BlitzReport Dezember 2009 © GStB
Klimawandel und Hochwasserschutz; Gefahrenkarten | In den letzten 30 Jahren haben die Hochwasserereignisse vor allem im Winterhalbjahr zugenommen. Das ist ein Ergebnis des Kooperationsvorhabens KLIWA („Klimaveränderung und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft“), das sich seit zehn Jahren länderübergreifend mit den Herausforderungen des Klimawandels an die Wasserwirtschaft und Konsequenzen für Hochwasserschutz und Wasserversorgung befasst. Seit 1978 hat sich die Häufigkeit kleiner und mittlerer Hochwasser um 25 Prozent erhöht. Modellrechnungen mit Klimaszenarien prognostizieren für 2021 bis 2050, dass der Trend mit trockeneren Sommern und feuchteren Wintern sich fortsetzen wird. Die Zunahme der Winterniederschläge könnte im Mittel bis 10 Prozent betragen. Die Westwetterlagen, verantwortlich für höhere Niederschläge, werden eher zunehmen. Dies würde die Hochwassergefahr im Winter steigern und zu einer Zunahme der mittleren Hochwasser führen. Wichtig ist daher schon heute die richtige Vorbereitung auf bestehende Hochwassergefahren. Über die eigene Betroffenheit können sich Flussanlieger in den Gefahrenkarten von Rheinland-Pfalz informieren. Die Gefahrenkarten sind im Internet unter http://maps.ebp.ch/timis/webgis/ger2/ zu finden. Unter http://maps.ebp.ch/timis/gauge/ger2/ können die pegelbezogenen Überflutungsflächen an rheinland-pfälzischen Flüssen abgerufen werden. | |
BR 129/12/09 BM/661-05 | ||
Erste Hochwasserpartnerschaft in Rheinland-Pfalz | Hochwasser macht nicht an Grenzen halt! Aus diesem Grund haben französische und deutsche Kommunen an der Blies beschlossen, eine Hochwasserpartnerschaft zu gründen und dem Hochwasser künftig durch gemeinsame Vorsorge und kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zu begegnen. Durch den Dialog und die Zusammenarbeit von Ober- und Unterliegern sollen Hochwasserschäden vermindert werden. Die Hochwasserpartnerschaft „Untere Blies“ ist Teil des INTERREG-Projekts „Hoch- und Niedrigwassermanagement im Mosel- und Saareinzugsgebiet“. In Rheinland-Pfalz sollen an allen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten, an denen ein signifikantes Hochwasserrisiko vorliegt, Hochwasserpartnerschaften gegründet werden. Ein Ziel ist die aktive Einbindung der Kommunen in die Erstellung der sog. Hochwasserrisikomanagementpläne, die zur Verbesserung der Hochwasservorsorge und der Gefahrenabwehr beitragen sollen. | |
BR 130/12/09 BM/661-05 | ||
Wildschadensersatz; Weihnachtsbaumkulturen | Weihnachtsbaumkulturen sind Sonderkulturen im Sinne von § 32 Abs. 2 BJG. Sie zählen nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung zum Begriff „Baumschulen“ im Sinne dieser Vorschrift. Wildschäden an Sonderkulturen werden nur ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen erfolgt ist. Für diese ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. In § 67 LJGDVO wird festgelegt, wie übliche Schutzvorrichtungen im Sinne von § 32 Abs. 2 BJG auszusehen haben. Beispielsweise ist gegen Rehwild ein Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m erforderlich. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.04.2009, Az.: 4 U 24/08, bestätigt, dass eine Weihnachtsbaumkultur eine forstwirtschaftliche Sonderkultur ist. Zur Wahrung der Anmeldefrist genüge es, wenn der Wildschaden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werde. Beweispflichtig für die form- und fristgerechte Anmeldung eines Wildschadensfalls sei der Anspruchsberechtigte. Kein Wildschadensersatzanspruch bestehe, wenn der Wildschutzzaun gegen Rehwild nicht durchgängig eine Höhe von 1,50 m aufweise. | |
BR 131/12/09 DS/765-00 | ||
Waldbegriff; Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die in der Feldflur oder im bebauten Gebiet liegen, gelten gemäß § 3 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald. Sie stehen den gewerblichen Baumschulen näher als einer forstlichen Nutzung. Ihre Anlage muss daher nicht durch das Forstamt genehmigt werden. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung durch die Kreisverwaltung dürfte aber in aller Regel erforderlich sein, weil diese Kulturen häufig Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen. Werden Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht genutzt und überschreiten eine bestimmte Höhe (im Regelfall 4 Meter), kann durch eine „stillschweigende“ Änderung der Zweckbestimmung gleichwohl Wald entstehen. In diesem Sonderfall erlangt das Forstamt wieder Zuständigkeit und kann ggf. nachträglich eine Aufforstungsgenehmigung für Wald erteilen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nach § 14 LWaldG vorliegen. | |
BR 132/12/09 DS/866-00 | ||
Dienstleistungsrichtlinie; Änderung des Landesjagdgesetzes und des Landesfischereigesetzes | Das Zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (GVBl. S. 358) tritt am 28.12.2009 in Kraft. Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, Schranken für Dienstleister im grenzüberschreitenden Handel abzubauen, um zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Nach Art. 13 des Gesetzes wird § 40 Abs. 2 LJG aufgehoben. Nach dieser Vorschrift konnte die oberste Jagdbehörde dem Landesjagdverband mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung, der Jagdaufseherlehrgänge, der Kontrolle der Erbringung des körperlichen Nachweises, der Erfüllung des Abschussplanes sowie der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde übertragen. Gemäß Art. 14 des Gesetzes werden in § 36 Abs. 3 Satz 1 LFischG die Wörter „einer staatlich anerkannten Stelle“ gestrichen. Nach dieser Vorschrift konnten Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nur durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden. | |
BR 133/12/09 DS/765-00 | ||
Wirtschaftsweg; Benutzung für den Rohstoffabbau | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.10.2009, Az.: 1 A 10481/09.OVG, entschieden, dass der Eigentümer oder Besitzer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines dort zugelassenen Rohstoffabbaubetriebes und zur – zugelassenen – Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen, anders als der bloße Nutzungsinteressent, eine aus dem Grundgesetz abgeleitete subjektive Rechtsstellung auf eine notwegeähnliche Benutzung des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes hat, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. Ist der benötigte Wirtschaftsweg noch nicht hinreichend tragfähig ausgebaut, um den von einem solchen Vorhaben ausgelösten Schwerlastverkehr aufnehmen zu können, so obliegt die entsprechende Befestigung des Wegekörpers dem Nutzungsberechtigten. Dazu ist von diesem der betroffenen Gemeinde ein zumutbares Angebot zu machen, das, sofern die Gemeinde dies fordert, auch die Beseitigung der Wegebefestigung nach der Beendigung des Rohstoffabbaus und der Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen zum Gegenstand haben muss. | |
BR 134/12/09 RB/653-45 | ||
Wasserrahmenrichtline; Maßnahmen | Die Planung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie bis 2015 vorgesehenen sind, ist abgeschlossen. Der sog. Bewirtschaftungsplan für das Flussgebiet Rhein wurde Ende November vorgestellt und soll bis Ende 2009 fertiggestellt sein. Er umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die vorrangig an Schwerpunktgewässern durchgeführt werden sollen. Sie waren vorab mit den Betroffenen bzw. den Aufgabenträgern bereits abgestimmt worden. Die Maßnahmen betreffen vorrangig die Wiederherstellung der Durchgängigkeit bzw. die Renaturierung (700 einzelne Maßnahmen, Investitionsvolumen rd. 46 Mio. €), die Verbesserung der Abwasserreinigung (Reduktion Stickstoff- und Phosphoreinträge, Anzahl rd. 440, ca. 310 Mio. €) sowie die Reduktion diffuser Stoffeinträge aus der Landwirtschaft. Im Bereich der Kläranlagen hätten viele der vorgesehenen Neu- und Umbaumaßnahmen ohnehin in den nächsten Jahren durchgeführt werden müssen. Das Land fördert die Maßnahmen im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Förderung bzw. der Aktion Blau mit bis zu 90 %. | |
BR 135/12/09 TR/660-00 | ||
Waldzustandsbericht 2009 | Der Kronenzustand der Waldbäume als Indikator für den Vitalitätszustand der Wälder in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2009 gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert. Der Anteil der deutlichen Schäden an den Baumkronen ist um 3 % auf 28 % gesunken. Der Anteil der Probebäume ohne sichtbare Schadmerkmale liegt bei 31 %. Der Kronenzustand bei den Baumarten Eiche und Kiefer verbesserte sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich. Demgegenüber ist bei Buche und Fichte eine Verschlechterung des Belaubungs- bzw. Benadelungszustandes zu verzeichnen, der im Wesentlichen auf die reiche Fruktifikation der Baumarten zurückzuführen ist. | |
BR 136/12/09 DS/866-00 | ||
Holzabsatzförderung | Als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Holzabsatzfonds (vgl. BR 078/07/09) sollte eine freiwillige und privatrechtliche Neuorganisation der Holzabsatzförderung aufgebaut werden, die solidarisch von allen Betrieben des Clusters Forst und Holz finanziert wird. Der Deutsche Forstwirtschaftsrat hat am 02.12.2009 mitgeteilt, dass es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, die Interessen der unterschiedlichen Branchenteilnehmer zu bündeln und zu berücksichtigen. Die Betriebe der Forstwirtschaft wollen nunmehr eine eigene Organisation aufbauen, die die Holznutzung, die Holzmarktberichterstattung und die Holzmobilisierung sowie das Marketing zur Erschließung neuer Vermarktungswege als zentrale Aufgaben bearbeitet. | |
BR 137/12/09 DS/866-00 | ||