BlitzReport Januar 2009 © GStB
Tourismusförderung; Kompetenz-Kompetenz; Umlagenerhebung; Sonderumlage | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.08.2008, Az.: 2 C 11333/07.OVG, zu den Voraussetzungen der Aufgabenverlagerung der Tourismusförderung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde im Wege der Kompetenz-Kompetenz (§ 67 Abs. 3 GemO) Stellung genommen. Ein „dringendes öffentliches Interesse“ zur „gemeinsamen Aufgabenerfüllung“ kann nur unter engen Voraussetzungen bejaht werden (im entschiedenen Fall hat das OVG dies verneint). Ist eine Aufgabe nicht auf die Verbandsgemeinde wegen Fehlens der Voraussetzungen übergegangen, so können die Kosten hierfür weder über die allgemeine Verbandsgemeindeumlage noch über eine Sonderumlage gedeckt werden. Die Gemeindeordnung halte zwar an der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Ortsgemeinden fest, es ist aber durchaus sinnvoll, die Aufgabe der Fremdenverkehrsförderung auf der Ebene der Verbandsgemeinde wahrzunehmen. Der Tourismus habe sich seit Bildung der Verbandsgemeinden stark gewandelt. Der Tourist erwarte eine touristische Infrastruktur, die großräumig ist. Es bedarf einer ortsübergreifenden Werbung und Vermittlung der touristischen Dienstleistungen. Hierfür ist ein Fremdenverkehrsbüro mit hauptamtlichen Kräften erforderlich, dessen Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ortsgemeinden in der Regel übersteigt. | |
BR 001/01/09 HB/004-02:Parag. 67 Weitere Info: GStB-N Nr. 0003/2009 | ||
Steuerfreie Fahrtkostenpauschale für politische Mandatsträger | Mit Urteil vom 08.10.2008, Az.: VIII R 58/06, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher Höhe gezahlte Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt erhielt. § 3 Nr. 13 EStG stellt die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen (sowie Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder) steuerfrei. Die Steuerfreiheit beruht auf dem Gedanken, dass in der Regel nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise konkretisiert, dass Erstattungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbar wäre, wenn ihn der Steuerpflichtige selbst tragen müsste. Diese Voraussetzungen sah der BFH im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als politischer Mandatsträger steuerpflichtige Einnahmen (u.a. Sitzungsgelder) aus selbständiger Arbeit erzielte und deshalb grundsätzlich dadurch verursachte Betriebsausgaben haben konnte. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt der BFH auch einen Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht für erforderlich, weil dies dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspreche. | |
BR 002/01/09 AS/004-02:§ 18 Weitere Info: GStB-N Nr. 0335/2008 | ||
Neufassung der Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat neugefasste Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung vorgelegt. Sie treten rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Sie betreffen im Schwerpunkt die Förderung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus (Stichwort: „Aktion Blau“) sowie die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung. Die bisherigen Fördertatbestände wurden überarbeitet und zum Teil ergänzt – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie aus dem demografischen Wandel. Neue Fördertatbestände betreffen die interkommunale Kooperation, z.B. für großräumige Wasserversorgungsverbünde, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, z.B. bei Kläranlagen, sowie die Förderung auch von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung (bisher nur Ausbau). Laut Ministerium war vorrangiges Ziel der Neufassung, die Leistungen der kommunalen Maßnahmenträger bei Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bezahlbar zu halten und dazu beizutragen, dass die Entgelte in Rheinland-Pfalz bundesweit vergleichsweise niedrig bleiben. | |
BR 003/01/09 TR/660-04 | ||
Feuerwehr; Kostenersatz | Nach einem Urteil des VG Koblenz vom 10.12.2008, Az.: 5 K 168/08.KO, hat der Verursacher eines Feuers die Kosten des Einsatzes nicht zu tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist. Der Kläger hatte in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer entzündet, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die örtlichen Feuerwehren alarmiert wurden. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sollte der Träger tragen. Nach Auffassung des Gerichts besteht nur dann eine Kostentragungspflicht, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entsteht, liege in der Natur der Sache. Zwar müsste die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachtes ausrücken. Stelle sich aber heraus, dass eine Gefahr tatsächlich nicht bestanden hat, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet ist, diesem nicht auferlegt werden. | |
BR 004/01/09 GF/123-00 | ||
Wegstreckenentschädigung; Abschlagszahlungen | Der Ministerrat hat am 02.12.2008 den Entwurf eines Zweiten Landesgesetzes zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften im Grundsatz gebilligt und das Ministerium der Finanzen gebeten, im Hinblick auf die vorgesehenen höheren Wegstreckenentschädigungssätze Abschlagsregelungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund sind die Reisekostenvergütungen für Wegstreckenentschädigungen bei Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen aus besonderem Anlass, die ab dem 01.01.2009 angetreten werden, als Abschlagszahlungen entsprechend der maßgebenden Wegstreckenentschädigungssätze vorzunehmen. | |
BR 005/01/09 CR/023-24 Weitere Info: GStB-N Nr. 0344/2008 | ||
Bestattungskosten; Übernahme durch den Sozialhilfeträger | Mit Urteil vom 24.06.2008, Az.: S 3 SO 15/07, hat das Sozialgericht Speyer entschieden, dass dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes nicht entgegengehalten werden kann, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Die Ehefrau des Verstorbenen war einzige Erbin. Die beiden Kinder aus erster Ehe schlugen die Erbschaft aus. | |
BR 006/01/09 CR/730-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0002/2009 | ||
Landesjagdgesetz; Änderung der Durchführungsverordnung | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Dezember 2008 den Entwurf einer „Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes“ vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Beabsichtigt ist, in § 20 LJGDVO die örtliche Zuständigkeit der Unteren Jagdbehörden für die Durchführung der Jägerprüfung unmissverständlich zu regeln. Die Bestimmung in § 29 LJGDVO zur Verrechnung der Noten der Teilprüfungen in einem Sachgebiet hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird daher aufgehoben. Stattdessen werden neue Kriterien für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der schriftlichen und mündlich-praktischen Teilprüfungen eingeführt. Ferner wird § 14 LJGDVO an die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes angepasst. | |
BR 007/01/09 DS/765-00 | ||
Modell „mithelfender Jäger“ in der staatlichen Regiejagd | Das Modell „mithelfender Jäger“ in der staatlichen Regiejagd des Landes Rheinland-Pfalz wurde im November 2007 als Ergänzung der Jagdnutzungsanweisung eingeführt. Mithelfende Jäger sollen die Forstämter bei der Abschusserfüllung unterstützen und zu einer Reduktion der Strukturkosten bei der Regiejagd beitragen. Die zu entrichtenden Grundbeträge und Abschussentgelte werden durch aktive Mithilfe im Jagdbetrieb abgearbeitet (z.B. Bau, Unterhaltung und Kontrolle von Hochsitzen, Anlage und Pflege von Wildäsungsflächen). Für jede geleistete und nachgewiesene Arbeitsstunde werden 8 € in Ansatz gebracht. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat erklärt (LT-Drs. 15/2907 vom 05.12.2008), dass derzeit 316 „mithelfende Jäger“ in der staatlichen Regiejagd eingesetzt werden. Sie unterliegen nicht dem Versicherungsschutz des Landes. Es bestehen keine Beschäftigungsverhältnisse und keine persönlichen Abhängigkeiten zum Land. Es handelt sich bei den „mithelfenden Jägern“ auf Grund fehlender wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Land auch nicht um arbeitnehmerähnliche Personen. Somit werden keine sozialrechtlichen Pflichten begründet. Steuerrechtlich entsteht ein steuerbarer Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG, für den Umsatzsteuer durch Landesforsten zu entrichten ist. | |
BR 008/01/09 DS/760-00 | ||
Alkoholische Getränke an Tankstellen; Ladenschluss | Mit Beschluss vom 29.12.2008, Az.: 6 B 11337/08.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz den Sofortvollzug bestätigt, wonach alkoholische Getränke an Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten also zwischen 22 und 6 Uhr nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts liege es auf der Hand, dass vor allem der erhebliche Alkoholverkauf außerhalb allgemeinen Ladenöffnungszeiten dem Konkurrentenschutz widerspreche, der mit dem Ladenöffnungsgesetz auch verfolgt werde. Darüber hinaus seien die festgestellten Gesetzesverstöße zumindest in Einzelfällen mit Begleiterscheinungen wie Alkoholmissbrauch, Lärmbelästigungen und Verunreinigungen der Umgebung verbunden. | |
BR 009/01/09 CR/148-05 Weitere Info: GStB-N Nr. 0005/2009 | ||