BlitzReport Februar 2009

BlitzReport Februar 2009 © GStB

Gemeindewald; Umlagefinanzierung des TPL-Konzeptes
Das VG Koblenz hat Ende Dezember 2008 in den beiden anhängigen Musterstreitverfahren (vgl. BR 051/05/08) entschieden, dass dem Land im Wege der Umlage die vollen Personalausgaben, die auch das TPL-Konzept einschließen, zu erstatten sind. Im Mittelpunkt aller Bewertungen des Gerichts steht, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte aus Art. 28 GG (Garantie der kommunalen Selbstverwaltung) und aus Art. 3 GG (Gleichbehandlung) nicht durchgreifen, weil mit einer so geringen finanziellen Größenordnung der substantielle Eingriff in den Außenbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht zu bejahen ist und der Gleichheitsgrundsatz durch die Auswirkungen der interkommunalen Solidarität überwunden wird. Bezogen auf das Abrechnungsjahr 2006 (und nur dieses war gerichtsanhängig) lag der strittige TPL/TPA-Anteil lediglich bei 7.82 %. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, dass für die Folgejahre 2007 und 2008 und bei ggf. deutlich höheren Prozentanteilen eine gesonderte Prüfung erfolgen müsse.
Das VG Koblenz hat in der Angelegenheit keine Grundsatzentscheidung getroffen. Damit bleibt die grundlegende Rechtsfrage unbeantwortet. Die beklagten Kommunen und der GStB sind zu dem Ergebnis gelangt, die Zulassung der Berufung zu beantragen. Durch den Antrag wird die Rechtskraft der beiden Urteile gehemmt. Dies gilt auch für die aus den Urteilen resultierende Zahlungsverpflichtung.





BR 013/02/09 DS/866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0029/2009



Waldarbeiter; Tarifrecht; Lohnberechnung
Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben sich auf den Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 verständigt. Ferner wurde mit gleichem Datum der Bezirkstarifvertrag zur Überleitung der kommunalen Waldarbeiter und zur Regelung des Übergangsrechts geschlossen. Die neuen Tarifverträge ersetzen den bisherigen Manteltarifvertrag (MTW).
Die kommunalen Waldarbeiter werden entgeltmäßig ab 01.01.2009 den Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD gleichgestellt. Die neuen tarifvertraglichen Regelungen sehen Einmalzahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 sowie eine einmalige Sonderzahlung 2009 vor.
Das zuständige Ministerium hat bereits vor geraumer Zeit angekündigt, dass die Lohnberechnung für die kommunalen Waldarbeiter unter veränderten tariflichen Bedingungen nicht mehr als kostenfreie Dienstleistung von Landesforsten durchgeführt wird. Dies gelte, sobald der MTW durch einen eigenen kommunalen Tarifvertrag abgelöst wird, nach einer Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten. Dies bedeutet, dass spätestens am 01.07.2009 die Abrechnung der Entgelte der kommunalen Waldarbeiter durch die zuständige Stelle oder Einrichtung des jeweiligen Arbeitgebers erfolgen muss. Es ist daher erforderlich, zeitnah die Möglichkeiten eigener Entgeltberechnungen bzw. die etwaige Einbindung in ein externes Abrechnungssystem zu überprüfen. In jedem Fall wird Landesforsten die lohnbestimmenden Daten monatlich zur Verfügung stellen.





BR 014/02/09 DS/866-24



AGB Forst; Anwendung im Gemeindewald
Die neuen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz (AGB Forst)“ sind zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Beim Unternehmereinsatz kann die Gemeinde die Auftragsvergabe gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG dem Forstamt übertragen und gleichwohl ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legen. Demgemäß hat jede einzelne Gemeinde nunmehr zu entscheiden, ob sie die staatlichen AGB Forst anwenden will oder eine eigene Lösung bevorzugt.
Der Ausschuss für Forsten und Umwelt des GStB hat den verpflichtend vorgesehenen Sach- und Fachkundenachweis für Unternehmer (Nr. 2.2 der AGB Forst) sowie auf Verlangen auch für deren Beschäftigte (Nr. 4.2 der AGB Forst) kritisch hinterfragt. So unstrittig das Erfordernis der Sach- und Fachkunde auch sei, werde ohne rechtliche Verpflichtung ein neuer obligatorischer Standard geschaffen. In stark ländlich geprägten Regionen spielten ortsansässige Kleinstunternehmer unverändert eine wichtige Rolle (vor allem im Bereich der motormanuellen Holzernte). Für diese dürfte ein Zertifizierungsverfahren für Forstunternehmer kaum in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund hat sich der GStB mit dem zuständigen Ministerium auf eine Lösung verständigt, die im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, von dem Sach- und Fachkundenachweis im Kommunalwald abzuweichen. Dies erfolgt als einzelvertragliche Regelung durch eine entsprechende Ankreuzmöglichkeit im jeweiligen Unternehmervertrag.
Der GStB empfiehlt seinen Mitgliedern, die AGB Forst im Gemeindewald anzuwenden. Über die im Mustervertrag „Kommunalwald“ vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten von Nr. 2.2 sowie von Nr. 4.2 der AGB Forst muss nach örtlichen Erfordernissen entschieden werden.





BR 015/02/09 DS/866-25

Weitere Info: GStB-N Nr. 0014/2009



Bebauungsplan; Sonderinteresse eines Ratsmitglieds
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 09.12.2008, Az.: 1 K 922/08.KO, entschieden, dass ein Ratsmitglied auch als Pächter eines Grundstückes Sonderinteresse bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes haben kann. Seine Entscheidung hat das Gericht wesentlich damit begründet, dass die Interessen als Pächter landwirtschaftlich und jagdrechtlich genutzter Flächen in der Abwägung über den künftigen Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Wenn aber der Pächter eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks seine Interessen im Planaufstellungsverfahren geltend machen und in einem Normenkontrollverfahren die Wirksamkeit des Bebauungsplanes anschließend überprüfen lassen kann, müsse dies auch auf seine Mitwirkung im Rahmen der Abstimmung im Rat Auswirkungen haben.





BR 016/02/09 RB/610-13

Weitere Info: GStB-N Nr. 0007/2009



Abwasserbeseitigung; Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Ein Grundstückseigentümer hat nicht alleine deswegen einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasserbeseitigung, wenn für ihn erhebliche Aufwendungen entstehen oder er geltend macht, dass alternative Konzepte der Abwasserbeseitigung, hier eine Anlage zur Erzeugung von Brauchwasser aus dem Abwasser, wirtschaftlicher wären. Dies entschied das VG Trier mit Urteil vom 18.12.2008, Az.: 2 K 637/08.TR. Eine Befreiung komme nur bei unbilliger und unzumutbarer Härte in Betracht, woran nach ständiger Rechtsprechung des OVG strenge Maßstäbe zu legen seien. Es reiche insbesondere nicht aus, dass die Anschlusskosten besonders hoch seien; darüber hinaus sei erforderlich, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen (hier verneint). Zudem könne die Gemeinde zu Recht geltend machen, dass die Lasten der Einrichtung von allen für den Anschluss in Betracht kommenden Grundstücken gemeinsam getragen werden (Solidarprinzip).





BR 017/02/09 TR/825-10

Weitere Info: WerkeDirekt: RK 10/2008



Wasserhausanschlüsse;
Umsatzsteuer

Auf die Leistungen bei Verlegung von Hausanschlüssen in der Wasserversorgung ist zukünftig (wieder) der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof im Oktober 2008 entschieden (V R 61/03; V 27/03) und damit ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2000 insoweit aufgehoben. Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird oder nicht, beispielsweise also auch gegenüber Bau- oder Erschließungsträgern bzw. bei unbebauten Grundstücken.
Dessen ungeachtet ist auf einmalige Beiträge bzw. Baukostenzuschüsse für das übrige Versorgungsnetz (Straßen- und Transportleitungen) unverändert der Regelsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden. Keine Auswirkungen hat die BFH-Entscheidung auch bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf wiederkehrende Beiträge und die Gebühren.





BR 018/02/09 TR/815-14



Grundsteuer; Vereinfachung des Grundsteuererlasses
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 19.12.2008 das Jahressteuergesetz 2009 beschlossen. In Art. 38 ist eine Änderung des Grundsteuergesetzes dergestalt beschlossen worden, dass der Erlass künftig in zwei Billigkeitsstufen gewährt wird. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen. Für die bebauten Grundstücke wird die Ermittlung der Ertragsminderung dadurch vereinfacht, dass sie generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet werden soll. Somit ist nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis erzielt wird, abgestellt wird auf den Erlasszeitraum. Für die Ermittlung der geschätzten üblichen Jahresrohmiete ist die Nutzbarkeit der Flächen nach Wohn- und/oder gewerblicher Nutzung maßgebend.





BR 019/02/09 GF/963-20

Weitere Info: GStB-N Nr. 0008/2009



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im IV. Quartal 2008

Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das IV. Quartal 2008 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 414.175.115,35 €. Im Einzelnen sind dies:







BR 020/02/09 HB/967-00:Daten



Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft; Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 03.01.2009, Az.: 2 BvL 54/06, entschieden, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung (jedenfalls seit dem 01.07.2002) mit dem Grundgesetz (Art. 12) unvereinbar und nichtig sind. Die Abgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe, denn es fehle an einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die staatliche Absatzförderung.
Zur Absatzförderung gibt es seit 1969 den Absatzfonds, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der „Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft“ (CMA) und der „Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ (ZMP) bedient. Die Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz waren bereits im Jahre 1990 Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Unter den damals gegebenen Voraussetzungen war das Absatzfondsgesetz insoweit verfassungswidrig, als dieses die Forstwirtschaft in den Kreis der Abgabenschuldner einbezog. In der Folge kam es noch im Jahre 1990 zur Einrichtung des Forstabsatzfonds, der im Jahre 1998 im Zuge einer Novellierung zum Holzabsatzfonds ausgeweitet wurde.





BR 021/02/09 DS/866-00

 
1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer329.406.220,20€
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer13.661.592,51 €
Zwischensumme343.067.812,71 €
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG)35.688.006,71 €
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %)35.419.295,93 €
Insgesamt414.175.115,35 €