BlitzReport Januar 2008

BlitzReport Januar 2008 © GStB

Doppik; Prüfung der Eröffnungsbilanz durch einen Wirtschaftsprüfer macht überörtliche Prüfung entbehrlich
Die Prüfung des Jahresabschlusses und der Eröffnungsbilanz obliegen dem Rechnungsprüfungsausschuss und - sofern vorhanden - dem Rechnungsprüfungsamt (§§ 110 Abs. 2, 3, 112 Abs. 1 Nr. 1 GemO, Art. 8 § 13 Abs. 2 KomDoppikLG). Mit Zustimmung des Gemeinderates können sie sich unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 5 GemO sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.
Die überörtliche Prüfung baut auf den Ergebnissen der örtlichen Prüfung auf. Sofern Wirtschaftsprüfer als sachverständige Dritte mit der Prüfung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses beauftragt sind, erübrigt sich insoweit eine überörtliche Prüfung. Nur wenn Wirtschaftsprüfer zu Einzelfragen als sachverständige Dritte herangezogen wurden oder im Auftrag der Verwaltung die Eröffnungsbilanz lediglich einer „groben Durchsicht“ unterzogen haben, ist eine vertiefte Betrachtung der Eröffnungsbilanz im Rahmen der überörtlichen Prüfung erforderlich.





BR 001/01/08 HB/901-05



Kindertagesstättengesetz; Personalkosten; Vergütung
Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2007, Az.: 7 A 10653/07.OVG, hat der Träger einer Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 1 KitaG einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist. Dies ist für Erziehungskräfte grundsätzlich der Fall. Im Übrigen war nach Auffassung des OVG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 5c wegen der Betreuung von Kindern mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ gerechtfertigt.





BR 002/01/08 GF/461-10



Kindergartenträger; Personalkosten für Busbegleitung
Nach dem Urteil des VG Trier vom 29.11.2007, Az.: 6 K 542/07.TR, ist eine Kürzung der zuwendungsfähigen Personalkosten eines Kindergartenträgers durch den beklagten Landkreis im Hinblick auf die bei der Busbegleitung eingesetzten Erziehungskräfte nicht rechtmäßig.
Bei der Geltendmachung tarifgerechter Personalkosten für Erziehungskräfte, die dem in der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes geregelten Personalschlüssel entsprechen würden, handele es sich grundsätzlich um angemessene Aufwendungen, die anzuerkennen seien. Hinsichtlich dieser geltend gemachten Kosten bestehe seitens des Kindergartenträgers auch ein strikter Rechtsanspruch auf Förderung, der auch gerichtlich durchsetzbar sei. Eine Reduzierung dieser Kosten sei daher nicht möglich.





BR 003/01/08GF/461-10



Jagdverwaltung; Besonderes Gebührenverzeichnis
Die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29.10.2007 ist am 12.12.2007 in Kraft getreten (GVBl. S. 273). Die Gebührensätze wurden der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst und sind um ca. 10 % gestiegen. Dies betrifft u.a. auch die Gebühren, die im Vorverfahren für Wildschadenssachen erhoben werden. Die Gebühr für die Jägerprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines ist erheblich angehoben worden, nämlich von 127,80 € auf 240 €.
Bei Gebührengegenständen der Ordnungsziffern 4 und 5 sind statt Gebührensätzen Gebührenrahmen eingeführt worden. Durch die Möglichkeit der Festsetzung der Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens können die tatsächlichen Gegebenheiten besser berücksichtigt werden.
Für die Entscheidung der unteren Jagdbehörde über die Genehmigung für die Fütterung von Schalenwild bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen wird gemäß § 3 der Landesverordnung Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen.





BR 004/01/08 DS/765-00



Gemeinschaftlicher Jagdbezirk; Existenz einer Jagdgenossenschaft
Eine Jagdgenossenschaft hat vor dem Verwaltungsgericht die Angliederungsverfügung der zuständigen unteren Jagdbehörde angefochten, mit der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes einem Eigenjagdbezirk angegliedert werden. In seinem Urteil vom 17.12.2007, Az.: 2 K 93/07.KO, stellt das VG Koblenz fest, dass bereits im Jahre 1995 die Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes unter die gesetzliche Mindestgröße gesunken war. Die Klage sei unzulässig, weil es der Klägerin an der Beteiligtenfähigkeit fehle. Die Klägerin als Jagdgenossenschaft existiere nicht mehr.
Nach Abzug der dem Eigenjagdbesitzer gehörenden, im Zusammenhang stehenden Flächen verbleibt nach Auffassung des VG Koblenz keine Fläche mehr, welche die Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erreicht. Da der gemeinschaftliche Jagdbezirk bereits vor Klageerhebung kraft Gesetzes erloschen war, bestehe auch die Jagdgenossenschaft nicht mehr.





BR 005/01/08 DS/765-00



Zweitwohnungssteuer
Nach dem Urteil des VG Mainz vom 11.12.2007 darf die Stadt Mainz von Studenten weiterhin keine Zweitwohnungssteuer verlangen. Ziel der Zweitwohnungssteuer, so das Gericht, soll sein, solche Personen mit einer Abgabe zu belegen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreiche, zwei Wohnungen zu unterhalten, über die sie rechtlich verfügen können. Dies sei bei Studenten nicht der Fall, weil sie über das Zimmer im Elternhaus, das im entschiedenen Fall als Erstwohnsitz gemeldet war, rechtlich nicht verfügen können.





BR 006/01/08 GF/163-90



Anlage von Kurzumtriebswäldern; Hinweise zum waldrechtlichen Status
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 07.12.2007 Hinweise zum waldrechtlichen Status von Kurzumtriebswäldern in Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Kurzumtriebswälder sind grundsätzlich als Wald im Sinne von § 3 LWaldG anzusehen. Gleichwohl kann die Waldeigenschaft in Ausnahmefällen durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden. Dieser Ausnahmefall ist durch das „Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen“ vom 10.07.1995 geregelt. Sollten die Tatbestandsmerkmale dieses Gesetzes erfüllt sein, wird durch die Anlage von Kurzumtriebswäldern keine Waldeigenschaft im Sinne des LWaldG begründet, da es sich rechtlich nach wie vor um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Das LWaldG insgesamt und vor allem dessen Regelungen in § 14 zur Erstaufforstung und Umwandlung kommen in diesen besonderen Fällen nicht zur Anwendung, jedoch nur solange eine Betriebsprämie bzw. eine Energiepflanzenprämie beantragt wird. Sobald ein Wegfall der Förderung erfolgt, ist die Schutzwirkung der bundesgesetzlichen Regelung hinfällig und die Fläche wird unmittelbar Wald im Sinne des LWaldG. Die Regelungen des § 14 LWaldG kommen dann zum Tragen.





BR 007/01/08 DS/866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0322/2007



Waldzustandsbericht 2007
Der Kronenzustand der Waldbäume als Indikator für den Vitalitätszustand der Wälder in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2007 gegenüber dem Vorjahr verbessert. Der Anteil der deutlichen Schäden ist um 8 % auf 28 % gesunken. Der Anteil an Probebäumen ohne sichtbare Schadmerkmale ist mit 31 % um 6 % gestiegen.
Während sich bei Fichte und Kiefer der Kronenzustand leicht verbessert hat, zeigen die Baumarten Buche und Eiche deutliche Erholungstendenzen. Beeinflusst wird der Waldzustand im Jahre 2007 durch einen günstigen Witterungsverlauf und das im Vergleich zum Vorjahr geringe Ausmaß von Insektenfraß.
Weitere Info: www.wald-rlp.de





BR 008/01/08 DS/866-00



Hartz IV; Arbeitsgemeinschaften verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 die Zusammenlegung der Aufgaben von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) in gemeinsame Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) für verfassungswidrig erklärt. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis Ende 2010 eingeräumt, eine verfassungsgemäße Umsetzung des SGB II herbeizuführen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis Ende 2010, bleibt die Norm anwendbar.





BR 009/01/08 AS/400-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0331/2007