BlitzReport Juni 2007 © GStB
Kindertagesstättengesetz; Wegfall der Elternbeiträge | Am 23.05.2007 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland ein Gesetz beschlossen, wonach der Kindergartenbesuch ab dem Alter von zwei Jahren komplett beitragsfrei ist. Bis zum Jahr 2010 entfallen schrittweise die Beiträge für den Besuch des Kindergartens: Am 01.09.2008 müssen Eltern für alle vierjährigen Kindergartenkinder keine Beiträge mehr entrichten, ab September 2009 zusätzlich für alle Dreijährigen und ab September 2010 auch für alle Zweijährigen. Das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung wurde in Rheinland-Pfalz bereits zum 01.01.2006 beitragsfrei. Die Reform verursacht ab dem Haushaltsjahr 2008 Mehrkosten von rund 8,6 Mio. Euro im ersten Jahr, in 2009 rund 30,1 Mio. Euro und in 2010 dann insgesamt 49 Mio. Euro. Ab 2011 wird die Beitragsfreiheit das Land 58 Mio. Euro zusätzlich pro Jahr kosten. | |
BR 062/06/07 GF/461-10 | ||
Keine Erstattung von Personalkosten für ungeeignete Erzieherinnen | Ein Landkreis muss einem Kindergarten keinen Zuschuss zu den Personalkosten für ungeeignete und deshalb fristlos kündbare Erzieherinnen zahlen (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.05.2007, Az.: 7 A 11406/06.OVG). Wegen entwürdigender Erziehungsmethoden untersagte die zuständige Behörde dem Kindergarten die Weiterbeschäftigung von zwei Erzieherinnen. Die von dem Kindergarten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wurden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in fristgemäße Kündigungen umgewandelt, weil der Kindergarten zunächst nur Abmahnungen ausgesprochen hatte. Den Antrag, bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den gesetzlich vorgesehenen Personalkostenzuschuss zu zahlen, lehnte die Kreisverwaltung ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte das VG abgewiesen. Das OVG bestätigte die Entscheidung. Der Kindergarten habe gegenüber dem Landkreis einen Anspruch auf einen Zuschuss nur zu den angemessenen Personalaufwendungen. Hierzu gehörten jedoch nicht die Kosten für ungeeignete Erzieherinnen, die ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürften und denen der Kindergarten trotz eines ausreichenden Grundes nicht rechtzeitig fristlos gekündigt habe. Der Landkreis müsse die finanziellen Folgen fehlerhafter Personalentscheidungen des Kindergartens nicht mittragen. | |
BR 063/06/07 GF/461-10 | ||
Natura 2000; EU-Kommission verlangt weitere Vogelschutzgebiete | Auf Grund entsprechender Forderungen der EU-Kommission wird das Land Rheinland-Pfalz weitere 12 Vogelschutzgebiete ausweisen. Mit Schreiben vom 10.05.2007 wurden die betroffenen Stadt-, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreisverwaltungen sowie der GStB erstmals darüber informiert. Die Nachforderung beruht auf einem bereits seit 2001 gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie. Das Landesamt für Umwelt stellt seine sog. Suchkulisse über das Internet unter www.natura2000-rlp.de zur Verfügung (Benutzer natura2000; Kennwort: vsg2007). Im Schwerpunkt sind folgende Regionen und Vogelarten betroffen: Oberwesterwald (Rotmilan, Schwarzstorch, Haselhuhn u.a.m.), Eichenwälder westlich Kirchheimbolanden (Mittelspecht), Hornbach (Eisvogel), Truppenübungsplatz Baumholder (Heidelerche, Neuntöter), Pfälzerwald (Wanderfalke, Kauze, Neuntöter u.a.m.), Haardtrand (Steinschmätzer u.a.m.) sowie für den Uhu u.a. Gebiete in der Vulkaneifel und an Mittelrhein, Mosel und Nahe. | |
BR 064/06/07 TR/673-13 Weitere Info: GStB-N Nr. 0101/2007 | ||
Naturschutzrecht; Genehmigungspflicht für den Rückschnitt von Bäumen in der Ortslage | Ein einzelnes, mit Bäumen und Sträuchern bepflanztes Grundstück begründet noch kein schützenswertes Landschaftsbild im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes; eine naturschutzrechtliche Genehmigung für einen Rückschnitt ist daher nicht erforderlich. Der Entscheidung des VG Koblenz vom 06.03.2007, Az.: 7 K 572/06.KO, ging eine nachbarrechtliche Entscheidung des Amtsgerichtes voraus, das einen Grundstückseigentümer zur Beseitigung der überhängenden Äste seiner Bäume verpflichtet hatte. Die von ihm daraufhin beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung war jedoch von der Kreisverwaltung mit der Begründung verwehrt worden, der Rückschnitt führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht auf Klage des Baumeigentümers entschied. Der Tatbestand einer erheblichen Beeinträchtigung sei nicht gegeben. Die Umgebung sei nicht überwiegend durch natürliche Elemente geprägt, sondern durch eine Wohnbebauung gekennzeichnet. Selbst der dichte Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück genüge daher nicht, um ein schützenswertes Landschaftsbild zu begründen. Vorliegend sei allenfalls das Ortsbild betroffen, dessen Schutz jedoch nicht Gegenstand des Naturschutzrechts sei. | |
BR 065/06/07 TR/673-11 | ||
Nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerber; Anerkennung von feuerwehrinternen Motorsägenlehrgängen | Der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz bietet für seine Mitglieder sowie für Mitarbeiter des THW Lehrgänge zum sicheren und fachgerechten Einsatz und Umgang mit der Motorsäge bei einfachen und schwierigen Arbeiten im Wald an liegendem Holz an. Im Einvernehmen mit dem GStB hat das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 06.06.2007 erklärt, dass die Teilnahme an diesen feuerwehrinternen Lehrgängen als ausreichender Sachkundenachweis für die Aufarbeitung liegenden Holzes durch nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerber anerkannt wird. | |
BR 066/06/07 DS/866-00 | ||
Mitwirkungsverbot wegen Interessenwiderstreit; Forstwirtschaftsplan | Die Beratung und Beschlussfassung über einen Forstwirtschaftsplan und hier insbesondere die Frage, zu welchem Anteil die Waldarbeiten in Zukunft durch den Einsatz von Holzerntemaschinen anstelle der Waldarbeiter erfolgen, berührt das Mitglied eines Ausschusses, das Waldarbeiter ist, unmittelbar. Der Forstwirtschaftsplan wird ohne weitere Zwischenakte umgesetzt, so dass ein Interessenwiderstreit vorliegt und ein Mitwirkungsverbot besteht. Dies hat das VG Gießen mit Urteil vom 02.02.2007, Az.: 8 E 4086/05, festgestellt. Das Gericht geht davon aus, dass die gewünschte Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan ausschließlich das Ziel hat, Spezialwissen und langjährige berufliche Erfahrung in die Beratungen einzubringen, und nicht die Durchsetzung persönlicher Sonderinteressen. Dies sei für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes allerdings ohne Belang. Denn es gelte, den „bösen Schein“ einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen zu vermeiden. Ob diese tatsächlich verfolgt würden, sei rechtlich unbedeutend. | |
BR 067/06/07 DS/866-00 | ||
Beitragsrecht; Einmaligkeit des Beitragsanspruchs; Grundstück im Umlegungsverfahren | Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und Beitragserhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war. Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen. Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.09.2006, Az.: 6 A 10724/06 festgehalten. Weitere Info: GStB-N Nr. 0077/2007 | |
BR 068/06/07 GT/653-31 | ||
Private Wettbüros; Schließung | Mit Beschluss vom 02.05.2007, Az.: 6 B 10118/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, wonach private Wettbüros keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln dürfen. Im Rahmen einer Untersagungsverfügung wurde ein privates Wettbüro geschlossen. Nach Auffassung des Gerichts sei dies zur Bekämpfung der Wettgefahren zulässig, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die das Monopol für Sportwetten besitze, Einschränkungen des Wettangebots, des Vertriebs und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention aufgegeben habe. Weitere Info: GStB-N Nr. 0102/2007 | |
BR 069/06/07 CR/134-00 | ||
Hundesteuer; Diensthunde | Nach dem Urteil des BVerwG vom 16.05.2007, Az.: 10 C 1.07, wird für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer fällig. In dem zugrundeliegenden Streitfall wandte sich ein bei der Bundespolizei tätiger Grenzschutzbeamter gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund. Der Grenzschutzbeamte ist nach der einschlägigen Dienstvorschrift für das Diensthundewesen der Bundespolizei verpflichtet, den ihm anvertrauten Diensthund, der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht, außerhalb der Dienstzeit selbst zu betreuen. Dafür erhält er eine tägliche Zeitgutschrift sowie eine monatliche pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Erhebung der Hundesteuer bestätigt, da es aus seiner Sicht nur darauf ankomme, ob der Hund in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei. Nicht von Bedeutung sei, ob mit der Haltung des Hundes private oder berufliche Zwecke verfolgt würden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann hingegen für einen Diensthund keine Hundesteuer verlangt werden, wenn die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstellt. In diesem Fall diene die Hundehaltung nicht der persönlichen Lebensführung. Nur die Einkommensverwendung für diesen Zweck dürfe nach Art. 105 Abs. 2a GG mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden. | |
BR 070/06/07 GF/963-60 | ||