BlitzReport Februar 2008 © GStB
Waldarbeiter; Tarifrecht; Lohnberechnung | Für die staatlichen Waldarbeiter ist zum 01.01.2008 ein Tarifergebnis auf Basis des TV-L erzielt worden. Für die Waldarbeiter der Gemeinden sind die Tarifverhandlungen bezüglich des TVöD-Forst zunächst gescheitert, d.h. der MTW gilt unverändert fort. Vor diesem Hintergrund kann die bisherige wechselweise Beschäftigung nach § 64 MTW nur in Form des außertariflichen Verfahrens „wechselweiser Einsatz“ fortgeführt werden. Dies gilt für alle staatlichen Waldarbeiter, mit denen bisher eine wechselweise Beschäftigung vereinbart war sowie für alle kommunalen Waldarbeiter, mit denen bisher eine wechselweise Beschäftigung im Staatswald vereinbart war. Die entsprechenden Vertragsabschlüsse sollen bis 01.04.2008 erfolgen. Interkommunal, d.h. zwischen zwei dem MTW unterliegenden kommunalen Arbeitgebern und ihren Waldarbeitern, ist die wechselweise Beschäftigung hingegen grundsätzlich auch weiterhin möglich. Für den Einsatz der staatlichen Waldarbeiter sind landesweit die einheitlichen Verrechnungssätze von 32 € bzw. 37 € pro Einsatzstunde festgesetzt worden. Sie verstehen sich als Nettobeträge zzgl. 10,7 % Umsatzsteuer. Für die kommunalen Waldarbeiter werden für das „Startjahr“ 2008 gleichfalls die genannten Verrechnungssätze empfohlen. Künftig ist es allerdings Sache der kommunalen Arbeitgeber, für ihre Beschäftigten personenspezifische Verrechnungssätze festzulegen. Landesforsten hat sich verpflichtet, die Lohnberechnung nach MTW bis zum In-Kraft-Treten eines TVöD-Forst zzgl. eines Übergangszeitraumes von sechs Monaten durchzuführen. Daher wird es für die kommunalen Waldarbeiter voraussichtlich bis Mitte 2009 beim bisherigen Verlohnungsverfahren bleiben. Derzeit ist es nicht erforderlich, dass sich die kommunalen Arbeitgeber mit Entscheidungen bezüglich der künftigen Entgeltberechnung auseinandersetzen. |
BR 013/02/08 DS/866-24 Weitere Info: kosDirekt | |
Kommunale Doppik; Bewertung des Wald-vermögens | Die Bewertung des kommunalen Waldvermögens zu Bilanzierungszwecken ist von besonderer Bedeutung, da der Wald sowohl von seinem Flächenumfang als auch von seinem Wert her die Vermögenslage gerade kleinerer Gemeinden im ländlichen Raum maßgeblich prägt. Die Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung (GemEBilBewVO) vom 28.12.2007 (GVBl. 2008, S. 23) sieht die Bewertung des Grund und Bodens, des stehenden Holzvorratsvermögens sowie des gefällten und aufbereiteten Holzes vor. Ferner sind Gebäude und bauliche Anlagen im Wald sowie besondere Einrichtungen (z.B. Waldwege, Holzlagerplätze) zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. l GemEBilBewVO mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone. Kann auf diesen Wert nicht zurückgegriffen werden, ist landeseinheitlich ein Wert von 0,20 € je m2 anzusetzen. Der Bewertungsansatz für das stehende Holzvorratsvermögen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 GemEBilBewVO basiert im Regelfall auf den Inventurdaten der Betriebsplanung (Forsteinrichtung). In einem zentralen, von Landesforsten automatisiert durchgeführten Verfahren wird ein Bestandeserwartungswert der Baumart bzw. Baumartengruppe pro Hektar mit Hilfe des Alterswertfaktorenverfahrens berechnet. Auf die ermittelten Bestandeswerte wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 50 % für besondere wertbeeinflussende Faktoren vorgenommen, die bei der Bewertung aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt werden konnten. Stehendes Holzvorratsvermögen, das keiner regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, ist landeseinheitlich mit dem Erinnerungswert von 1 € je Hektar anzusetzen. |
BR 014/02/08 DS/866-00 | |
Witwenpension | Mit Urteil vom 17.12.2007, Az.: 2 A 10800/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, keine Witwenpension erhält. Entgegen der anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes geht das OVG davon aus, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Vermutung, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen, im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden konnte. Der Ehemann der Klägerin verstarb 24 Tage nach der Hochzeit an einem Bronchialkarzinom. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung durch besondere objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, zu widerlegen. Ihr Mann sei nicht überraschend verstorben. Die lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. |
BR 015/02/08 CR/023-44 Weitere Info: GStB-N Nr. 0010/2008 | |
Disziplinarrecht; Nebentätigkeit | Mit Urteil vom 18.12.2007, Az.: 3 A 11017/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Beamter, der auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler nachgeht und dabei zum Zwecke der Steuerhinterziehung auch Scheinverträge abschließt, aus dem Dienst zu entfernen ist. Der Beamte hat nach Auffassung des Gerichts nicht nur eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Die Nebentätigkeit sei auch zum Teil innerhalb eines Zeitraumes erfolgt, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Außerdem wecke eine nach außen sichtbare Tätigkeit eines dienstunfähigen Beamten, die als Arbeitsleistung aufgefasst werden könne, sowohl bei dem Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. Ferner habe der Beamte durch den Abschluss von Scheinverträgen gegen die zu beachtende Pflicht verstoßen, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Steuerverkürzung führten. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. |
BR 016/02/08 CR/023-46 Weitere Info: GStB-N Nr. 0021/2008 | |
Kindertagesstätten-gesetz; Heranziehung der Gemeinden gemäß § 12 Abs. 6 | Gemäß § 12 Abs. 6 KitaG sollen sich die im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte liegenden Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft am Anteil des Jugendamtsträgers beteiligen. Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2007, Az.: 7 A 10850/07.OVG, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass die Beteiligung in der Regel mit dem Anteil erfolgt, den eine Gemeinde zu zahlen hätte, wenn sie selbst Träger wäre. Damit hat das OVG erneut seine Rechtsprechung vom 16.09.1997 bestätigt. Im Übrigen kommt es nach Auffassung des OVG für den Begriff der „besonderen finanziellen Leistungsschwäche“ der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmen und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann. |
BR 017/02/08 GF/461-10 Weitere Info: GStB-N Nr. 0014/2008 | |
Landesbesoldungs- und –versorgungs-anpassungsgesetz 2007/2008; Familienzuschlag | Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungs- und -ver-sorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21.12.2007 (GVBl. S. 283) wurde der Familienzuschlag der Stufe 4 und höher um 50,00 € erhöht. Die Erhöhung ist rückwirkend ab 01.01.2007 (nicht zum 01.01.2008 – wie im Gesetzentwurf vorgesehen ) in Kraft getreten. Ab 01.01.2007 gilt gem. Art. 2 Nr. 6 die Anlage III in der Fassung der Anlage 2 zum LBVAnpG 2007/2008 und ab 01.07.2007 ist die Anlage II in der Fassung der Anlage 1 zum LBVAnpG 2007/2008 anzuwenden. |
BR 018/02/08 CR/023-44 Weitere Info: GStB-N Nr. 0011/2008 | |
Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege; Satzungsmuster | Das AG Rockenhausen hat sich mit Urteil vom 10.10.2007 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit § 9 „Ordnungswidrigkeiten“ des GStB-Satzungsmusters über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege befasst. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nicht schon allein die zweckwidrige Benutzung der Wege eine Ordnungswidrigkeit begründet. Erst die zweckwidrige Benutzung in Verbindung mit dem Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung (etwa ein Verkehrsschild) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. An das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit werden damit durch die Satzung erhöhte, nämlich kumulative, Anforderungen gestellt. Das AG weist darauf hin, dass die Begründung einer Ordnungswidrigkeit unter zwei kumulativen Voraussetzungen nicht zwingend ist. Aus Sicht des GStB sollte die Festsetzung eines Bußgeldes möglich sein, wenn ein Verstoß gegen die in der Satzung aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist in § 9 Abs. 1 des Satzungsmusters im 2. Halbsatz („und wer einer auf Grund . . . zuwiderhandelt“) das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt worden. |
BR 019/02/08 DS/653-45 | |
Landesumwelt-informationsgesetz; Körperschaftswald; GIS-Daten | Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem GStB und dem Waldbesitzerverband Hinweise für die nachgeordneten Forstdienststellen zum Umgang mit den bei Landesforsten in elektronischer Form vorhandenen GIS-Daten formuliert. Sofern ein Dritter (z.B. ein Planungsbüro oder eine Privatperson) unter Bezugnahme auf das Landesumweltinformationsgesetz Auskünfte zu bei Landesforsten vorhandenen GIS-Daten eines Körperschaftswaldbetriebes begehrt, ist zunächst zu prüfen, ob Ablehnungsgründe vorliegen. Wird der Antrag beantwortet, sind die Informationen grundsätzlich zu anonymisieren. Um sicherzustellen, dass die vorgenommene Anonymisierung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann, sollen entsprechende Anfragen möglichst in Papierform und nicht elektronisch beantwortet werden. |
BR 020/02/08 DS/866-00 Weitere Info: kosDirekt | |
Verkehrssicherungs-pflicht des Waldeigentümers; Sturz eines Fahrradfahrers | Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.01.2008, Az.: I-19 U 28/07, die Klage eines Fahrradfahrers, der sich bei einem Sturz im Wald schwere Verletzungen zugezogen hatte, zurückgewiesen. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf die Abwehr sog. atypischer Gefahren. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldeigentümer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, hingegen stets rechnen. Im strittigen Sachverhalt war der Fahrradfahrer auf einer breit angelegten, mäßig ansteigenden Stufung gestürzt, mit der es dem Wanderer erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, sind nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht unüblich. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss – auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer – jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad anzuhalten. Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, also bei einem Fahren im Schritttempo, hätte der bedauerliche Unfall vermieden werden können. |
BR 021/02/08 DS/866-00 | |