BlitzReport Oktober 2007 © GStB
Dienstvergehen; Behördenrabatte | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10.09.2007, Az.: 3 A 10390/07.OVG, entschieden, dass ein Landesbeamter, der u.a. Privatfahrzeuge unter Inanspruchnahme von Behördenrabatten erwirbt sowie darüber hinaus vielfach gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstößt, aus dem Dienst zu entfernen ist. Der u.a. für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen zuständige Beamte erwarb unter Inanspruchnahme erheblicher Behördenrabatte zur privaten Nutzung zwei Pkws, Motorradkleidung, Autoreifen, ein Laptop sowie ISDN-Anlagen. Der Beamte, dessen Aufgabe es gewesen sei, Unkorrektheiten bei Beschaffungsvorgängen zu verhindern, hat nach Auffassung des Gerichts unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten in ganz erheblichem Maß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Sein Verhalten stelle ein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen und des planmäßigen Vorgehens könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommen werde. Aus diesem Grund sei er aus dem Dienst zu entfernen. | |
BR 110/10/07 CR 023-46 Weitere Info: GStB-N Nr. 0236/2007 | ||
Jagdverpachtung; Wildschadensersatz; Maisanbau für Biogasanlagen | Die kommunale Forderung, dass der Maisanbau für Biogasanlagen den Status einer Sonderkultur im Sinne von § 32 Abs. 2 BJG erhält, wird vom zuständigen Ministerium abgelehnt. Die angeregte Gesetzesänderung im rheinland-pfälzischen Jagdrecht sei zumindest derzeit nicht angezeigt. Ministerin Conrad führt in ihrem Schreiben vom 23.08.2007 u.a. aus: „Nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen gilt grundsätzlich die Jagdgenossenschaft als ersatzpflichtige Institution für Wildschäden. Eine Haftung des Jagdpächters kommt nur dann in Betracht, wenn er den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag ganz oder teilweise übernommen hat. Letzeres war zwar in den vergangenen Jahrzehnten zur Regel geworden, in letzter Zeit sind jedoch mehr und mehr Jagdpachtinteressenten hierzu nicht mehr bereit bzw. pachten nur noch bei eingeschränkter oder gar ausgeschlossener Schadensersatzpflicht. . . . Hierauf müssen sich die Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer bei künftigen Verpachtungen einstellen. Daneben besteht die besondere Wildschadensproblematik bei der Jagdverpachtung durch Maisanbau für Biogasanlagen. . . . Notwendige und an die jeweiligen Verhältnisse angepasste Vereinbarungen lassen sich besser in privatrechtlichen Verträgen regeln. Dies gilt sowohl für Landpachtverträge (z.B. durch die Verpflichtung des Pächters, auf die Erstattung des auf Energiemaisflächen entstehenden Wildschadens zu verzichten bzw. anfallende Umlagen der Jagdgenossenschaft zu ersetzen) als auch für Jagdpachtverträge.“ | |
BR 111/10/07 DS/765-33 | ||
Jagdgenossenschaft; Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit; Nichtigkeit von Beschlüssen | Das VG Freiburg hat mit Urteil vom 18.10.2006, Az.: 2 K 1544/05, festgestellt, dass der Beschluss einer Jagdgenossenschaftsversammlung nichtig ist, wenn er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande kam. Versammlungen der Jagdgenossenschaft sind entsprechend ihrem Wesen grundsätzlich nicht öffentlich. Soll im Einzelfall die interessierte Öffentlichkeit zugelassen werden, bedarf es zumindest der vorherigen Thematisierung dieser Frage in der Jagdgenossenschaftsversammlung und der entsprechenden Feststellung im Protokoll, dass gegen die Zulassung keine Einwendungen erhoben worden sind. Da die Teilnahme von Nicht-Jagdgenossen an der Jagdgenossenschaftsversammlung, soweit ihr der einzelne Jagdgenosse nicht zugestimmt hat, unzulässig in seine Mitgliedschaftsrechte eingreift und seine Eigentumsrechte verletzt, handelt es sich beim Prinzip der Nichtöffentlichkeit nicht um eine reine Formvorschrift. Ein Verstoß hiergegen stellt vielmehr einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und führt zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. | |
BR 112/10/07 DS/765-22 | ||
Schweinepest; Verpflichtung zum Abschuss von Wildschweinen | Jagdpächter können von der zuständigen Behörde zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden, um die Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern. Dies hat das OVG Münster mit Beschluss vom 26.06.2007, Az.: 13 B 703/07, entschieden und damit eine Entscheidung des VG Aachen bestätigt. In einer solchen Verfügung war der Jagdpächter nach Ausbruch der Schweinepest verpflichtet worden, in seinem Revier vom 01.04.2007 bis zum 31.07.2007 monatlich 10 Wildschweine zu erlegen, um einem im Hinblick auf die Seuchengefahr unbedenklichen Bestand von 2 Wildschweinen je 100 ha Wald näher zu kommen. Dagegen hatte sich der Jagdpächter erfolglos gewehrt. Infizierte Wildschweine bilden nach Auffassung des OVG Münster ein Reservoir für den Wildschweinepestvirus und spielen damit eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der Seuche. In der Vergangenheit hätten durch Wildschweine ausgelöste Schweinepestepidemien zu erheblichen Schäden geführt. Im Frühjahr 2006 seien nach Massentötungen in der Landwirtschaft wegen der Schweinepest finanzielle Schäden von 82 Mio. € entstanden. Angesichts des Bestandes in dem ca. 1.000 ha großen Revier des Jagdpächters sei davon auszugehen, dass die Erlegung von 10 Wildschweinen pro Monat auch tatsächlich möglich sei. | |
BR 113/10/07 DS/765-00 | ||
Feuerwehreinsatz; Verjährung | Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Urteil vom 05.12.2006 mit der Berechtigung von Feuerwehrkosten auseinanderzusetzen, die anlässlich einer Havarie auf der Mosel entstanden waren. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die für den Kostenersatz notwendige Gefahrenlage auch noch zu dem Zeitpunkt bestand, als das Schiff am Ufer aufgelandet war. Weiter hatte die beklagte Gemeinde zu Recht die Fahrzeughalterin in Anspruch genommen. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als die Eigentümerin die tatsächliche Verfügungsmacht über das Schiff hatte und als Halterin in Betracht kommen könnte. Nicht gefolgt ist das Gericht der Auffassung der Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland hätte im Rahmen der Störerauswahl als Eigentümerin der Bundeswasserstraße und Zustandsverantwortliche an erster Stelle zur Gefahrenabwehr herangezogen werden müssen. Die Frage, ob hinsichtlich der Verjährung des Kostenersatzanspruchs die 4-jährige Verjährungsfrist nach der Abgabenordnung oder die Verjährungsregelungen des Binnenschifffahrtsrechts zur Anwendung kommen, ließ das Gericht offen, da nach beiden Regelungen keine Verjährung eingetreten war. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 10.08.2007 waren die Streitfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich, weil sie irreversibles Landesrecht betrafen. | |
BR 114/10/07 GF/123-60 Weitere Info: GStB-N Nr. 0006/2007, 0229/2007 | ||
SGB XII; LVO zur Festsetzung der Regelsätze zum 01.07.2007 | Mit der Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.08.2007 (GVBl. S. 142) wurden die Regelsätze gemäß der Veränderung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.07.2007 neu festgesetzt. Die monatlichen Regelsätze gelten wie folgt: 1. Für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 347 €. 2. Für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208 € und b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278 €. Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz jeweils 312 €. | |
BR 115/10/07 AS/400-00:SGBXII | ||
Erschließungsbeitrags-recht; Erschlossensein eines Gewerbegrundstücks in einem Mischgebiet | Mit Urteil vom 27.09.2006, Az: 9 C 4.05, hat das BVerwG festgestellt: 1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. 2. Der ein Erschlossensein begründender Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist. Obwohl in dem zu entscheidenden Fall auf dem betreffenden Grundstück ein Gewerbebetrieb gelegen war, hat das BVerwG als Anforderung an das Erschlossensein nicht ein „Herauffahrenkönnen“ verlangt, sondern vielmehr die Möglichkeit des Zugangs von der Erschließungsstraße für ein erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein ausreichen lassen. | |
BR 116/10/07 GT/610-36 Weitere Info: GStB-N Nr. 0193/2007 | ||
Erschließungsbeiträge; Kosten einer „Baustraße“ | Mit Urteil vom 03.04.2007, Az.: 9 LC 149/04, hat das Niedersächsische OVG grundlegende Aussagen darüber gemacht, in welchen Fällen eine „Baustraße“ und die Kosten hierfür noch zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zu zählen sind. Kosten für die teilweise Herstellung einer Fahrbahn, die später bei endgültiger Herstellung nicht mehr dem zwischenzeitlich geänderten Ausbauprogramm entspricht und im Zuge der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entfernt wird, können danach nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingerechnet werden. Dabei wurde die Beitragsfähigkeit einer „Baustraße“ allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Einbeziehung in den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand setzt voraus, dass nach den technischen Regeln das Anlegen eines solchen Provisoriums für die endgültige Herstellung der Straße für erforderlich gehalten werden durfte. | |
BR 117/10/07 GT/610-36 Weitere Info: GStB-N Nr. 0203/2007 | ||
Tariftreuegesetz | Nachdem bereits das Bundesverfassungsgericht letztes Jahr das Berliner Tariftreuegesetz für mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat, hat jetzt auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, die Ansicht vertreten, dass das Niedersächsische Tariftreuegesetz für öffentliche Aufträge nicht gegen europäisches Recht verstößt. Das Landesvergabegesetz verpflichte die Unternehmen, die von der öffentlichen Hand einen Auftrag bekommen, ihren Arbeitnehmern mindestens den ortsüblichen Tariflohn zu zahlen. Dieser liege deutlich über den in der Baubranche geltenden Mindestlöhnen. Die Regelung verstoße jedoch nicht gegen die europäische Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, da sie den Mitgliedsstaaten erlaube, über die europäischen Vorgaben hinauszugehen. Auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt. | |
BR 118/10/07 CR 602-00; 055-40 | ||