BlitzReport April 2008 © GStB
Tariftreuegesetz; Urteil des EUGH | Mit Urteil vom 03.04.2008, Az.: C-346/06, hat der Europäi-sche Gerichtshof (EUGH) entschieden, dass Bund, Länder und Gemeinden ihre Aufträge nicht an die Einhaltung von Tarifverträgen koppeln dürfen. Damit hat der EUGH eine entsprechende Regelung des Landes Niedersachsen in dem dortigen Vergabegesetz, das vom OLG Celle dem EUGH zur Prüfung vorgelegt wurde, verworfen. An dieser Entscheidung wird sich nunmehr auch das Land Rheinland-Pfalz in seinem Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz (Tariftreuegesetz), welchem der GStB im Grundsatz zugestimmt hat, orientieren müssen. | |
BR 037/04/08 CR/055-40 | ||
Mindestlohn für private Forstdienstleister | Die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) und der Deutsche Forstunternehmerverband haben für die rund 10.000 Arbeitnehmer bei den forstlichen Dienstleistungsunternehmen die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragt. Der gemeinsame Antrag wurde Mitte März 2008 an den Bundesarbeitsminister gerichtet. Der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns zwischen der IG BAU und dem Deutschen Forstunternehmerverband tritt zum 01.04.2008, frühestens aber mit Beginn der Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € zum 01.04.2008. Er wird zum 01.01.2009 auf 9,38 € und zum 01.07.2009 auf 10,26 € angehoben. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz trat am 01.03.1996 in Kraft. Es soll dafür sorgen, dass Arbeitsbedingungen und Sozialstandards in einer Branche für alle gelten, auch für aus dem Ausland kommende (entsandte) Beschäftigte. So sollen Wettbewerbsverzerrungen durch niedrige Löhne und Sozialleistungen verhindert werden. Das Gesetz galt zunächst nur für das Baugewerbe. Nach dem Gesetz können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden: Sie gelten damit auch für nicht tarifgebundene Firmen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag bundesweit gilt und mehr als die Hälfte der Branchenbeschäftigten erfasst. | |
BR 038/04/08 DS/866-24 | ||
Sturmschäden im Wald; Schadensumfang; Holzverkauf | Das Sturmtief „Emma“ vom 01.03.2008 hat in Rheinland-Pfalz einen Holzanfall von ca. 350.000 fm verursacht, vornehmlich im Westerwald (160.000 fm), in der Eifel (85.000 fm) und im Hunsrück (70.000 fm). Die Holzart Fichte nimmt mit ca. 310.000 fm den weitaus größten Anteil ein. Der Holzanfall beträgt ca. 17 % des Holzanfalls durch „Kyrill“. Auch bundesweit liegt das Schadensausmaß mit etwa 5 Mio. fm weit unter den Schäden durch „Kyrill“. Die Holzvermarktung stellt sich allerdings schwieriger als vor einem Jahr dar, weil die Holzindustrie derzeit bei allen Sortimenten überversorgt ist. Die Sägewerke verfügen europaweit über ein großes Wald- oder Trockenlager und drosseln zudem ihre Produktion, da der Schnittholzmarkt sowohl beim Mengenabsatz als auch bei den Preisen regelrecht zusammengebrochen ist. Das Vermarktungskonzept von Landesforsten sieht daher vor, mindestens bis Ende Juli 2008 landesweit keinen Frischholzeinschlag bei der Baumart Fichte durchzuführen, die aufgearbeiteten Mengen konsequent zu aufnahmefähigen Kunden zu lenken und überschießende Mengen vor dem drohenden Käferbefall einzulagern. | |
BR 039/04/08 DS/866-00 Weitere Info: kosDirekt | ||
Kostentragung von Schulbüchern für Lehrer | Das Land Rheinland-Pfalz muss als Dienstherr seinen Lehrkräften kostenlos die Schulbücher zur Verfügung stellen, die für den Unterricht benötigt werden. Allerdings können Lehrer nicht die nachträgliche Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sie ein Schulbuch ohne vorherige Erlaubnis gekauft haben. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.02.2008, Az.: 2 A 11288/07.OVG. Das OVG stellt zunächst fest, dass der Dienstherr auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten sei, seinen Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Die vom Dienstherrn für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmittel aufgewandten Kosten seien ihm allerdings vom jeweiligen kommunalen Schulträger zu erstatten, weil dieser nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel zuständig sei. Der Lehrer sei allerdings nicht befugt gewesen, das Lehrbuch ohne vorherige Erlaubnis anzuschaffen. Vielmehr habe er es seinem Dienstherrn überlassen müssen, im Rahmen seines Ermessens die Anschaffungskosten etwa durch Sammelbestellung, Verhandlung mit Schulbuchverlagen oder durch sonstige Maßnahmen möglichst niedrig zu halten. | |
BR 040/04/08 GT/200-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2008 | ||
Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden | Mit Urteil vom 06.03.2008, Az.: 6 K 1826/97.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung hat. Der Beamte erkrankte in seiner arbeitsfreien Zeit, die er vor Beginn seines Ruhestandes für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden bekommen sollte. Das VG Koblenz geht davon aus, dass die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden sei. Daran ändere sich nichts, wenn der Kläger während dieser Zeit erkrankt. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt „der dienstfreien Zeit“ auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche auch der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs. | |
BR 041/04/08 CR/023-40 Weitere Info: GStB-N Nr. 0068/2008 | ||
Gewässerausbau; Betretungsrechte | Ist die Planung für eine Gewässerrenaturierung durch rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss genehmigt, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke die dazu notwendigen Arbeiten, vorliegend ging es um Vermessungsarbeiten, zu dulden. Dies entschied das VG Koblenz bereits im März 2007, Az.: 1 K 1787/06.KO. Das Beschwerdeverfahren beim OVG, Az.: 1 A 10460/07.OVG, war erfolglos. Die Duldungspflicht, so die Richter, ergebe sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen des § 73 LWG. Sie erstrecke sich auf das für alle Vorbereitungsmaßnahmen notwendige Betreten und Befahren. Hierzu zählten alle Arbeiten, die ausgeführt werden müssten, um Planunterlagen zu erstellen oder die für den Ausbau notwendigen technischen Daten zu ermitteln, wie etwa Probe€bohrungen, Bodenuntersuchungen oder Vermessungen. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Bausubstanz auf dem Grundeigentum der Klägerin nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verändert worden war und schon deshalb eine Einmessung des aktuellen Bestandes und der aktuellen Geländehöhen als Grundlage für die konkrete Ausführung zwingend geboten erschien. | |
BR 042/04/08 TR/661-02 | ||
Hundesteuer für American Staffordshire Terrier | Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 19.02.2008, Az.: 6 K 1799/07, ist die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier nicht zu beanstanden. Die Hundehalterin hatte darauf verwiesen, dass von ihrem Hund keine Gefahr ausgehe und er als Wachhund für ihr Anwesen im Außenbereich eingesetzt werde. Rechtsgrundlage für die erhobene Hundesteuer, so das Gericht, sei die Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde. Für Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier“ gelte nach der Satzung die unwiderlegliche Vermutung, dass sie gefährlich seien. Von daher sei eine Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde, wie bereits höchstrichterlich entschieden, grundsätzlich zulässig. Hierfür sei ohne Bedeutung, ob der Terrier als Wachhund einzustufen sei. Die Bestimmung in der Hundesteuersatzung, wonach die Steuer für Wachhunde von Anwesen im Außenbereich nur zu ermäßigen sei, wenn es sich bei diesen Tieren nicht um gefährliche Hunde handele, sei rechtmäßig. Dem Satzungsgeber stehe für die Gewährung von Ermäßigungen oder Befreiungen ein weites Ermessen zu; er dürfe danach differenzieren, ob der Wachhund zu einer gefährlichen Rasse gehöre oder nicht. | |
BR 043/04/08 GF/963-60 Weitere Info: GStB-N Nr. 0055/2008 | ||
Jagdrecht; Abschussplanung und Abschusskontrolle | Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) darf gem. § 21 Abs. 2 BJG nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/1766) hinsichtlich der Abschusskontrolle wie folgt Stellung genommen: „Nach § 23 Abs. 4 letzter Satz LJG kann der Verpächter vom Pächter bei Gefährdung oder erheblicher Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels verlangen, dass ihm oder seinem Beauftragten erlegte Stücke zum Nachweis der Erfüllung des Abschussplans vorzuzeigen sind („körperlicher Nachweis“). Unabhängig davon kann eine solche Regelung in den privatrechtlich abzuschließenden Jagdpachtvertrag aufgenommen werden. In der jagdlichen Praxis wird einerseits offensichtlich von dieser Möglichkeit zu wenig Gebrauch gemacht. Andererseits sind die angegebenen Abschusszahlen in sich zum Teil nicht plausibel. Aus diesem Grund zieht die Landesregierung die Einführung des lückenlosen ‚körperlichen Nachweises‘ erlegter Stücke Rotwild bei künftigen Änderungen des Landesjagdrechtes in ihre Überlegungen mit ein.“ | |
BR 044/04/08 DS/765-00 | ||
Binger-Wald-Symposium am 15.09.2008 | Als Termin für das Binger-Wald-Symposium kann der 15.09.2008, 14.00 Uhr, in Bingen vorgemerkt werden. Veranstalter sind der Walderholungsverband Rhein-Nahe, Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie der GStB. Die Veranstaltung steht unter dem Thema „Wälder als Erholungsraum – Chancen und Risiken für Waldbesitzende“. Im Rahmen des Binger-Wald-Symposiums wird u.a. Staatsministerin Conrad sprechen. Die Einladungs- und Anmeldungsunterlagen werden nach der Sommerpause versandt. | |
BR 045/04/08 DS/866-00 | ||