BlitzReport November 2007 © GStB
Kostendämpfungs- pauschale; Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts | In seiner Entscheidung vom 02.10.2007, Az.: 2 BvR 1715/03 u.a., hat das Bundesverfassungsgericht die im nordrhein-westfälischen Beihilferecht normierte Kostendämpfungspauschale für verfassungsgemäß erklärt. Die in § 87c Abs. 4 NBG enthaltene Regelung verstoße weder gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes noch gegen das Alimentationsprinzip. Der Landesgesetzgeber habe nach Auffassung des Gerichts mit der Einführung des § 87c Abs. 4 NBG seine gesetzgeberischen Befugnisse nicht überschritten. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich auf die Bewältigung besonderer Lebenslagen zugeschnitten und liege daher nicht in dem vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesbesoldungsgesetz abschließend geregelten Bereich. Außerdem gehöre das System der Beihilfengewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren, bestehe nicht. | |
BR 121/11/07 CR/023-35; 023-44 Weitere Info: GStB-N Nr. 0260/2007 | ||
Waldarbeiter; Tarifrecht; Lohnberechnung | Der spezielle Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) soll in Zukunft aufgegeben werden. Die Tarifvertragsparteien verhandeln gegenwärtig mit der Zielsetzung, die jeweiligen Tarifverträge (TVöD bzw. TV-L) mit entsprechenden forstspezifischen Besonderheiten auch auf die Waldarbeiter zu übertragen. Ein gemeinsames Tarifwerk für die staatlichen und für die kommunalen Waldarbeiter wird es voraussichtlich ab 01.01.2008 nicht mehr geben. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 08.10.2007 an den GStB angekündigt, dass die Lohnberechnung für die kommunalen Waldarbeiter in Zukunft nicht mehr als kostenfreie Dienstleistung von Landesforsten durchgeführt wird. Dies gilt, sobald der MTW durch einen TVöD-Forst abgelöst wird (mit einer Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten). In der Folge müssen die kommunalen Arbeitgeber entscheiden, inwieweit und zu welchen Kosten eine Einbindung der Waldarbeiterentlohnung in eigene oder externe Abrechnungssysteme möglich ist. In jedem Fall wird Landesforsten die lohnbestimmenden Daten monatlich zur Verfügung stellen. Die heutige tarifliche Regelung zur wechselweisen Beschäftigung gemäß § 64 MTW soll nach Vorstellung von Landesforsten durch den „wechselweisen Einsatz“ ersetzt werden. Damit ist das bisher zwischen allen Einsatzbetrieben praktizierte Umlageverfahren der gesamten Lohnkosten und Lohnnebenkosten nicht mehr möglich. Der Einsatz der Waldarbeiter erfolgt bei „Dritten“ auf der Basis von Verrechnungssätzen. Für die kommunalen Arbeitgeber entsteht ein grundsätzlich neues unternehmerisches Durchbeschäftigungs- und Ausfallrisiko. Mit dem Einsatz für Dritte stellt sich auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht. | |
BR 122/11/07 DS/866-24 Weitere Info: kosDirekt | ||
Gemeindewald; Revierdienstkosten 2007; Umlagefinanzierung des TPL-Konzeptes | Der GStB hat den Gemeinden mit staatlichem Revierdienst, die das TPL-Konzept von Landesforsten nicht in Anspruch nehmen oder denen es noch nicht angeboten wird, empfohlen, die Abschlagszahlung für das Jahr 2007 nur unter Rückforderungsvorbehalt zu leisten oder eine pauschale Kürzung in Höhe von 30 % vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe der Abschlagszahlung für das Jahr 2007 bei staatlichem Revierdienst zeigt der Hektarsatz, der als Grundlage für die Berechnung auf Revier- und Betriebsebene dient, gegenüber der Endabrechnung für das Jahr 2006 einen Anstieg von 50.534 € auf 56.100 €, also um ca. 10 %. | |
BR 123/11/07 DS/866-00 Weitere Info: kosDirekt | ||
Lärm; Verbandsgemeinde muss gegen Bolzen einschreiten | Das OVG hat mit Urteil vom 12.09.2007, Az.: 7 A 10789/07.OVG, eine Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verpflichtet. Der Nachbar sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz, bei der mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation geschossen wird, von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen des Klägers weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. | |
BR 124/11/07 HF/671-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0249/2007 | ||
Feuerwehreinsatz; Beseitigung von Ölspuren | Mit Urteil vom 28.08.2007, Az.: 5 K 5/07.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass der Träger der Feuerwehr bei der Beseitigung von Ölspuren keinen Kostenersatz gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG vom Fahrzeughalter erlangen kann. Die Pflichtaufgaben der Feuerwehr erstrecken sich danach nicht auf jede denkbare Art der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr, sondern sind grundsätzlich im Zusammenhang mit Gefahrensituationen im Rahmen des LBKG zu sehen. Sowohl im Bereich des Gewässerschutzes als auch in dem der Verkehrssicherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz die Gefahrenabwehr nicht der Feuerwehr übertragen. Was die akute Gefahrenabwehr angeht, kann zwar ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich sein. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei Gefahr in Verzug spezielle Zuständigkeitsvorschriften zur akuten Gefahrenabwehr erlassen hat. | |
BR 125/11/07 GF/123-60 Weitere Info: GStB-N Nr. 0262/2007 | ||
Telekommunikations- leitungen; Keine Gebühren bei Baustellenkontrollen | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.09.2007, Az.: 7 A 10255/07.OVG, entscheiden, dass es für die Erhebung von Gebühren für Baustellenkontrollen bei der Reparatur von Telekommunikationslinien im öffentlichen Straßenraum an einer wirksamen gebührenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Baustellenkontrollen durch die Kommune als Straßenbaulastträger erfolgen auf Grund der Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Straßenbaulastträger und Telekommunikationsunternehmen im Telekommunikationsgesetz nicht im Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern in Wahrung eigener Belange der Gemeinde. | |
BR 126/11/07 RB/650-24 Weitere Info: GStB-N Nr. 0252/2007 | ||
Kreuzung von Wirtschafts- weg und Schiene | Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 25.07.2007, Az.: 1 K 1888/06.NW, entschieden, dass die DB Netz AG für die Durchführung von baulichen Maßnahmen an höhengleichen Kreuzungen zwischen Schienenstrecken und Wirtschaftswegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Kostenerstattung nach den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verlangen kann, weil ihr kein Anspruch auf Widmung von Wirtschaftswegen zu dem Zweck zusteht, eine Grundlage für die Kostenbeteiligung Dritter nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz zu schaffen. | |
BR 127/11/07 RB/650-42; 650-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0273/2007 | ||
Ersatzvornahme; Hangrutsch | Mit Urteil vom 13.09.2007, Az.: 1 A 11507/06, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass von einem Bauherrn die Kosten für die Sanierung eines Hanges verlangt werden können, der infolge einer Baumaßnahme in diesem Bereich ins Rutschen geraten war. Die Baumaßnahme zur Errichtung eines Wohnhauses und damit zusammenhängende Abtragungen führten dazu, dass der Hang ins Rutschen geriet, der auch die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft zog. Wegen weiterer Hangveränderungen wurde im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hanges aufgegeben. Die Kosten hierfür wurden dem Bauherrn in Rechnung gestellt. | |
BR 128/11/07 CR/100-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0257/2007 | ||
Änderung des Landeswassergesetzes; SUP-Pflicht; Abwasserbeseitigungs-konzepte | Das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften und des Landesabfallwirtschaftsgesetzes ist am 05.10.2007 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz dient in Bezug auf das Landeswassergesetz vorrangig der Umsetzung der europa- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Pläne und Programme (SUP - Strategische Umweltprüfung). Danach unterliegen künftig u.a. der Wasserversorgungsplan des Landes sowie die Maßnahmenprogramme bzw. Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie der SUP-Pflicht. Eine SUP-Pflicht für die kommunalen Abwasserbeseitigungskonzepte tritt nicht ein, da ihre Erstellung nunmehr freiwillige Aufgabe und nicht mehr Pflichtaufgabe ist. Der GStB berät derzeit mit dem MUFV über die Umsetzung der Neuregelung. Angestrebt wird, dass im Interesse aller Beteiligten auch weiterhin Abwasserbeseitigungskonzepte erstellt werden, allerdings in modifizierter und vereinfachter Form. | |
BR 129/11/07 TR/825-01 | ||