BlitzReport September/Oktober 2008 © GStB
Wegstreckenentschädigung; Land plant Erhöhung | Die Landesregierung und die SPD-Landtagsfraktion haben sich darauf verständigt, dass Beschäftigte des Landes ab 2009 für Dienstfahrten, bei denen sie ein privates Fahrzeug einsetzen, eine höhere Wegstreckenentschädigung erhalten. Demnach sollen Beschäftigte im Außendienst, die mit ihrem privaten Wagen mindestens 3.000 km im Jahr dienstlich unterwegs sind, 0,35 € für jeden Kilometer (statt bisher 0,30 €) erhalten. Wer mindestens 1.500 Kilometer dienstlich unterwegs ist, soll für jeden Kilometer 0,30 € (statt bisher 0,26 €) ersetzt bekommen. Bei sonstigen Dienstreisen aus triftigen Gründen werden für den Einsatz des Privatwagens statt bisher 0,22 € dann 0,25 € ersetzt, und bei Reisen ohne triftigen Grund steigt der Erstattungssatz von 0,13 € auf 0,15 € je Kilometer. | |
BR 095/09/08 CR/023-24 | ||
Verwaltungsreform; Bürgergutachten; Planungszellen fordern Abschaffung der ADD und der SGD´en | Am 12.09.2008 haben Ministerpräsident Kurt Beck und Innenminister Karl Peter Bruch das Bürgergutachten vorgestellt. Das rund 200-seitige Gutachten fasst die Ergebnisse der sechs „Planungszellen“ zusammen, an denen sich im Juni 2008 insgesamt 150 Bürgerinnen und Bürger jeweils über vier Tage beteiligt hatten. In der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse ist darauf hingewiesen, dass ein Teil der Bürgergutachterinnen und Bürgergutachter die Abschaffung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen empfiehlt. Diese Position deckt sich mit den Vorschlägen des GStB für eine umfassende Verwaltungs- und Kommunalreform sowie mit den Aussagen in der Zufriedenheitsanalyse. | |
BR 096/09/08 HB/004-02:VKR | ||
AGB Forst; Sach- und Fachkundenachweis für Unternehmer und deren Beschäftigte | Die vom zuständigen Ministerium vorgelegte Neufassung der AGB Forst (vgl. BR 062/06/08) beinhaltet erstmals Standards zur Sach- und Fachkunde der eingesetzten Unternehmer und ihrer Mitarbeiter. Gemäß Nr. 1.3.1 dürfen nur noch Forstunternehmer eingesetzt werden, die über ein RAL-Gütezeichen, ein Deutsches Forst-Service-Zertifikat oder ein vergleichbares, von PEFC oder FSC anerkanntes Zertifikat verfügen. Ausnahmen sind nur im Katastrophenfall möglich. Bei der Vergabe von Aufträgen außerhalb der Holzernte und von Rückeaufträgen an Unternehmer im Nebenerwerb (typischerweise Landwirte) kann auf den Nachweis eines Zertifikates verzichtet werden. Die eingesetzten Arbeiter der Unternehmer müssen gemäß Nr. 1.5.2 ihre Sach- und Fachkunde über den Nachweis einer Forstwirtprüfung oder einer gleichwertigen ausländischen Prüfung, einem Lehrgang an einer anerkannten forstlichen Ausbildungsstätte oder über den Nachweis langjähriger Berufserfahrung in Verbindung mit einem Testat der zuständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachweisen. Aus Sicht des GStB ist der verpflichtend vorgesehene Sach- und Fachkundenachweis für Unternehmer und deren Beschäftigte nicht unproblematisch. So unstrittig das Erfordernis der Sach- und Fachkunde auch ist, wird ohne rechtliche Verpflichtung ein neuer obligatorischer Standard geschaffen. In stark ländlich geprägten Regionen von Rheinland-Pfalz spielen ortsansässige Kleinstunternehmer unverändert eine Rolle. Für diese dürfte ein Zertifizierungsverfahren kaum in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund hat sich der GStB mit dem zuständigen Ministerium auf eine Lösung in den neuen AGB Forst verständigt, die im Einzelfall die Möglichkeit erkennen lässt, von dem Sach- und Fachkundenachweis im Kommunalwald abzuweichen. Dies kann als einzelvertragliche Regelung durch eine entsprechende Ankreuzmöglichkeit im jeweiligen Unternehmervertrag erfolgen. | |
BR 097/09/08 DS/866-25 | ||
Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers; Parken am Rückeweg | Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.05.2006 einen Waldeigentümer von der Haftung für den Schaden an einem Pkw freigesprochen, der an einem Rückeweg geparkt war. Auf den Pkw war nach Verlassen des Fahrers eine Eiche gestürzt, bei der es sich um stehendes Totholz handelte. Der Geschädigte war Besitzer eines Flächenloses für Brennholz. Wer seinen Pkw abseits der öffentlichen Straßen und Parkplätze abstellt, handelt nach Auffassung des OLG Stuttgart grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Umstand, dass der Waldeigentümer dem Kläger gestattete, seinen Pkw auf einem Waldweg abzustellen, lasse lediglich die Verkehrswidrigkeit des Parkens entfallen, führe aber nicht zu einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht. Anders als z.B. bei ausgewiesenen Waldparkplätzen müsse der Parkende in diesem Bereich damit rechnen, durch umstehende Bäume zu Schaden zu kommen. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers findet nach Auffassung des Gerichts ihre Grenzen im Möglichen und im Zumutbaren. | |
BR 098/09/08 DS/866-00 | ||
Einmalbeitrag nach Durchschnittssätzen | Mit Beschluss vom 26.08.2008, Az.:6 A 10260/08.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz wesentliche Aussagen zum Einmalbeitrag nach Durchschnittssätzen getroffen. Es darf bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Schätzung der Investitionsaufwendungen für künftig auszubauende Verkehrsanlagen nicht auf Erfahrungswerte in anderen Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde zurückgegriffen werden, vielmehr muss sich an den konkreten örtlichen Gegebenheiten orientiert werden. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist dieser speziell für die ausgebaute Verkehrsanlage zu ermitteln und festzulegen, nicht aber allgemein für die gesamte Abrechnungseinheit. Maßgeblich sind also allein die Verkehrsverhältnisse auf der ausgebauten Verkehrsanlage. Hinsichtlich des Gemeindeanteils wurde bisher in Satzungsmustern und Literatur davon ausgegangen, dass dieser in der Satzung für das gesamte Abrechnungsgebiet einheitlich festzulegen ist, was zu einem einheitlichen Beitragssatz geführt hat. Ausgehend von der vorliegenden OVG-Entscheidung erscheint diese Praxis nicht mehr zulässig. | |
BR 099/09/08 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0226/2008 | ||
Straßenausbaubeiträge bei Vergaberechtswidrigkeit | Eine Vergaberechtswidrigkeit schließt nicht als solche die Beitragsfähigkeit von Aufwand eines Straßenausbaus aus, sondern nur insoweit, als sie zu einem erhöhten Aufwand geführt hat. Dies hat das OVG Münster mit Urteil vom 19.02.2008, Az.: 15 A 2568/05.OVG, festgehalten. Danach ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ausbauarbeiten unter Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts vergeben wurden. Vielmehr ist für die Beitragsfähigkeit von getätigtem Aufwand allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Die Vergaberechtswidrigkeit allein stellt die Erforderlichkeit von Aufwand nicht in Frage, vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, etwa wenn statt des wirtschaftlichsten Angebots ein Angebot zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. | |
BR 100/09/08 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0211/2008 | ||
Brandschutz; Neufassung der Planungs- und Förderrichtwerte für Feuerwehrhäuser | Der Innenminister hat mit Rundschreiben vom 01.08.2008 die neue Planungs- und Förderrichtwerte, die bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ab dem 01.09.2008 gelten, bekannt gegeben. Die pauschalisierte Berechnung basiert auf der Anzahl der Feuerwehrfahrzeuge, die der jeweiligen Feuerwehr zugeordnet werden. Die Anzahl und Art/Größe der Feuerwehrfahrzeuge wird auf Grundlage der Feuerwehrverordnung und der Risikoklasseneinteilung des betreffenden „Ausrückbereiches“ (grundsätzlich die Ortsgemeinde) durch den zuständigen Aufgabenträger festgelegt. Wurde in früheren Berechnungen aufwändig für jedes einzelne Fahrzeug die nötige Stellfläche ermittelt, gilt heute in der Regel ein Pauschalwert von 50 m². | |
BR 101/09/08 AS/123-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0201/2008 | ||
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 25.07.2008 kritisch festgestellt, dass ein deutlicher Anstieg der Schwarzwildpopulation sowie vermehrte Wildschäden zu verzeichnen sind. Der Anteil der Frischlinge an der Jagdstrecke lag in den letzten Jahren stets unter 50 %, ob-gleich ein Anteil von 70 % als notwendig erachtet wird. Frischlinge sind die Hauptträger und -überträger des Klassischen Schweinepest-Virus. Das Ministerium fordert vor diesem Hintergrund eine ganzjährige intensive Bejagung des Schwarzwildes, d.h. auch in den Sommermonaten. Die unteren Jagdbehörden wurden gebeten, für alle Jagdbezirke anhand der monatlichen Abschussmeldungen beim Schwarzwild eine Jagdstreckenanalyse vorzunehmen. Nach Einschätzung des Ministeriums ist in nicht wenigen privaten Jagdrevieren Schwarzwild in jüngerer Zeit nur unter Gewichts- und/oder Altersbeschränkungen zum Abschuss freigegeben worden. | |
BR 102/09/08 DS/765-00 | ||
Mundatwald; Geltung des deutschen Jagdrechts | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 13.08. 2008, Az.: 8 A 11351/07.OVG, entschieden, dass im pfälzischen Mundatwald uneingeschränkt deutsches Recht Anwendung findet. Der dortige Jagdausübungsberechtigte, ein französischer Staatsangehöriger, habe deshalb die deutschen Jagdvorschriften zu beachten. Im strittigen Sachverhalt hatte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße eine nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht unzulässige Fütterung untersagt. | |
BR 103/09/08 DS/765-00 | ||