BlitzReport Mai 2007 © GStB
Straßenausbaubeitrags-recht; Gemeindeanteil | Mit Urteil vom 16.01.2007, Az.: 6 A 11315/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz grundsätzliche Aussagen zur Festlegung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht getroffen. Wenn Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage gleichzeitig ausgebaut und abgerechnet werden, kann die Gemeinde grundsätzlich für jede Teileinrichtung gesonderte Gemeindeanteile festlegen oder aber einen Mischsatz bilden, der das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr sämtlicher ausgebauter Teileinrichtungen berücksichtigt. Zwingend ist die Festlegung eines Mischsatzes nur, wenn die Aufwendungen nicht auf die einzelnen ausgebauten Teileinrichtungen aufgeteilt werden können, wie dies für Mischverkehrsflächen typisch ist. Dienen Teileinrichtungen (beispielsweise die Straßenoberflächenentwässerung) ihrerseits mehreren anderen Teilen einer Verkehrsanlage, kann die Gemeinde die Aufwendungen auf die dadurch begünstigten Teileinrichtungen nach sachlichen Kriterien aufteilen. Daneben hat sie die Möglichkeit, hinsichtlich dieser Aufwendungen einen Mischsatz aus den Gemeindeanteilen zu bilden, die für die einzelnen begünstigten Teileinrichtungen festgesetzt wurden. Kommen diese Aufwendungen einer der begünstigten Teileinrichtungen in deutlich überwiegendem Umfang zugute, kann der für diese Teileinrichtung festgelegte Gemeindeanteil übernommen werden. | |
BR 048/05/07 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0070/2007 | ||
Erschließungsbeitrags- recht; Haftung der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner | Mit Beschluss vom 04.12.2006, Az.: 6 A 10930/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass die Erschließungsbeitragsschuld für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, für die jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haftet. Die Erbengemeinschaft ist dabei allerdings nicht als Rechtspersönlichkeit zu sehen. Vielmehr sind die Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand Eigentümer des Nachlassgrundstückes, so dass sie auch die Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 134 Abs. 1 BauGB trifft. Da es in diesem Fall „mehrere Beitragspflichtige“ im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BauGB gibt, haften sie als Gesamtschuldner. Jeder Miterbe kann demnach auf die ganze Schuld (§ 421 BGB), also auf den Erschließungsbeitrag für das gesamte Grundstück, in Anspruch genommen werden. | |
BR 049/05/07 GT/610-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0072/2007 | ||
Straßenausbaubeitrags-recht; Festlegung des Gemeindeanteils | Die fehlerhafte Feststellung eines zu geringen Gemeindeanteils hat regelmäßig die volle Aufhebung des Beitragsbescheides zur Folge. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 01.09.2006, Az.: 6 B 10858/06.OVG, und mit Beschluss vom 12.02.2007, Az.: 6 B 11407/06.OVG, festgehalten. Das OVG sieht sich dabei gehindert, den Gemeindeanteil selbst zu korrigieren und damit diesen anstelle der Gemeinde festzusetzen, da insoweit der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zusteht, welches das Gericht nicht anstelle der Gemeinde ausüben kann. | |
BR 050/05/07 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/2007 | ||
Rechnungshof zur Haushaltslage der Kommunen in Rheinland-Pfalz | Die Finanzlage der Kommunen gibt auch im Jahr 2006 keinen Anlass zur Entwarnung. Zu dieser Grundaussage kommt der Rechnungshof Rheinland-Pfalz in seinem Kommunalbericht 2006. Die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände wiesen im 17. Jahr in Folge einen negativen Finanzierungssaldo aus. Zwar verringerte sich das Finanzierungsdefizit gegenüber dem Vorjahr von 454 Mio. € auf 252 Mio. €. Dies ist aber im Wesentlichen auf gestiegene Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer und bei dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer zurückzuführen. Vom Anstieg der Einnahmen bei der Gewerbesteuer profitierten die Kommunen in unterschiedlichem Umfang. 80 % des Einnahmenzuwachses der kreisfreien Städte entfielen auf die Städte Koblenz und Mainz, ein Drittel der Städte verzeichnete sogar Mindereinnahmen. Von den Mehreinnahmen der verbandsfreien Gemeinden bei der Gewerbesteuer entfielen 68 % auf die Stadt Ingelheim am Rhein. 1.016 von 2.493 Kommunen konnten nach den Rechnungsergebnissen 2005 ihre Haushalte nicht ausgleichen. | |
BR 051/05/07 HB/900-72 | ||
Rechnungshof zum Schuldenstand in Rheinland-Pfalz | Die im Kommunalbericht 2006 zur Kommunalverschuldung vorgestellten Tabellen belegen, dass die rheinland-pfälzischen Kommunen den auf Einwohner bezogenen Durchschnittswert der Kommunen der Flächenländer (West) für die Verschuldung um 22 % und den für die Kassenkredite und inneren Darlehen um 88 % überschreiten. Im Vergleich der acht Flächenländer (West) wiesen die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz 2005 die dritthöchste Pro-Kopf-Verschuldung aus. Während im Zeitraum von 2001 bis 2005 die Schulden der Kommunen um 27,2 % stiegen, wuchs der Schuldenberg des Landes sogar um 29,7 %. Vor diesem Hintergrund können die Kommunen mit defizitären Haushalten nicht erwarten, dass das Land zu ihrer Entlastung entscheidend beitragen kann. | |
BR 052/05/07 HB/900-72 | ||
Rheinland-Pfalz bundesweit mit an der Spitze bei den Kassenkrediten je Einwohner | Im Jahr 2005 beliefen sich die Kassenkredite auf 23,9 Mrd. €. Hiervon entfielen 61 % auf die Kommunen der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Die höchsten Kassenkredite je Einwohner entfielen im Jahr 2005 mit 976 € auf die Kommunen im Saarland, mit 679 € auf die Kommunen in Rheinland-Pfalz und mit 583 € auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Kommunen insgesamt 311 €/Einwohner). Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der FDP Bundestagsfraktion (16/1457) herausgestellt. | |
BR 053/05/07 HB/967-00:Daten | ||
Landeswaldgesetz; Rechnungshofbericht 2006; Betriebsplanung | Der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2006 empfohlen, durch eine Änderung des Landeswaldgesetzes eine stärkere Beteiligung nicht-staatlicher Waldbesitzer an den Kosten der mittelfristigen Betriebsplanung vorzusehen (LT-Drs. 15/630). Die Planung diene in hohem Maße den betrieblichen Zielsetzungen und damit den Interessen der Waldbesitzer. In der Stellungnahme der Landesregierung (LT-Drs. 15/1018) heißt es hierzu: „In zunehmendem Maße werden Anforderungen von öffentlichem Interesse an Inventur sowie an Inhalte der mittelfristigen Betriebsplanung gestellt. Die mittelfristige Betriebsplanung wird als geeignetes Instrument angesehen, die sich aus diesem Interesse ergebenden Anforderungen in die Praxis umzusetzen. Eine Änderung des Landeswaldgesetzes in Richtung einer stärkeren Beteiligung der nicht-staatlichen Waldbesitzer an den Inventur- und Planungskosten würde die Akzeptanz von Naturschutzmonitoring und –planung gefährden.“ | |
BR 054/05/07 DS/866-00 | ||
Friedhofsrecht; Gebühren für gewerbliche Zulassung | Mit Urteil vom 05.04.2007, Az.: 7 C 10027/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die in der Satzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof die Berufsausübung in zulässiger Weise einschränkt. Für diese Zulassung können Gebühren erhoben werden. Die unterschiedliche Behandlung bei der gewerblichen Tätigkeit durch Bestatter ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Nach Auffassung des Gerichts ist die Gebühr als Verwaltungsgebühr erhoben worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Diese ist nach Auffassung des Gerichts auch zulässig für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden. Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof begründe einen solchen Vorteil. Denn sie erlaube die Inanspruchnahme des Friedhofes zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken. | |
BR 055/05/07 CR/730-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0087/2007 | ||
Friedhofsrecht; Standsicherheit von Grabmalen | Zum 01.01.07 wurde die Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 der Gartenbauberufsgenossenschaft geändert. In der Durchführungsanweisung „Errichten von Grabmalen und Fundamenten“ wird bezüglich der Standsicherheit und Prüfung von Grabmalen neuerdings auf die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) verwiesen. Die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks bleibt als anerkannte Regel der Technik und des Handwerks nach wie vor gültig. Insoweit ist eine Änderung der Friedhofsatzung nicht erforderlich. | |
BR 056/05/07 CR/730-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0095/2007 | ||