind umfassend und unabhängig von ihrer Verwertbarkeit zu bejagen. Der Abschuss der Zuwachsträger (weibliche Stücke) ist deutlich zu steigern. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- und Altersvorgaben sind zu unterlassen. Großräumige, revierübergreifende Bewegungsjagden gelten als besonders effektive Form der Bejagung. Revierlose Jäger sollen am Abschuss von Schwarzwild beteiligt werden. Weitere Info: kosDirekt BR 076/07/09 DS/765-00 | |
BR 076/07/09 DS/765-00 | ||
Kein Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen; EuGH | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Zusammenarbeit zwischen Kommunen erleichtert. Entscheiden sich Kommunen bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe für eine Zusammenarbeit, müssen sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH am 09.06.2009, Az.: C-480/06. Auch der GStB hat stets die Auffassung vertreten, dass es sich bei reinen interkommunalen Kooperationen um eine bloße Aufgabenübertragung innerhalb der öffentlichen Hand und nicht um eine Beschaffung auf dem Wettbewerbsmarkt handelt. Die Entscheidung ist ein eindeutig positives Signal für die immer notwendiger werdende Zusammenarbeit der Kommunen. Dem Verfahren lag ein Abfallentsorgungsvertrag zu Grunde, den die Stadtreinigung Hamburg mit vier umliegenden Landkreisen direkt und ohne EU-Ausschreibung geschlossen hat. Der EuGH betont, dass die Müllentsorgung unstreitig zu den öffentlichen Aufgaben gehört. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer Zusammenarbeit von ihren öffentlichen Aufgaben leiten lassen. | |
BR 077/07/09 GT/602-00 | ||
Holzabsatzfonds; Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit | Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 2 BvR 743/01, entschieden, dass die Finanzierung der zentralen Holzabsatzförderung über eine gesetzliche Sonderabgabe verfassungswidrig und nichtig ist (vgl. auch BR 021/02/09). Der Holzabsatzfonds wurde im Jahre 1990 als bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sein gesetzlicher Auftrag bestand in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Der Holzabsatzfonds finanzierte sich aus einer Abgabe (sog. Sonderabgabe), die von den Unternehmen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen damit, dass die deutsche Forst- und Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb zu anderen Baustoffen erheblichen Beeinträchtigungen oder spezifischen Nachteilen ausgesetzt sei, die den staatlichen Eingriff einer Sonderabgabe rechtfertigen könnten. Durch die vorliegende Entscheidung ist die derzeitige Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds entfallen. Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung alle Abgaben nicht mehr erhoben werden. Bestandskräftige Abgabenbescheide aus der Vergangenheit bleiben von der Entscheidung unberührt. | |
BR 078/07/09 DS/866-00 | ||
Bundeswaldgesetz; Novellierung gescheitert | Die Novellierung des Bundeswaldgesetzes kommt in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr zustande. Ausschlaggebend für das Scheitern sind letztlich unterschiedliche Auffassungen der Koalitionsfraktionen über eine Neufassung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft. Während die SPD auf den zwischen den Verhandlungsführern beider Seiten gefundenen Formulierungen beharrt (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 4/2009, S. 120 ff.), die u. a. die Verpflichtung zum Aufbau „standortheimischer Wälder“ vorsehen, lehnen Teile der Unionsfraktion und insbesondere die CSU dies ab. Aus Sicht des GStB ist bedauerlich, dass notwendige und in der Koalition unstrittige Neuregelungen ebenfalls auf der Strecke bleiben. Dies betrifft insbesondere die Klarstellung, dass Kurzumtriebsplantagen kein Wald i. S. d. Gesetzes sind sowie die für Waldbesitzer dringend erforderliche Begrenzung des haftungsrechtlichen Umfangs der Verkehrssicherungspflicht. | |
BR 079/07/09 DS/866-00 | ||