BlitzReport August 2008

BlitzReport August © GStB

Kreis- und Verbandsgemeinde-
umlagen im Jahre 2007

Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erheben die Landkreise und Verbandsgemeinden von den angehörigen Gemeinden eine Umlage. Sie wird auf Basis einer Maßzahl errechnet, bei deren Ermittlung die Steuerkraft der jeweils angehörigen Gebietskörperschaften und die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zufließenden Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden. Multipliziert mit dem Umlagesatz - einem Prozentsatz, der in der Haushaltssatzung des jeweiligen Kreises bzw. der Verbandsgemeinde festgelegt wird - ergibt sich die von den nachgeordneten Kommunen aufzubringende Umlage. Im Jahre 2007 vereinnahmten die Landkreise knapp 875 Mio. €, die Verbandsgemeinden rund 575 Mio. € an Umlagen von ihren angehörigen Gemeinden. Das waren 15,4 % bzw. 9,1 % mehr als im Jahre 2006. Die Umlagesätze blieben nahezu unverändert. Die höchsten Umlagen vereinnahmte im Jahre 2007 mit rund 612 € je Einwohner der Kreis Mainz-Bingen. Hier war gegenüber 2006 eine Steigerung um 55,2 % festzustellen. Es folgten mit knapp 310 € je Einwohner (plus 11,9 %) der Landkreis Neuwied und der Westerwaldkreis mit 296 € je Einwohner (plus 12,4 %). Bei den Verbandsgemeinden nahm Meisenheim im Landkreis Bad Kreuznach die Spitzenposition ein. Hier betrug die Umlage rund 370 € je Einwohner (plus 60,8 %).





BR 082/08/08 HB/968-02



Ausführungshinweise zur neuen Spendenregelung
Der Landtag hat mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2007 Bestimmungen zur Entgegennahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen durch kommunale Wahlbeamte getroffen. Ohne Ermächtigungsgrundlage kann allerdings keine „Bagatellgrenze" festgelegt werden, so dass derzeit grundsätzlich jede Zuwendung (auch Kleinbeträge) der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Handhabung der neuen Vorschriften wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Rundschreiben vom 18.06.2008 hierzu Handlungsempfehlungen bereitgestellt.





BR 083/08/08 HB/004-02:94Sponsoring

Weitere Info: GStB-N Nr. 0156/2008



Abschuss von Kormoranen; Entwurf einer Landesverordnung

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Juli 2008 den Entwurf einer „Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände“ vorgelegt. Kormorane gehören zu den besonders geschützten Vogelarten, die europarechtlich von einer Bejagung ausgenommen sind. Durch die geplante Verordnung soll nunmehr eine artenschutzrechtliche Ausnahme zum Abschuss erlassen werden.
Der GStB begrüßt die Absicht der Landesregierung. Die bisherige Genehmigung von Einzelabschüssen hat sich, auch vor dem Hintergrund erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden, als nicht zielführend erwiesen. Allerdings sieht der GStB den Verordnungsentwurf in maßgeblichen Punkten als zu restriktiv und bürokratisch an:

  • Der Abschuss sollte nicht auf Jagdausübungsberechtigte beschränkt werden. Angestellte Jäger, Jagdaufseher und Jagdgäste zählen nicht zu den Jagdausübungsberechtigten.
  • Das generelle Verbot der Verwendung von Bleimunition sollte entfallen. Der Einsatz bleifreier Büchsenmunition bei der Jagdausübung befindet sich gegenwärtig noch in einer Testphase, wobei der Großversuch im Land Brandenburg aus Sicherheitsgründen im Juli 2008 abgebrochen wurde.
  • Der Entsorgungsnachweis für getötete Kormorane sollte entfallen. Einen entsprechenden Nachweis kann in der Praxis nur derjenige erbringen, der einen Kadaver über die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgen lässt. Dies ist kostenpflichtig.
  • Das Verbot des Abschusses in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Abs. 1 und 2 LJG sollte in der vorliegenden Form entfallen. Zu den befriedeten Bezirken zählen nämlich ausdrücklich künstliche Fischteiche, also maßgeblich von Kormoranschäden betroffene Bereiche. Die beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Abs. 3 und 4 LJG sollte daher ermöglicht werden.





BR 084/08/08 DS/766-00



Anhebung der Altersgrenze für den freiwilligen Feuerwehrdienst
Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17.06.2008 können ehrenamtliche Feuerwehrleute in Rheinland-Pfalz künftig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ihren Dienst ausüben. Bislang endete der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit dem 60. Lebensjahr. Mit der Anhebung der Altersgrenze wird auf eine immer älter werdende Gesellschaft, aber auch auf den Umstand, dass vor allem junge Menschen von ihrem Wohnort zur Arbeit pendeln, reagiert. Dadurch kann es im ländlichen Raum zu Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Tagesalarmbereitschaft freiwilliger Feuerwehren kommen. Auf Wunsch können freiwillige Feuerwehrleute auch weiterhin mit 60 Jahren aus dem Dienst ausscheiden.





BR 085/08/08 AS/123-00



Aufnahmeanspruch für Schüler aus anderen Bundesländern
Das Land ist berechtigt, den Zugang von Schülern, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht der Schulpflicht unterliegen, zu öffentlichen Schulen ausschließlich auf Landeskinder zu beschränken. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 26.06.2008, Az.: 2 B 10613/08.OVG, festgestellt. Ein Schüler mit hessischem Wohnsitz beantragte die Aufnahme in die Klassenstufe 5 eines Mainzer Gymnasiums, das bereits seine zwei Geschwister besuchen. Die Ablehnung dieses Antrages erfolgte wegen der Ausschöpfung aller Schulplätze an den staatlichen Gymnasien durch Mainzer Schüler. Die Ausgestaltung des Schulwesens, welche der ausschließlichen Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer unterliegt, dient nach Auffassung des OVG in erster Linie der Ausbildung der im eigenen Land lebenden Kinder und Jugendlichen.





BR 086/08/08 GT/200-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0190/2008



Bestattungsrecht; Gebühr für die Abräumung eines Grabes
Mit Urteil vom 05.06.2008, Az.: 2 K 123/07 TR, hat das VG Trier die Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes für rechtmäßig erkannt. Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach die Erhebung einer Gebühr für die Erbringung einer künftigen Leistung grundsätzlich zulässig sei, wenn eine begründete Vermutung für die Annahme bestehe, dass die zukünftige Lei€stung auch erbracht werde. Desweiteren ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt durch die Möglichkeit des Selbstabbaus.





BR 087/08/08 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0167/2008



Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
Mit Urteil vom 17.06.2008, Az.: 1 K 1956/07.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass erhebliche Steuerrückstände im Einzelfall den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis rechtfertigen. Zuverlässig sei nur derjenige, der sein Gewerbe im Einklang mit Recht und Gesetz ausübe, wozu auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten gehöre. Im gegebenen Fall wirke sich besonders nachteilig aus, dass der Kläger in hohem Maße mit der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug gekommen sei. Die Umsatzsteuer sei eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergegeben würde. Indem ein Gewerbetreibender die Umsatzsteuer nicht abführe, schädige er daher die Allgemeinheit und versuche zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen.





BR 088/08/08 CR/141-00



Nichtraucherschutzgesetz; VGH verlängert einstweilige Anordnung
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat die einstweilige Anordnung vom 11.02.2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil ausgesetzt wurde, verlängert. Darüber hinaus hat der VGH seine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin erweitert. Der VGH entschied, dass unabhängig von der Größe des Gastraumes die Aussetzung des Nichtraucherschutzgesetzes für ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig weitergelte. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei das Rauchen darüber hinaus in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm einstweilen erlaubt, auch wenn dort Personal beschäftigt werde. Anders als nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werde die Ausnahme vom Rauchverbot auch künftig nicht davon abhängig gemacht, dass in Ein-Raum-Gaststätten keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten würden.





BR 089/08/08 AS/500-00:NRSG

Weitere Info: GStB-N Nr. 0202/2008



Staatlicher Revierdienst im Gemeindewald; Wildschäden
Der GStB hat mit dem zuständigen Ministerium die Frage erörtert, ob die Erfassung und Bewertung von Wildschäden im Gemeindewald zu den Tätigkeitsbereichen beim staatlichen Revierdienst gemäß § 9 LWaldG gehört. Hintergrund waren Hinweise aus dem Mitgliedsbereich, dass sich einzelne Forstämter im Zuge deutlich vergrößerter Forstreviere zu entsprechenden Tätigkeiten außerstande sahen.
Aus Sicht des GStB ist das Tätigwerden der staatlichen Revierleiter hinsichtlich der erstmaligen Feststellung in der Örtlichkeit und der zumindest überschlägigen monetären Bezifferung im Interesse der waldbesitzenden Gemeinden unverzichtbar. Die gesetzlichen Vorschriften in § 9 Abs. 1 und ggf. auch Abs. 3 LWaldG stehen dieser Verfahrensweise nicht entgegen.
Das zuständige Ministerium hat hingegen die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich um keine Revierdiensttätigkeit im Sinne von § 9 LWaldG handelt. Gleichwohl gebe es ein forst- und jagdpolitisches Interesse der Landesregierung, Wildschäden am Wald grundsätzlich festzustellen und geltend zu machen. Daher habe das Ministerium die Forstämter um eine entsprechende Unterstützung der Gemeinden durch die staatlichen Revierleiter gebeten.





BR 090/08/08 DS/866-00