BlitzReport März 2007 © GStB
Kreisumlagensätze; Entwicklung | Die Verbandsgemeinde, der Landkreis und der Bezirksverband Pfalz werden nicht im Rahmen einer Universalkompetenz tätig, sondern bedürfen – anders als die Gemeinden - für ihre Aufgabenerledigung jeweils eines Kompetenztitels. Deshalb stehen diesen Körperschaften keine eigenen nennenswerten Steuerquellen zu. Sie erheben jeweils eine Umlage von denjenigen Gemeinden und Städten, die zu ihrem Gebiet gehören (§ 72 GemO, § 58 Abs. 3 LKO, § 12 BezO). Die Modalitäten der Umlageerhebung geben §§ 25, 26 LFAG vor. Das Aufkommen der Kreisumlage und die Kreisumlagensätze steigen seit Jahren exorbitant an (2003: 634 Mio. € bei 36,04 Umlagepunkten; 2006: 758 Mio. € bei 38,10 Umlagepunkten). Für das Jahr 2007 ist eine weitere Anhebung der Kreisumlagensätze im Landesdurchschnitt auf 38,84 Umlagepunkte geplant, obwohl das Innenministerium Senkungspotenziale von 1,02 Punkten sieht. Die Verbandsgemeindeumlage hat sich im gleichen Zeitraum von 451 Mio. € bei 38,03 Umlagepunkten im Jahr 2003 auf 527 Mio. € bei 39,19 Umlagepunkten im Jahr 2006 entwickelt. | |
BR 024/03/07 HB/968-02 | ||
Landschaftsplanung in der Bauleitplanung; Rundschreiben | Das MUFV gibt mit seinem Rundschreiben vom 21.02.2007 Hinweise zum Vollzug des § 8 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG, mit dem die Bestimmungen über die Landschaftsplanung in der Bauleitplanung neu gefasst wurden. Die Landschaftsplanung ist unverändert ein rechtlich unselbständiger naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die Bauleitplanung (Primärintegration). Daher unterliegt sie auch nicht der SUP-Pflicht. Klargestellt wird, dass Landschaftspläne nur auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (F-Plan) erstellt werden. Auf der Ebene der Bebauungspläne erfolgt keine Landschaftsplanung, sondern - soweit im Rahmen der Erkenntnisse des Landschaftsplans noch notwendig – allenfalls die Erstellung vertiefender (Naturschutz-)Fachbeiträge. Es besteht keine Verpflichtung der Verbandsgemeinden, diese bereitzustellen. Neu ist auch, dass die anerkannten Vereine unmittelbar bei der Erstellung der Landschaftsplanung zu beteiligen sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG). Diese Beteiligung erfolgt unmittelbar durch den Träger der Flächennutzungsplanung. Unabhängig davon soll die Naturschutzbehörde die anerkannten Vereine bei der Aufstellung der Bauleitpläne beteiligen, es sei denn, der Träger der Bauleitplanung hat diese bereits im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB eingebunden. | |
BR 025/03/07 TR/673-12 Weitere Info: kosdirekt | ||
Landeswassergesetz; SUP-Pflicht für Abwasserbeseitigungs-konzepte | Nach einem Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes ist bei der Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) in bestimmten Fällen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Die Änderung dient der Umsetzung der entsprechenden europa- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben. Das Abwasserbeseitigungskonzept unterliegt der SUP-Pflicht, weil es einen Rahmen für zukünftige Entscheidungen, z.B. die Genehmigung einer Kläranlage, bildet und insoweit den Planbegriff der europäischen SUP-Richtlinie erfüllt. Es wird systematisch ermittelt, welche Umweltauswirkungen die Umsetzung des ABK zur Folge haben könnte. Die SUP ist verpflichtend, wenn das ABK Vorhaben vorsieht, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie durchzuführen sind. In den übrigen Fällen hat die zuständige obere Wasserbehörde im Einzelfall zu entscheiden, ob das ABK erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Die SUP ist von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu erstellen. Der im KonnexAG verankerte Schwellenwert von 0,25 € je Einwohner wird laut Gesetzesbegründung nicht überschritten. Der GStB regt eine gesetzliche Ermächtigung an, welche die Integration in die ohnehin für den Flächennutzungsplan zwingende SUP ermöglicht. | |
BR 026/03/07 TR/825-01 | ||
Orkan Kyrill; Fördermaßnahmen; Transportkapazitäten | Die zuständigen Ministerien haben eine generelle Vorabgenehmigung für die im Zuge der Sturmschadensbeseitigung notwendigen Fördertatbestände erteilt. Dabei handelt es sich um die Wiederaufforstung, den Voranbau, die Vorwaldbegründung, den insektizidfreien Waldschutz, die Erstinvestition für Holzkonservierungsanlagen sowie die Wegegrundinstandsetzung. Die generelle Vorabgenehmigung ist auf das Haushaltsjahr 2007 befristet und gilt rückwirkend ab dem Tag des Schadenseintritts (18.01.2007). Die Genehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die für das Förderverfahren notwendigen Zuwendungsanträge innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Fördermaßnahme bei der zuständigen, antragsannehmenden Behörde (i.d.R. der unteren Forstbehörde) eingehen. Die Fördertatbestände beruhen auf den Voraussetzungen, die sich aus den neuen Fördergrundsätzen-Forst vom 17.01.2007 (MinBl. S. 241) ergeben. Das Verkehrsministerium hat zwischenzeitlich für Fahrzeuge zum Abtransport von Sturmholz Ausnahmeregelungen erlassen. Zuggesamtgewichte bis 44 t sind möglich. Räumlich begrenzte Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot werden zugelassen sowie auch Ausnahmen von den Verbotsstrecken der Ferienreiseverordnung. Die Genehmigungen sind bis 31.12.2007 zu befristen. Sie können auch auf den Bereich der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ausgedehnt werden. | |
BR 027/03/07 DS/866-00 Weitere Info: kosdirekt | ||
Zweitwohnungssteuer; Student | Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer verstoße im vorliegenden Sachverhalt gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis. | |
BR 028/03/07 GF/963-90 | ||
Hundesteuerpflicht von Landwirten; BVerwG | Im Jahr 2005 hatte das OVG Münster in mehreren Verfahren die bis dahin strittige Frage, ob die von Landwirten gehaltenen und auch für betriebliche Zwecke eingesetzten Hunde der Hundesteuerpflicht unterliegen, im Sinne der beklagten Kommunen entschieden. In einem Fall, Urt. des OVG Münster v. 03.11.2005, Az.: 14 A 3852/04, hatte der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde vor dem BVerwG erhoben. Diese Beschwerde hat das BVerwG nunmehr durch Beschluss vom 02.11.2006, Az.: 10 B 4.06, zurückgewiesen. In der Begründung wird dargelegt, dass das OVG rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass Hunde, die auch zu persönlichen Zwecken gehalten werden, der Hundesteuer unterworfen werden. Die Frage der Ausgestaltung im Einzelnen sei irreversibles Landesrecht, das einer Kontrolle durch das BVerwG entzogen sei. Insofern sei es auch irrelevant, dass Obergerichte in anderen Bundesländern die Frage der Hundesteuerpflicht bei Hunden, die sowohl zu betrieblichen Zwecken als auch zur privaten Lebensführung gehalten werden, unterschiedlich beurteilten. | |
BR 029/03/07 GF/963-60 | ||
Bürgerbegehren; Ausbau von Gemeindestraßen | Der Ausbau von Gemeindestraßen kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens nach der Gemeindeordnung sein. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 07.02.2007. Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, hatte gegen den Ausbau von zwei Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde ein Bürgerbegehren eingereicht. Der Ortsgemeinderat lehnte das Bürgerbegehren als unzulässig ab. Der hiergegen begehrte Eilrechtsschutz war bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren u.a. über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zulässig. Hierunter fielen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur solche Einrichtungen, auf deren Nutzung gerade die Einwohner einen Anspruch hätten. Dies sei bei öffentlichen Straßen nicht der Fall. Denn sie stünden nicht nur den Einwohnern der Gemeinde, sondern kraft ihrer Widmung jedermann ungefragt und unentgeltlich zur Nutzung offen. | |
BR 030/03/07 HB/004-02:Parag. 17 A Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2007 | ||
Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb im Mischgebiet | Mit Beschluss vom 09.02.2007, Az.: 8 B 19019/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz sich mit den Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagungsverfügung befasst und entschieden, dass Anlass zum Erlass einer solchen Verfügung auch dann besteht, wenn die baurechtswidrige Nutzung (hier: bordellartiger Betrieb in einer im Mischgebiet gelegenen Wohnung) zwar nicht aktuell nachgewiesen ist, bis kurz vorher jedoch betrieben wurde und Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung erneut aufgenommen wird. | |
BR 031/03/07 RB/610-17 Weitere Info: GStB-N Nr. 0037/2007 | ||
Unterhälftige Beschäftigungszeit auch ruhegehaltfähig | Mit Urteil vom 30.01.2007, Az.: 6 K 1547/06.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass, wer bereits vor seiner Ernennung zum Beamten für seinen Dienstherrn gearbeitet hat, sich diese Zeit auch dann als ruhegehaltfähig anerkennen lassen kann, wenn die Arbeit weniger als eine halbe Stelle ausgemacht hat. Beschäftigungszeiten vor der Verbeamtung müssen dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sie hauptberuflich erfolgt seien. Durch eine Änderung der Rechtslage können nunmehr Beamte auch in Teilzeit beschäftigt werden. Das BVerwG hat dabei unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung entschieden, dass sie ihr Amt gleichwohl hauptberuflich ausüben, wenn es nach ihren Lebensumständen den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Daher sei auch die Zeit ruhegehaltfähig, die unterhälftig, aber hauptberuflich abgeleistet wurde. | |
BR 032/03/07 CR/023-40 Weitere Info: GStB-N Nr. 0031/2007 | ||