BlitzReport Dezember 2008

BlitzReport Dezember 2008 © GStB

Alkoholische Getränke an Tankstellen; Ladenschluss
Das VG Neustadt hat mit Urteilen vom 13.11.2008, Az.: 4 K 797/08.NW, entschieden, dass das Verbot, an Tankstellen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr alkoholische Getränke nur in begrenzten Mengen abzugeben, rechtmäßig ist. Nach dem Ladenöffnungsgesetz darf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten sog. Reisebedarf verkauft werden; hierzu zählen u.a. Genussmittel in kleineren Mengen. Die Behörde sei berechtigt gewesen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mittels Verwaltungsakt das schon im Gesetz angeordnete Verbot für den Einzelfall im Hinblick auf die Begriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ zu konkretisieren.





BR 127/12/08 CR/148-05

Weitere Info: GStB-N Nr. 0309/2008



Feuerschutzsteuer; Ertragshoheit; Föderalismusreform II
Im Rahmen der Föderalismusreform II ist offenbar beabsichtigt, die Verwaltungskompetenz für die Versicherungssteuer unter Einbeziehung der Feuerschutzsteuer von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz ist das Aufkommen der bisher in Länderhoheit liegenden Feuerschutzsteuer ein wichtiger Finanzierungsbeitrag für die Arbeit der Feuerwehren. Mit Schreiben vom 27.11.2008 unterstützt Innenminister Bruch die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, wonach bei einer Übertragung dieser Ertragshoheit auf den Bund eine eigenständige finanzielle Kompensation zur Sicherung des Brandschutzes erforderlich ist.





BR 128/12/08 AS/123-90

Weitere Info: GStB-N Nr. 0331/2008



Jagdgenossenschaft; Wirksamkeit von Beschlüssen

Das VG Osnabrück hat mit Urteil vom 08.04.2008, Az.: 1 A 581/06, u.a. festgestellt:

  • Die Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft kann, soweit hierdurch keine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte eines Jagdgenossen verletzt werden, von diesem nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen werden.
  • Ein Beschluss des Jagdvorstandes, für den nach den Satzungsbestimmungen der Jagdgenossenschaft die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann von dieser nachträglich genehmigt werden.
  • Der Jagdvorstand ist nicht verpflichtet, sich im Interesse der Wahrung strikter Neutralität einer Bewertung der abgegebenen Pachtgebote gegenüber der Mitgliederversammlung zu enthalten.
  • Eine fehlerhafte Abstimmung führt nur dann zur Unwirksamkeit des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, wenn sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung kausal auswirkt.
  • Die fehlerhafte Protokollierung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führt nicht zu dessen Unwirksamkeit.





BR 129/12/08 DS/765-22



Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft; Verfahren in Wildschadenssachen
Eine vom GStB mit Schreiben vom 10.11.2008 kurzfristig durchgeführte Umfrage bei seinen Mitgliedern zeigt, dass sich die Gesamtzahl der Wildschadensanmeldungen bezüglich Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft in den Jahren 2006, 2007 und 2008 deutlich, wenn auch regional unterschiedlich, nach oben entwickelt hat. In fast allen Rückäußerungen wird erläuternd auf aktuelle deutlich steigende Schäden in öffentlichen und privaten Grünanlagen sowie auf eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwiesen.
Die weit überwiegende Zahl der Wildschäden wird allerdings außerhalb des jagdrechtlich festgelegten Verfahrens in Wildschadenssachen einvernehmlich zwischen den Parteien reguliert. Demgemäß sind Angaben über die Entwicklung der Gesamtschadenssumme im Regelfall nicht möglich. Auch angemeldete Wildschäden werden weit überwiegend einer gütlichen Einigung zugeführt. Nur in relativ wenigen Fällen wird ein schriftlicher Vorbescheid erlassen.
Obgleich der Geschädigte im Rahmen der Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 LJGDVO verpflichtet ist, auch Angaben zur Schadenshöhe zu machen, scheint dies in der Praxis eher die Ausnahme.





BR 130/12/08 DS/765-00



Musterjagdpachtvertrag Land Rheinland-Pfalz; Wildschäden am Wald
Das Land Rheinland-Pfalz hat einen neuen Musterjagdpachtvertrag veröffentlicht, der bei der Verpachtung staatlicher (Teil-) Eigenjagdbezirke Anwendung findet. Der Musterjagdpachtvertrag des Landes weist insbesondere die Neuerung auf, dass auf eine Wildschadensverhütungspauschale verzichtet wird. Stattdessen ist in § 7 eine einzelfallbezogene Schadensermittlung und Schadensersatzleistung (vergleichbar dem Verfahren bei landwirtschaftlichen Kulturen) vorgesehen.
Für alle im Staatswald auf forstlich genutzten Grundstücken auftretenden Wildschäden hat der Pächter dem Verpächter Ersatz zu leisten. Die Schadensermittlung erfolgt auf der Grundlage der „Hilfstabellen für die Bewertung von Verbiss- und Schälschäden“, die Bestandteil des Vertrages sind.





BR 131/12/08 DS/765-24

Weitere Info: GStB-N Nr. 0322/2008



Kindertagesstättengesetz; Verpflegungspauschale
Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 23.10.2008 eine satzungsrechtliche Regelung, wonach für die Mittagessenverpflegung eines Kindes eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben wird, als rechtswidrig und folglich nichtig angesehen. Nach Auffassung des Gerichts soll der Mittagessenbeitrag nicht nur möglichst weitgehend die zusätzlichen Kosten des Trägers decken, sondern insbesondere unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ein Äquivalent für die erhaltene Leistung „Mittagessen“ sein. Eine monatliche Verpflegungspauschale wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie führe dazu, dass für jedes Kind, welches am Mittagessen teilnehmen will, grundsätzlich die volle Verpflegungspauschale erhoben wird, und zwar unabhängig davon, wie oft das Kind tatsächlich am Mittagessen teilnimmt.





BR 132/12/08 GF/461-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0318/2008



Friedhofssatzung; Kinderarbeit; Zuständigkeit
Der Inhaber eines Steinmetzbetriebes, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien bezieht, hat Normenkontrollantrag gegen eine Friedhofssatzung gestellt. Nach seiner Auffassung fehle der Gemeinde die erforderliche Regelungskompetenz, denn die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Dies hat das OVG bestätigt und die umstrittene Satzungsregelung für unwirksam erklärt. Die verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Gemeinde, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, fänden in der fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenz ihre Schranke. Ihre Satzungsbefugnis reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht aus. Die Gemeinden könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifisch-örtlichen Bezug regeln. Ein solcher fehle aber bei der Bekämpfung von Kinderarbeit.





BR 133/12/08 CR/730-00



Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil, Anwendbarkeit der HOAI
Wird der einmalige Beitrag nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben. Ein vom Rat beschlossener überhöhter Gemeindeanteil, der zu einem die Beitragspflichtigen zu niedrig belastenden Beitragsbescheid führt, greift nicht in deren Rechte ein und führt damit nicht zur Aufhebung des Beitragsbescheides.
Zum ausbaubeitragsfähigen Aufwand zählen auch die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zum Ausbau der Anlage aufwenden muss. Allerdings darf die Kommune insoweit nur kostendeckend arbeiten und keinen Gewinn erzielen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie die Eigenleistungen beispielsweise nach Stundensätzen berechnet, die nach den Bezügen bzw. Entgelten der eingesetzten Mitarbeiter gestaffelt sind. Angesichts des vergleichsweise hohen Aufwands, den diese Art der Bewertung von Eigenleistungen mit sich bringt, dürfen auch fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften in sachgerecht modifizierter Form entsprechend angewendet werden. Der Rückgriff auf die HOAI ist allerdings nur dann frei von Bewertungsmängeln, wenn der in dieser Verordnung berücksichtigte Gewinn des Architekten bzw. Ingenieurs ausgeblendet wird. Mit Rücksicht darauf dürfen Mindesthonorarbeträge nach der HOAI nur zur Hälfte in die Aufwandsermittlung eingestellt werden.
Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.01.2008, Az.: 6 A 11081/08.OVG, festgehalten.





BR 134/12/08 GT/653-31



Niederwälder in Rheinland-Pfalz
Am 01.08.2008 startete ein von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördertes Projekt mit dem Titel „Schutz durch Nutzung: Ein Raum-Zeit-Konzept für die Entwicklung der Stockausschlagwälder in Rheinland-Pfalz“. Projektpartner sind die Universität Freiburg sowie Landesforsten Rheinland-Pfalz. Innerhalb der nächsten drei Jahre werden Bewirtschaftungsmodelle für Stockausschlagwälder in Rheinland-Pfalz entwickelt.
Der GStB sowie Bürgermeister berührter Gemeinden sind im Projektbeirat vertreten. In Rheinland-Pfalz existieren ca. 160.000 ha aus Stockausschlag entstandene Wälder, vor allem im Gemeindewald und im Kleinprivatwald.





BR 135/12/08 DS/866-00