BlitzReport Mai 2008

BlitzReport Mai 2008 © GStB

Reform der Ausländerbeiräte; Gesetzentwurf
Die SPD-Landtagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Ausländerbeiräte in den Landtag eingebracht. Er sieht die Weiterentwicklung der Ausländerbeiräte zu Beiräten für Migration und Integration vor und erweitert das aktive sowie passive Wahlrecht und die Möglichkeiten der Beiräte, an der Integration von Migrantinnen und Migranten in den Kommunen mitzuwirken. Den Kommunen ermöglicht der Gesetzentwurf, das Wahlverfahren zu vereinfachen. Erfolglose Wahlen werden künftig vermieden. Die Kommunen erhalten mehr Flexibilität, um die Beiräte entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen auszugestalten und mit der kommunalen Politik zu verzahnen.
Zur Zeit gibt es in Rheinland-Pfalz 33 gewählte und 5 berufene Ausländerbeiräte. Sie sind insgesamt durchaus erfolgreich. Dennoch gibt es Anlass, die Ausländerbeiräte weiterzuentwickeln. Die Wahlbeteiligung ist landesweit gesunken, von 23,7 v.H. im Jahr 1994 über 10,1 v.H. im Jahr 1999 auf zuletzt 9,0 v.H. im Jahr 2004. Dies zeigt, dass die Ausländerbeiräte an Akzeptanz verloren haben, bei der ausländischen Bevölkerung, aber teilweise auch bei der Kommunalpolitik und der Kommunalverwaltung. Dafür gibt es verschiedene Gründe. Bisher sind Teile der Bevölkerung mit Migrationshintergrund ausgeschlossen. Wer sich einbürgern lässt, scheidet aus dem Ausländerbeirat aus und verliert das aktive Wahlrecht. Die Ausländerbeiräte haben auf diese Weise gerade die Mitglieder verloren, die besonders gut integriert waren, oft langjährige Erfahrungen in der Beiratsarbeit hatten, mit den Abläufen in der Kommune vertraut waren und funktionierende Beziehungen zu Politik und Verwaltung aufgebaut hatten.





BR 049/05/08 HB/004-02:Parag. 56



Kreisumlagensätze; Entwicklung
Die Verbandsgemeinde, der Landkreis und der Bezirksverband Pfalz werden nicht im Rahmen einer Universalkompetenz tätig, sondern bedürfen - anders als die Gemeinden - für ihre Aufgabenerledigung jeweils eines Kompetenztitels. Deshalb stehen diesen Körperschaften keine eigenen nennenswerten Steuerquellen zu. Sie erheben jeweils eine Umlage von denjenigen Gemeinden und Städten, die zu ihrem Gebiet gehören (§ 72 GemO, § 58 Abs. 3 LKO, § 12 BezO). Die Modalitäten der Umlagenerhebung geben §§ 25, 26 LFAG vor. Das Aufkommen der Kreisumlage und die Kreisumlagensätze steigen seit Jahren exorbitant an (2003: 634 Mio. € bei 36,04 Umlagepunkten; 2007: 875 Mio. € bei 38,62 Umlagepunkten). Die Verbandsgemeindeumlage hat sich im gleichen Zeitraum von 451 Mio. € bei 38,03 Umlagepunkten im Jahr 2003 auf 575 Mio. € bei 38,22 Umlagepunkten im Jahr 2007 entwickelt.





BR 050/04/08 HB/968-02



Revierdienstkosten im Gemeindewald; Verwaltungsrechtsstreit wegen TPL-Umlage
Das Land Rheinland-Pfalz hat am 23.04.2008 beim VG Koblenz in zwei Musterstreitverfahren bezüglich der Revierdienstkosten im Gemeindewald Klage eingereicht. Strittig ist, ob die mit dem staatlichen TPL-Konzept verbundenen Personalausgaben (Technische Produktionsleiter, Technische Produktionsleiter-Assistenten, Gruppenkoordinatoren) im Wege einer Umlagefinanzierung auch den Körperschaften in Rechnung gestellt werden können, die sich ausdrücklich gegen die Umsetzung des TPL-Konzeptes in ihrem Waldbesitz entschieden haben oder denen das TPL-Konzept bislang überhaupt nicht angeboten wird. Die Klage richtet sich gegen die Ortsgemeinde Ellenhausen (Verbandsgemeinde Selters, TPL-Forstamt Hachenburg, keine Inanspruchnahme des TPL-Konzeptes) sowie gegen den Forstzweckverband Kirchspiel Anhausen (Verbandsgemeinde Rengsdorf, Forstamt Dierdorf, kein TPL-Angebot).
Der GStB hatte den betroffenen Kommunen empfohlen, die vom Land für die Jahre 2006 und 2007 angeforderten Abschlagszahlungen nur unter Rückforderungsvorbehalt zu leisten oder eine pauschale Kürzung in Höhe von 30 % vorzunehmen.





BR 051/05/08 DS/866-00



Kommunal- und Verwaltungsreform; „Aufgabenkritik“

Der Ministerrat hat am 08.04.2008 über die sog. „Aufgabenkritik“ im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform beraten. Die 64 Vorschläge, die innerhalb der Landesregierung unter Federführung vom Innenminister ausgearbeitet wurden, dienen nun als Grundlage für die weitere Diskussion.
Es wurden insbesondere folgende Grundsätze angewandt:

  • Dauerhafte finanzielle und administrative Leistungsfähigkeit/Effizienz
  • Orts- und Bürgernähe mit dem sachlich gebotenen Abstand zur Aufgabe
  • Sachzusammenhang mit anderen Zuständigkeiten
  • Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns.





BR 052/05/08 HB/004-02:VKR

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Kommunal- und Verwaltungsreform; Untere Jagdbehörde
Die aktuellen Vorschläge der Landesregierung für Änderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform sehen vor, dass die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Kreisverwaltungen auf die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltungen übergehen. Dies ist auch für die allgemeinen waffenrechtlichen Zuständigkeiten (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine) beabsichtigt. Hinsichtlich der Kreisjagdmeister wird vorgeschlagen, dass sie zu Ehrenbeamten der Landkreise und kreisfreien Städte anstelle des Landes ernannt werden. Die Zuständigkeit für die Ernennung soll vom Präsidenten der SGD Süd auf die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte verlagert werden.





BR 053/05/08 DS/765-00



Pensionsabschlag
Mit Urteil vom 28.03.2008, Az.: 2 A 10262/08.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist, einen Abschlag von seiner Pension hinnehmen muss. Dem Beamten war diese um 7,2 % gekürzt worden, weil er im Alter von 53 Jahren wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Das Gericht ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe einen Pensionsabschlag für die Beamten einführen dürfen, die nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst geleistet hätten. Es sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen müsse. Damit sei es auch gerechtfertigt, wenn mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpensionierung entgegengewirkt wird. Die Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, sei deshalb dem Dienstherrn nicht zuzurechnen.





BR 054/05/08 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/2008