BlitzReport Juli 2008

BlitzReport Juli 2008 © GStB

Kostendämpfungspauschale; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.05.2008, Az.: 2 A 10723/07.OVG, entschieden, dass sich Beamte mit der Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen müssen, auch für die Vergangenheit.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage eines Landesbeamten stattgegeben. Er hatte sich gegen die Kostendämpfungspauschale mit der Begründung gewandt, sie könne nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern nur durch ein Gesetz eingeführt werden. Der Landesgesetzgeber hatte daraufhin die Kostendämpfungspauschale Ende 2007 rückwirkend zum 01.01.2003 mit Gesetzeskraft beschlossen. Das OVG gab nunmehr der Berufung des Landes statt und wies die Klage ab. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde, habe sich bei dem Betroffenen nicht bilden können. Denn die Beihilfenverordnung sehe den Selbstbehalt seit dem Jahre 2003 vor. Die Verordnung sei lediglich aus formellen Gründen ungültig gewesen. Daher habe der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen dürfen. Soweit sich die Kostendämpfungspauschale als Besoldungskürzung auswirke, sei ein Verstoß gegen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung im Prozess um Beihilfen nicht feststellbar. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht unlängst hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale im Lande Nordrhein-Westfalen entschieden.





BR 071/07/08 CR/023-35

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2008



Ausweisung von Wasserschutzgebieten und kommunale Planungshoheit
Mit Urteil vom 08.05.2008, Az.: 1 C 10511/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Wasserschutzgebiet, das große Teile eines Gemeindegebiets umfasst, die kommunale Planungshoheit unzulässig einschränkt. Mehrere Gemeinden hatten gegen die Rechtsverordnung über ein 17 km2 großes Wasserschutzgebiet, das sich über mehrere Gemeinden erstreckt, Normenkontrollklage erhoben. Die Schutzverordnung sah beispielsweise vor, dass Gewerbebetriebe mit einem hohen Gefährdungspotenzial für das Grundwasser ausgeschlossen sind. Gegen andere Verbote wurde eingewendet, dass in einer Gemeinde ein geplanter Stausee nicht mehr realisierbar sei und vorhandene Freizeitanlagen im Bestand gefährdet würden.
Das Gericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass die kommunale Planungshoheit zwar in der Tat eingeschränkt werde, jedoch in einem Umfang, der nicht so groß sei, dass „kein substanzieller Raum für eigene Planungen mehr verbliebe.“ Insbesondere seien innerhalb des Schutzgebietes Misch- und Gewerbegebiete mit grundwasserverträglichen Betrieben, die Erweiterung einer dem Stand der Technik entsprechenden Kanalisation sowie die Versickerung nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers auch weiterhin zulässig. Das OVG hob insbesondere das hohe öffentliche Interesse an einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung hervor; dieses sei „von solch überragendem Rang“, dass selbst schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen seien. Insgesamt seien daher die Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit nicht unverhältnismäßig und dieser kommunale Belang müsse insoweit zurücktreten.





BR 072/07/08 TR/660-21



Landesforsten; Kritik des Rechnungshofes; Stellungnahme der Landesregierung
Die Landesregierung hat zu der vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2007/2008 geübten Kritik an Landesforsten (vgl. BR 028/03/08) Stellung genommen (LT-Drs. 15/2219). Der Rechnungshof hatte u.a. festgestellt, der Landesbetrieb sollte zweistufig organisiert werden. Eine eigenständige Forstabteilung im Ministerium wäre dann nicht mehr erforderlich.
Die Landesregierung verteidigt in ihrer Stellungnahme die Integration des Landesbetriebes Landesforsten in die dreistufige Landesverwaltung und weist zur Begründung auf das umfassende Aufgabenspektrum hin. Weiter heißt es: „Mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Organisationsform ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Abteilungs- und Betriebsleitung. Kostenträchtige und ineffiziente Doppelstrukturen, wie sie sich in anderen Bundesländern entwickelt haben, werden mit dem rheinland-pfälzischen Ansatz vermieden. Eine eigenständige Forstabteilung und der dreistufige Aufbau des Landesbetriebs Landesforsten sollen daher beibehalten werden.“





BR 073/07/08 DS/866-00



Ordnungsgemäße Forstwirtschaft; Borkenkäferbefall; Haftung
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.08.2007, Az.: 9 U 25/06, festgestellt, dass eine überlange Lagerung von geschlagenem Holz einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft widerspricht, weil sie einen Befall mit Borkenkäfern begünstigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie das nahe am Fichtenbestand des Klägers gepolterte Holz nicht alsbald abtransportierte, sondern – chemisch unbehandelt – liegen ließ. Der insoweit Verkehrssicherungspflichtige hafte aus § 823 Abs. 1 BGB für anderweitige Forstschäden, die durch ausschwärmende Borkenkäfer verursacht wurden. Das Gericht sieht im vorliegenden Sachverhalt die Kausalität zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Schaden des Klägers aus dem Windwurf als gegeben an.





BR 074/07/08 DS/866-00



Hundesteuer bei gewerblicher Hundehaltung
Nach dem Urteil des VG Trier vom 15.05.2008, Az.: 2 K 976/07.TR, darf für den Fall, dass eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, keine Hundesteuer erhoben werden. Zur Begründung führt das Gericht aus, als örtliche Aufwandssteuer dürfe die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen. Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, dürfe hingegen nicht besteuert werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht grenze den Gewerbebetrieb von der einkommens- und gewerbesteuerlich unbeachtlichen, für die Aufwandssteuer hingegen beachtlichen Liebhaberei ab.
Im konkreten Fall sahen die Richter erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Neben dem Umstand, dass die Klägerin die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Hinzu komme, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen kostenverursachend beantrage.





BR 075/07/08 GF/963-60



Zweitwohnungssteuer; Student
Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.04.2008, Az.: 6 A 11354/07.OVG, kann ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.





BR 076/07/08 GF/963-90

Weitere Info: GStB-N Nr. 0133/2008



Jagdsteuer; Zulässigkeit
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 03.12.2007, Az.: 9 KN 10/07, in grundsätzlicher Weise mit der Erhebung der Jagdsteuer auseinandergesetzt. Nach Auffassung des OVG handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasse. Bei der Ausübung des Jagdrechts, unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd oder eine Eigenjagd vorliege, handele es sich um eine solche besondere Konsumfähigkeit. Bei nicht verpachteter Eigenjagd liege der die Steuererhebung rechtfertigende Vorteil darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf die Verpachtung der Jagd und die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichte. Die Einordnung der Jagdsteuer als eine Aufwandsteuer scheitere auch nicht daran, dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Naturschutzes verfolgt würden.
Das OVG ist weiter der Auffassung, dass die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Jagdsteuer nicht entgegensteht. Durch die Pflicht zur Hege werde die Jagdausübung weder im Kern gemeinnützig noch Teil der Daseinsvorsorge. Sie diene vielmehr weiterhin der Verwirklichung von Eigeninteressen des Jagdausübungsberechtigten und damit der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfes unter Einsatz von Einkommen und Vermögen, so dass die Steuererhebung gerechtfertigt sei.





BR 077/07/08 DS/765-00



Feuerwehrkosten; Minderjähriger
Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.05.2008, Az.: 7 A 10183/08.OVG, kann ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.
Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten in Höhe von rd. 10.000 € verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette zumal an einer Lagerstätte für Stroh zu unterlassen sei.





BR 078/07/08 GF/123-60

Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2008



Lehrer; Arbeitszimmer in der Schule
Lehrer haben keinen Anspruch auf ein eigenes Arbeitszimmer in der Schule. Dies entschied das VG Karlsruhe mit Urteil vom 28.01.2008. Auch in Rheinland-Pfalz kam es vermehrt zu Anträgen von Lehrkräften auf Zuweisung eines dienstlichen Arbeitszimmers gegenüber den kommunalen Schulträgern.
Ein Realschullehrer hatte bei seinem Dienstherrn erfolglos beantragt, ihm ein Arbeitszimmer samt Büroeinrichtung, Internetzugang und Büromaterialien zur Verfügung zu stellen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Anspruch lasse sich weder aus der beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes herleiten. Die Fürsorgepflicht sei in ihrem Wesenskern nicht beeinträchtigt, denn der Kläger sei ohne das begehrte Arbeitszimmer in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich belastet. Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts könne er die Räumlichkeiten in der Schule nutzen. Es liege außerdem ein sachlicher Grund dafür vor, dass Lehrern im Gegensatz zu anderen Beamten kein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, denn die Arbeitszeit von Lehrern sei nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden.





BR 079/07/08 GT/200-00