BlitzReport August 2009 © GStB
„Feuerwehrführerschein“ beschlossen | Nach längerer Diskussion wurde im Juli 2009 der sog. „Feuerwehrführerschein“ verabschiedet. Damit wird es den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten und Technischen Hilfsdiensten erleichtert, mit der Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) auch Einsatzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu fahren. Die gesetzlichen Änderungen sehen vor, dass für Fahrzeuge bis 4,75 t eine verbandsinterne Ausbildung und Prüfung ausreicht. Darüber hinaus ist eine neue Fahrberechtigung mit externer Ausbildung und Prüfung vorgesehen, die zum Fahren von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t berechtigt. Die Sonderfahrberechtigung kann unter Nachweis des tatsächlichen Einsatzes bei einer der bevorrechtigten Organisationen nach zwei Jahren in eine reguläre Fahrberechtigung der Klasse C1 umgewandelt werden. Der GStB bedauert, dass mit dieser Kompromisslösung, das von den Ländern ursprünglich gesetzte Ziel, nämlich eine Erweiterung der Fahrberechtigung bis 7,5 t ohne jegliche weitere Ausbildung, Prüfung und Kosten, nicht verwirklicht werden konnte. | |
BR 082/08/09 AS/123-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0149/2009 | ||
Landesjagdgesetz; Novellierung | Ministerin Margit Conrad hat eine Novellierung des Landesjagdgesetzes angekündigt. Das Jagdrecht habe 30 Jahre lang keine wesentliche Anpassung erfahren. Durch die Föderalismusreform seien den Ländern jagdrechtliche Kompetenzen zugewachsen. Mit dem Verzicht des Bundes auf die Novellierung des Bundesjagdgesetzes habe eine Zersplitterung des Jagdrechts in Deutschland gedroht. Auf Initiative von Rheinland-Pfalz erarbeiteten die Bundesländer im Jahr 2008 gemeinsame Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Jagdrechts. Daher könne jetzt eine Novellierung des Landesjagdgesetzes erfolgen.
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BR 083/08/09 DS/765-00 | ||
Jagdpächter; Gemeinderatsmitglied; Befangenheit | Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet in größerem Umfang Grundstücke als Jagdpächter nutzt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.06.2009, Az.: 2 A 10098/09.OVG. Der Gemeinderat schloss den Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks als Mitglied des Ortsgemeinderates von der Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplans über die Golfplatzerweiterung aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des OVG ist ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohl-orientiert handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender „böser Schein“. | |
BR 084/08/09 DS/765-00 | ||
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände; Maßnahmen | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 26.06.2009 an die nachgeordneten Jagdbehörden auf weitere Maßnahmen zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände hingewiesen, über deren Aufnahme in das „Handlungsprogramm“ (vgl. BR 076/07/09) keine Einigkeit erzielt werden konnte. Die obere Jagdbehörde soll prüfen, ob die Bejagung des Schwarzwildes unter Verwendung künstlicher Lichtquellen zugelassen werden kann. Falls Jagdausübungsberechtigte Anträge auf Zulassung künstlicher Lichtquellen stellen, sollten diese wohlwollend geprüft und nach Möglichkeit positiv beschieden werden. Ferner weist das zuständige Ministerium auf die Bestimmung des § 27 BJG hin, der aus Sicht des GStB besondere Bedeutung zukommt. Die untere Jagdbehörde kann zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist einen Mindestabschuss zu realisieren hat. Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen (z. B. durch Berufsjäger). Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen. | |
BR 085/08/09 DS/765-00 | ||
Integrierte ländliche Entwicklung; Förderrichtlinie | Die Landesregierung hat die Richtlinien zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung geändert (MinBl. 2009, S. 156 ff). Ausdrücklich in die Förderung aufgenommen sind nunmehr Maßnahmen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder Biogasleitungen bzw. -netze); ausgeschlossen ist lediglich die Energieerzeugung an sich (Nr. 5.1.). Der Regelfördersatz beträgt für Gemeinden und sonstige Körperschaften 45 % und für andere Zuwendungsempfänger 25%; der Satz kann im Einzelfall um bis zu 10 Prozentpunkte (bisher 5) erhöht werden (Nr. 6). Für den Zuschuss gilt eine Obergrenze von 100.000 € je einzelne Maßnahme, bei Vorhaben mit besonderem innovativem und modellhaftem Charakter kann auch darüber hinaus gefördert werden (Nr. 5.4). Dient die ländliche Entwicklung auch zur Umsetzung des Leader-Programms, sind zuwendungsberechtigt nunmehr auch öffentlich-private Partnerschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z.B. lokale Aktionsgruppen (Nr. 2.2 bzw. 3.2.). Klarer geregelt wird schließlich die Förderung des Landankaufs; sie ist beschränkt auf den Landzwischenerwerb im Rahmen von Bodenordnungsverfahren, den Ankauf bebauter Grundstücke durch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf den Landkauf für Schutzpflanzungen (Nr. 1.4). | |
BR 086/08/09 TR/606-15 | ||
Glücksspiel; Verbot privater Sportwetten | Mit Beschluss vom 09.07.2009, Az.: 6 B 10323/09 .OVG, hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden kann. Hintergrund war eine Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die einem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt hatte. Erst nach erfolgter Änderung des Glücksspielgesetzes am 22.12.2008 war dem Antrag stattzugeben. Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern soll, ist nach Auffassung des Gerichts als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. | |
BR 087/08/09 CR/134-00 | ||
Vergaberecht; Ablehnung eines Bieters wegen vorheriger schlechter Erfahrungen | Vorangegangene schlechte Erfahrungen mit einem sich erneut beteiligenden Bieter berechtigen keinesfalls zu einer stereotypen, nicht substantiell begründeten Ablehnung. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weil der Unternehmer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Eignung hat. Dies hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 11 Verg. 19/08, festgestellt. Die Vergabestelle hatte zunächst die Eignung der Bieterin im Rahmen des ihr diesbezüglich zustehenden Beurteilungsspielraums uneingeschränkt bejaht, war dann aber im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abgerückt. Dies wurde seitens des Gerichts beanstandet. | |
BR 088/08/09 GT/602-00 | ||
Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte; Hinweiszeichen | Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat als Verwaltungsvorschrift vom 06.03.2009 die „Richtlinie über nichtamtliche Hinweiszeichen, Direktvermarktung ab Feld sowie das Aufstellen von Verkaufsständen und –wagen (NH-Richtlinie)“ veröffentlicht (MinBl. S. 106). Selbst kreierte und eigenmächtig aufgestellte Schilder, die Verkehrsteilnehmer zu einem direktvermarktenden landwirtschaftlichen Betrieb, einem Weingut oder Bauernhofcafé lenken sollen, sind straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig. Die nichtamtlichen Hinweiszeichen sind in Größe, Design und Beschaffenheit den amtlichen Zeichen nachempfunden. Ihre Beschaffung und Aufstellung erfolgt durch den Antragsteller. Er trägt die Kosten für die Beschilderung. Die Schilder können pacht- und gebührenfrei auf dem Straßengrund aufgestellt werden. Der Abschluss eines einfachen Nutzungsvertrages mit der zuständigen Behörde ist ausreichend. | |
BR 089/08/09 DS/653-40 | ||
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im II. Quartal 2009 | Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das II. Quartal 2009 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 333.085.060,18 €. Im Einzelnen sind dies: | |
BR 090/08/09 HB/967-00:Daten | ||
1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 256.832.206,70 € |
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer | 11.629.766,95 € |
Zwischensumme | 268.461.973,65 € |
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG) | 28.583.885,01 € |
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %) | 36.039.201,52 € |
Insgesamt | 333.085.060,18 € |