BlitzReport Juli 2007

BlitzReport Juli 2007 © GStB

Bundeskartellamt; Einigung im „Rundholzverfahren“
Das Bundeskartellamt hat sich im Grundsatz mit den Forstverwaltungen der betroffenen Bundesländer auf eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung der kooperativen Rundholzvermarktung verständigt. Das seit mehreren Jahren anhängige Verfahren betraf die Praxis, Holz aus staatlichem, kommunalem und privatem Waldbesitz unter staatlicher Regie zu einheitlichen Preisen und Konditionen zu vermarkten. Nach der erzielten Einigung sind künftig kommunale und private Waldbesitzer von der staatlichen Holzvermarktung ausgeschlossen, deren Forstbetriebsfläche 3.000 ha bei Einzelwaldbesitzern und 8.000 ha bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen überschreitet. Dies betrifft in Rheinland-Pfalz unmittelbar die Städte Neustadt a.d. W. und Boppard sowie den Waldbauverein Prüm.
Die Länder verpflichten sich ferner, eigenständige Vermarktungsansätze außerhalb des staatlichen Systems nicht zu behindern sowie kommunale und private Vermarktungskooperationen im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Innerhalb von fünf Jahren ist dem Bundeskartellamt je 90.000 ha Nichtstaatswald ein Pilotprojekt zu melden. In Rheinland-Pfalz gilt es, fünf Pilotprojekte zu initiieren und begleitend zu unterstützen. Die Pilotprojekte haben das Ziel, eigenständig vermarktende Zusammenschlüsse kommunaler und/oder privater Forstbetriebe zu etablieren. Interessierte Kommunen können sich an den GStB wenden.





BR 074/07/07 DS/866-42



BOS-Digitalfunk in Rheinland-Pfalz; Kostenbeteiligung der Kommunen
Der Innenminister hat mit Schreiben vom 26.06.2007 konkrete Ausführungen zu den kostenrechtlichen Auswirkungen für die Kommunen betreffend die Errichtung und dem Betrieb des digitalen Sprech- und Datenfunknetzes und des digitalen Alarmierungsnetzes gemacht:
- Investitions- und Betriebskosten
Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des digitalen Sprech- und Datenfunknetzes werden zu 100 % durch das Land getragen. Das Land errichtet und betreibt auf seine Kosten das Netz, um eine vollständige Abdeckung der Fläche in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten und stellt es den Kommunen zur Verfügung.
- Beschaffung der Endgeräte
Die Kosten für die Beschaffung der Endgeräte des Brand- und Katastrophenschutzes und die Alarmierung (Alarmierungsnetz und Endgeräte) sind von den jeweiligen Bedarfsträgern zu tragen. Um den begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten der Kommunen und gleichzeitig dem Interesse des Landes an einer zügigen Einführung des Digitalfunks gerecht zu werden, wird eine zeitlich befristete „Zuschussregelung“ angeboten. Zur Förderung einer zügigen Einführung des Digitalfunks auch für die Feuerwehren übernimmt das Land 50 % der Kosten der innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren beschafften Endgeräte. Im gleichen Umfang beteiligt sich das Land in diesem Zeitraum am Aufbau des Alarmierungssystems und der Beschaffung der für die Alarmierung der Feuerwehren erforderlichen Endgeräte.





BR 075/07/07 AS 123-00:Digitalfunk

Weitere Info: GStB-N Nr. 0150/2007



Bestattungsrecht; Sonstige Sorgeberechtigte; Heimleitung
In seinem Urteil vom 14.06.2007, Az.: 7 A 11566/06.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners nicht tragen muss. Damit bestätigt das OVG die Entscheidung des VG Trier.
Nach Auffassung des OVG fällt die Heimleitung nicht unter die sonstigen Sorgeberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BestG. Die Pflicht, Bestattungskosten zu tragen, setze eine enge persönliche Nähe zum Verstorbenen voraus, die über den Tod hinaus wirke. Ein solches Näheverhältnis bestehe zu Erben und Verwandten, nicht hingegen zu der Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes, in dem der Verstorbene bis zu seinem Tod gelebt habe. Das Heim erbringe auf Grund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten entgeltliche Hilfeleistungen, die zudem keine persönlichen Bindungen voraussetzten.





BR 076/07/07 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0149/2007



Bestattungsrecht; Sonstige Sorgeberechtigte; Heimleitung
Bewilligung von Altersteilzeit

Durch das Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.06.2007 wird § 80b LBG gestrichen. In § 244 Abs. 2 LBG wird eine Übergangsvorschrift eingefügt, nach der § 80b LBG in der bis zum Ablauf des 31.07.2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse. § 6a LBesG gilt nur in den Fällen, in denen Altersteilzeit nach § 80e und f des LBG bewilligt worden ist. Demgemäß ist für vor dem 01.08.2007 bewilligte Altersteilzeitfälle § 6 Abs. 2 BBesG i.V. mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung weiterhin anzuwenden. Eine Bewilligung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Grundsatz der Jährlichkeit) und im Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen des § 80b LBG vorliegen (insbesondere Erreichen des 55. Lebensjahres).





BR 077/07/07 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2007



Waldarbeiter; Motorsägenentschädigung
Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden sieht vor, dass der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten in der Regel die Motorsäge zu stellen hat. Der Waldarbeiter erhält für den Einsatz seiner eigenen Motorsäge eine Motorsägenentschädigung zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Instandsetzung und den Transport entstehen.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Motorsägenentschädigung ergab sich seit Januar 2007 eine weitere Preissteigerung für bleifreies Normalbenzin. In diesem Zusammenhang war auch die Anhebung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Zwischen den Tarifvertragsparteien wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Motorsägenentschädigung von bisher 5,24 € ab 01.07.2007 auf 5,62 € je Motorsägenbetriebsstunde erhöht wird. Eine entsprechende Kalkulation wurde auch hinsichtlich des Einsatzes von Sonderkraftstoffen vorgenommen. Die hierfür vorgesehene Motorsägenentschädigung wird von bisher 6,74 € ab 01.07.2007 auf 6,97 € je Motorsägenbetriebsstunde erhöht.





BR 078/07/07 DS/866-23



Bundesjagdgesetz; Bundeswaldgesetz; Novellierung
Bundesminister Seehofer hat entschieden, das Bundesjagdgesetz nicht zu novellieren. Bedarf für substantielle Änderungen wird nicht gesehen, das Bundesjagdgesetz habe sich bewährt. Es bestehe auch auf Grund der Föderalismusreform keine rechtliche Notwendigkeit zu einer Novelle.
Beim Bundeswaldgesetz befindet sich eine „kleine“ Novellierung in Vorbereitung. Dabei geht es u.a. um eine Öffnung bei den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaften, um eine Erweiterung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen Vereinigungen sowie um die Herausnahme der Schnellwuchsplantagen aus dem Waldbegriff.





BR 079/07/07 DS/765-00



Einführung des elektronischen Passes
Am 08.06.2007 hat der Bundesrat einer Novelle des Passgesetzes zugestimmt und damit den Weg für die Einführung der 2. Stufe des ePasses geebnet. Ab dem 01.11.2007 werden neben dem digitalen Passfoto des Inhabers auch dessen Fingerabdrücke elektronisch gespeichert. Darüber hinaus werden sich Transsexuelle, die mindestens ihre Vornamen geändert haben, einen Pass ausstellen lassen können, in dem das Geschlecht eingetragen ist, dem sie sich zugehörig fühlen. Die Novelle regelt weiterhin den Onlinezugriff auf die Passbilder, diese werden wie bisher bei den kommunalen Passbehörden gespeichert. Zukünftig bestehen Onlinezugriffsrechte für die Polizei und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Polizei- und Ordnungswidrigkeiten für den Fall der Nichterreichbarkeit der Passbehörde unter der Voraussetzung einer sonstigen Gefährdung des Ermittlungszwecks. Schließlich wird der Kinderreisepass im Sinne des Passgesetzes aufgewertet. Nicht vorgesehen sind eine entsprechende Änderung der Passgebührenverordnung sowie eine interne Anpassung des kommunalen Verwaltungsanteils an der bestehenden Passgebühr.





BR 080/07/07 CR/132-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0134/2007



Bundesverwaltungsgericht verneint Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
In seinem grundlegenden Beschluss vom 02.05.2007, Az.: 6 B 10/07, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei öffentlichen Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (VOB: 5,278 Mio. €; VOL und VOF: 211.000 €) grundsätzlich ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) und nicht zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. In der Vergangenheit hat u.a. das OVG Rheinland-Pfalz den Verwaltungsrechtsweg auch bei Unterschwellenvergaben für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die innerhalb der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage abschließend entschieden.





BR 081/07/07 GT/602-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0133/2007



Keine unbegrenzte Billigkeitskontrolle von Strom- und Gaspreisen nach § 315 BGB
Der BGH hat mit Urteil vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06, die Revision gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 17.11.2005, Az. 6 S 16/05, zurückgewiesen. Das den Gasversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV eingeräumte Recht, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, stellt ein gesetzliches Leistungsänderungsrecht dar, auf das § 315 BGB Anwendung findet. Erfolgen solche Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten, nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. Es konnte offen bleiben, ob eine Billigkeitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann. Nach der Entscheidung können Kunden lediglich die Erhöhungen der Gaspreise, also nicht den Ausgangspreis, überprüfen lassen. Diese Überprüfung ist zudem deutlich eingeschränkt. Hat der Kunde die auf der Jahresabrechnung ausgewiesenen Tarife unbeanstandet gelassen, so kann er auch dann keine Prüfung der Entgelte vor Gericht verlangen.





BR 082/07/07 GF/810-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0131/2007