BlitzReport November 2008 © GStB
Gemeindewald; Revierdienstkosten 2008; Umlagefinanzierung des TPL-Konzeptes | | Der GStB hat den Gemeinden mit staatlichem Revierdienst, die das TPL-Konzept von Landesforsten nicht in Anspruch nehmen oder denen es nicht angeboten wird, empfohlen, die Abschlagszahlung für das Jahr 2008 nur unter Rückforderungsvorbehalt zu leisten oder eine pauschale Kürzung in Höhe von 30% vorzunehmen. Die Gemeinden, die im Jahre 2007 eine Kürzung des Abschlags um 30 % vorgenommen hatten und denen nunmehr mit der Schlussabrechnung für das Jahr 2007 dieser Betrag wiederum in Rechnung gestellt wird, sollten erneut kürzen. Hinsichtlich der Höhe der Abschlagszahlung für das Jahr 2008 bei staatlichem Revierdienst zeigt der Hektarsatz, der als Grundlage für die Berechnung auf Revier- und Betriebsebene dient, gegenüber der Endabrechnung für das Jahr 2007 einen Anstieg von 54.475 € auf 60.200 €, also um ca. 10 %. Der Festmetersatz steigt von 2,13 € auf 3,10 €, also um über 30 %. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Reduktionsfaktor gemäß § 8 Abs. 3 LWaldGDVO von 0,93 im Jahre 2007 auf 0,97 im Jahre 2008 angestiegen ist. Ab dem Abrechnungsjahr 2009 wird kein Reduktionsfaktor mehr zum Einsatz kommen. Die beiden Musterstreitverfahren bezüglich der Umlagefinanzierung des TPL-Konzeptes sind beim VG Koblenz anhängig (vgl. BR 051/05/08). |
BR 115/11/08 DS/866-00 Weitere Info: kosdirekt | ||
Forstreviere | Auf Anfrage des GStB hat das zuständige Ministerium mitgeteilt, dass mit Stand 15.09.2008 im Land 476 Forstreviere bestehen. In 405 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 28 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 71 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet. Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Pri-vatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahre 2000 auf 466 im Jahre 2006 und nunmehr auf 377 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatli-cher Revierleitung ist auf 1.289 ha reduzierte Holzbodenfläche angestiegen. Dieser Trend wird sich, insbesondere mit Einführung des TPL-Konzeptes, fortsetzen. Gleichzeitig hat die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete an Bedeutung gewonnen. Nach derzeitigem Stand ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2008 mindestens 20 staatliche Revierleiter in den kommunalen Dienst wechseln. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung liegt bei 1.128 ha reduzierte Holzbodenfläche. | |
BR 116/11/08 DS/866-00 | ||
Zweckverbände zur Waldbewirtschaftung; Wahlmöglichkeit | Das Ministerium des Innern und für Sport hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz festgestellt, dass kommunale Gebietskörperschaften zur Waldbewirtschaftung wahlweise einen Zweckverband nach § 30 LWaldG oder einen Zweckverband nach dem Zweckverbandsgesetz bilden können (Schreiben vom 12.09.2008 an die ADD Trier). Beide Ansätze sind rechtlich mögliche und voneinander unabhängige Alternativen, die allerdings unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Im Falle von § 30 LWaldG schließen sich mehrere kommunale Forstbetriebe unter Wahrung des Eigentums an den Grundstücken zu einem Forstbetrieb mit einem gemeinsamen Betriebs- und Wirtschaftsplan zusammen. Dieser Ansatz, eigene Entscheidungskompetenzen in ausgeprägtem Umfang auf einen Forstzweckverband zu übertragen, findet in der Praxis allerdings bislang kaum Akzeptanz bei den waldbesitzenden Gemeinden. Insofern ist von Bedeutung, dass nach Rechtsauffassung der berührten Ministerien durch § 30 LWaldG andere Wege nicht ausgeschlossen werden. In vorliegendem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass durch Art. 4 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) eine Änderung in § 3 Zweckverbandsgesetz eintrat. Die vormalige Voraussetzung für die Bildung eines Zweckverbandes, nämlich dass die Aufgabe nicht von der Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 3 GemO übernommen wird, ist entfallen. Wille des Gesetzgebers ist es demgemäß, eine Flexibilisierung der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften herbeizuführen und die Gründung von Zweckverbänden zu fördern. | |
BR 117/11/08 DS/866-00 | ||
NRSG; Rauchverbot in Einraumgaststätten verfassungswidrig | Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 30.09.2008 entschieden, dass das Rauchverbot in Gaststätten mit der in der Landesverfassung garantierten Berufsfreiheit und Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung der Betreiber von Einraumgaststätten unvereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerden von Lehrern, die sich gegen das Rauchverbot in Schulen gewandt haben, hatten hingegen keinen Erfolg. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2009 zu treffen hat, gilt § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG mit der Maßgabe fort, dass in ausschließlich inhabergeführten Einraumgaststätten und in nicht ausschließlich inhabergeführten Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn den Gästen lediglich als untergeordnete Nebenleistung einfach zubereitete Speisen verabreicht werden. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein. | |
BR 118/11/08 AS/500-00:NRSG Weitere Info: GStB-N Nr. 0261/2008 | ||
Anforderungen an eine Baugestaltungssatzung | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 01.10.2008, entschieden, dass das Bestreben einer Gemeinde, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, zwar ein vom Gesetz anerkanntes Ziel sei, jedoch müssten Gestaltungssatzungen nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets erkennen lassen. Im konkreten Fall kam das Gericht zu der Auffassung, dass wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern zu erhalten, die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf "grau" in dem angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet worden sei. Nicht sachgerecht begründet war nach Auffassung des Gerichts aber die weitere Vorgabe, "nicht glänzendes" Dachmaterial zu verwenden. Ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen sei zwar nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich sei allerdings eine Abwägung darüber, ob solche Materialien geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster zulässig sind. | |
BR 119/11/08 RB/611-02 Weitere Info: GStB-N Nr. 0287/2008 | ||
Windenergieanlagen; Jagdpächter; Unzulässigkeit der Klage gegen Genehmigung | Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 30.07.2008, Az.: 5 K 6/08, die Klage eines Jagdpächters gegen Windenergieanlagen in seinem Revier abgewiesen. Die von einem Dritten erhobene Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Normen nicht ernsthaft erkennbar sei. Das Jagdrecht des Jagdpächters begründe unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG, anders als bei einem Eigenjagdbesitzer oder bei einer Jagdgenossenschaft, kein Recht, die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzufechten. Die Entscheidung der Behörde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren und nicht im förmlichen Verfahren zu erteilen ist, kann nach Auffassung des Gerichts ein Dritter nur mit Erfolg angreifen, wenn sich dieser gerügte Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position des Dritten hätte auswirken können. Die angesprochene Umweltverträglichkeitsprüfung sei reines Verfahrensrecht. Die geltend gemachte Gefahr, im Falle der Eisbildung an den Rotorblättern von herabfallenden Eisbrocken auf der Jagd erschlagen zu werden, bestehe angesichts der klimatischen Verhältnisse und dem Standort der Anlagen weitab jeder Siedlung nicht ernsthaft, zumal die Rotoren bei Eisbildung automatisch abgeschaltet würden und eine Abtauautomatik einsetze. Zum Schutz gegen Waldbrände gebe es ein umfassendes Brandschutzkonzept. Von Schattenwurf und Infraschall werde der Jagdpächter, wenn überhaupt, nur kurzfristig betroffen. | |
BR 120/11/08 DS/765-24 | ||
"Ein-Euro-Party" | Mit Beschluss vom 30.10.2008, Az.: 4111225/08.NW, hat das VG Neustadt im Eilverfahren entschieden, dass das Verbot, in einer Diskothek alkoholische Getränke für einen Euro zu verkaufen, rechtmäßig ist. Die zuständige Behörde untersagte einer Diskothekenbetreiberin die Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Behörden zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für die Gesundheit nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des Gaststättengesetzes Auflagen erlassen können. Diese Gefahr sei gegeben, wenn der Gastwirt dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste. | |
BR 121/11/08 CR/141-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0295/2008 | ||
Gefährliche Hunde | Mit Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 1 L 737/08.MZ, hat das VG Mainz entschieden, dass ein deutscher Jagdterrier zu Recht von der zuständigen Behörde als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft worden ist. Der angeleinte Hund habe einem Kater, der unter einem Auto gelegen habe, zunächst in die Pfote gebissen und sich dann in dessen Bauch verbissen, so dass er eingeschläfert werden musste. | |
BR 122/11/08 CR/100-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0276/2008 | ||
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im III. Quartal 2008 | Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das III. Quartal 2008 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 390.389.003,79 €. Im Einzelnen sind dies: | |
BR 123/11/08 HB/967-00:Daten | ||
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 309.878.011,19 € |
Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer | 14.615.522,81 € |
Zwischensumme | 324.493.534,00 € |
Umsatzsteuerausgleichs-zahlungen (§ 21 LFAG) | 29.896.979,70 € |
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %) | 35.998.490,09 € |
Insgesamt | 390.389.003,79 € |