BlitzReport Februar 2007 © GStB
Orkan Kyrill; Schadensausmaß im Wald | Der Orkan Kyrill hat am 18./19.01.2007 in den Wäldern regional schwere Schäden verursacht. Besonders betroffen ist die Mitte Deutschlands in einem Streifen südlich der Linie Dortmund – Kassel sowie nördlich der Achse Köln, Marburg, Thüringer Wald. Die Schadensschwerpunkte liegen im Sauerland und in Nordhessen in Mittelgebirgslagen oberhalb von 350 m. In der gesamten Bundesrepublik wird von etwa 20 Mio. m3 Sturmholz ausgegangen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist mit ca. 12 Mio. m3 am stärksten betroffen. Allein im Hochsauerlandkreis wird eine Sturmholzmenge von ca. 5 Mio. m3 erwartet. In Rheinland-Pfalz liegen die Schätzungen bei ca. 1,3 Mio. m3 Sturmholz. Betroffen sind vornehmlich die Hochlagen des Westerwaldes, in geringerem Umfang auch des Hunsrücks und der Eifel. Der Schadensschwerpunkt liegt in den Forstämtern Altenkirchen, Hachenburg und Rennerod. Verglichen mit den Stürmen Vivien und Wiebke, bei denen in Rheinland-Pfalz 12 Mio. m3 angefallen waren, sind die Schäden durch den Organ Kyrill insgesamt relativ gering. | |
BR 013/02/07 DS/866-00 Weitere Info: kosDirekt | ||
Orkan Kyrill; Maßnahmen zur Sturmschadensbewältigung | Bei der Sturmholzmenge von ca. 1,3 Mio. m3 in Rheinland-Pfalz handelt es sich zu 80 bis 90 % um Fichtenholz. Diese Menge liegt unter einem planmäßigen Jahreseinschlag und weit unter der Einschnittskapazität der rheinland-pfälzischen Sägeindustrie. Insofern dürften die Holzmengen auf dem aktuell sehr aufnahmefähigen Holzmarkt problemlos absetzbar sein. Als Sofortmaßnahme ist der Einschlag frischen Fichtenholzes im rheinland-pfälzischen Staatswald bis auf weiteres gestoppt worden. Dies gilt nicht für den Einschlag von Käferholz sowie für die örtliche Versorgung der kleinen, regional einkaufenden Gattersäger. Die laufenden Holzkaufverträge sollen zu den vereinbarten Preisen abgewickelt werden. Die zügige Aufarbeitung und Abfuhr des Sturmholzes ist erforderlich, da ansonsten mit erheblichen Borkenkäferschäden zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang stellen die Transportkapazitäten einen Engpass dar. Auf Bundesebene wurde daher beantragt, die Erhöhung der Transportgewichtsbegrenzung für Holztransportfahrzeuge von 40 t auf 46 t sowie die Aufhebung des Fahrverbotes an Sonn- und Feiertagen zuzulassen. | |
BR 014/02/07 DS/866-00 Weitere Info: kosDirekt | ||
Kindertagesstättengesetz; Personalkosten eines kirchlichen Kindergartens; Gemeindeanteil | Ein Landkreis hat eine Gemeinde zu den Personalkosten eines kirchlichen Kindergartens herangezogen, obwohl dieser Gemeinde im betreffenden Haushaltsjahr eine Bedarfszuweisung aus dem Ausgleichsstock bewilligt wurde. Der Landkreis hat die Verfahrensweise damit begründet, dass eine Bedarfszuweisung zwar einen Anhaltspunkt für eine besondere Finanzschwäche darstelle, die Bedarfszuweisung jedoch für die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Gemeinde gezahlt werde, zu denen auch die Beteiligung an den Personalkosten des Kindergartens zähle. Außerdem dürfe die Gemeinde nicht besser gestellt werden als solche Gemeinden, die selbst Träger einer Einrichtung seien. Das VG Mainz hat mit Urteil vom 23.11.2006 der Auffassung des Landkreises eine Absage erteilt und sich den Ausführungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.09.1997 angeschlossen. Auch nach Auffassung des VG ist die in § 17 Abs. 1 LFAG definierte Bedarfszuweisung das sachlich und systematisch gebotene Merkmal, um das Tatbestandsmerkmal „Finanzkraft“ i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 2 KITAG auszufüllen und das dort enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis zu bestimmen. Diese Auslegung des § 12 Abs. 5 Satz 2 KITAG verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat bewusst hinsichtlich der zu tragenden Personalkosten zwischen den Gemeinden unterschieden, die einen eigenen Kindergarten betreiben und denen, bei denen der Kindergarten von einem freien Träger der Jugendhilfe unterhalten wird. Würde man der Auffassung des klagenden Landkreises folgen, wonach eine Befreiung von der Pflicht zur Beteiligung an den Personalkosten des Kindergartens nicht möglich ist, würde dies dazu führen, dass das Tatbestandsmerkmal „Finanzkraft“ in § 12 Abs. 5 Satz 2 KITAG leerlaufen würde. | |
BR 015/02/07 GF/461-10 | ||
Konzessionsabgabe; Grenzpreisvergleich | Das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22.12.2006 ist mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II von bislang 29,1 % v.H. für das Land Rheinland-Pfalz auf 41,2 v.H. angehoben. Für das Land Baden-Württemberg wird die Bundesbeteiligung auf 35,2 v.H. festgesetzt, während die übrigen 14 Länder eine Bundesbeteiligung i.H. v. 31,2 v.H. erhalten. Ab 2008 werden die Beteiligungssätze jährlich nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf Bundesebene angepasst. | |
BR 017/02/07 AS/400-00 Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 0004/2007 | ||
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Versicherungsschutz | Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Die Auswirkungen des AGG erstrecken sich dabei auf die gesamte betriebliche Praxis. Es stellt einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sicher. Die Versicherungskammer Bayern gibt daher einen Überblick über den ohne gesonderten Beitrag gewährten Versicherungsschutz im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung. So sind Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1, 2 AGG in unbegrenzter Höhe abgesichert. Darüber hinaus erklärt sich die Versicherungskammer Bayern auch bereit, Abwehr- und Kostenschutz (gerichtlich und außergerichtlich) zu übernehmen, sofern gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im Rahmen des AGG ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung schriftlich geltend gemacht oder ein Verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle durchgeführt wird. | |
BR 018/02/07 CR/044-00 Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 0013/2007 | ||
Anlage von Kurzumtriebswäldern; Hinweise aus forst- und naturschutzfachlicher Sicht | Die Anlage von Kurzumtriebswäldern, insbesondere zur Energieholzgewinnung, auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 06.12.2006 an die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd Hinweise aus forst- und naturschutzfachlicher Sicht formuliert. Auf diesem Wege soll eine einheitliche Beurteilung bei den nachgeordneten unteren Forst- und Naturschutzbehörden gewährleistet werden. Kurzumtriebswälder sind grundsätzlich als Wald im Sinne von § 3 LWaldG anzusehen. Ihre Anlage bedarf regelmäßig einer Genehmigung nach § 14 LWaldG (Erstaufforstung). Durch eine bundesrechtliche Sonderregelung können im Ausnahmefall diese Flächen durch rechtliche Fiktion auch weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. In diesem besonderen Fall würde das LWaldG insgesamt und vor allem die Regelungen in § 14 LWaldG zur Erstaufforstung und Umwandlung nicht zur Anwendung kommen. Die naturschutzrechtliche Bewertung von Kurzumtriebswäldern ist im Wesentlichen standortabhängig. Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Eingriffs nach § 9 LNatSchG zu prüfen. | |
BR 019/02/07 DS/866-00 Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 0281/2006 | ||
Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes | Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2006, Az.: 1 BvR 2084/05, festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verfassungsgemäß ist. Der Beschwerdeführer wehrte sich als Eigentümer von Grundstücken im Landkreis Trier-Saarburg gegen die Zwangsmitgliedschaft. Er berief sich auf das Eigentumsrecht und auf seine Gewissensfreiheit, da er aus ethischen Gründen die Jagd ablehne. Seinem Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft wurde nicht entsprochen. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten (VG Trier, Urteil vom 14.01.2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2004; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005) ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kommt nunmehr in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft weder das Eigentumsgrundrecht noch die Gewissensfreiheit verletzt. | |
BR 020/02/07 DS/765-22 | ||
Einziehung des Jagdscheines | Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 19.05.2006, Az.: 8 ME 50/06, festgestellt: Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Jagdscheininhaber zwecks Vorbereitung der Jagd in seinem Wohnhaus einen Revolver geladen, der ihm aus der Hand rutschte und zu Boden fiel. Dadurch löste sich ein Schuss, der seinen Sohn verletzte. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines zu Recht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 BJG. Der Jagdschein ist u.a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen wird. | |
BR 021/02/07 DS/765-00 | ||
Jagdbezirke; Angliederung an einen Eigenjagdbezirk; Zustimmung des Jagdpächters | Das Niedersächsische OVG hat mit Beschluss vom 05.09.2006, Az.: 8 ME 116/06, festgestellt, dass § 5 BJG bundesrechtlich den Erlass einer Abrundungsverfügung auch bei verpachteten Jagdbezirken unabhängig von der Zustimmung des Jagdpächters zulässt. Der Antragsteller hatte hingegen die Auffassung vertreten, dass während eines laufenden Pachtvertrages eine Angliederung an den verpachteten Jagdbezirk ohne Zustimmung des Jagdpächters nicht zulässig sei. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Abrundungsverfügung in jedem Fall nicht der Zustimmung des jeweiligen primären Jagdbezirksinhabers bedarf, d.h. des Eigentümers oder des Nutznießers. Insofern stelle sich die Frage, warum der Pächter als Inhaber eines nur abgeleiteten Jagdausübungsrechts einen weitergehenden Schutz genießen solle. Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht vermag das OVG nicht zu erkennen. Durch eine Angliederung werde der verpachtete Jagdbezirk i.d.R. automatisch vergrößert. Dem Pächter werde daher nichts Vorhandenes genommen, so dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht betroffen sei. Da der Pächter auf diese Weise einen Jagdbezirk erhalte, den er nicht gepachtet habe, liege zwar ein Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor. Dieser Eingriff sei aber aus hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Sollte dem Pächter wegen des erhöhten Pachtzinses das Festhalten an dem Pachtvertrag nicht mehr zuzumuten sein, stünde ihm zum Ausgleich das Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht führt das OVG auf die §§ 581 Abs. 2, 542, 543 BGB zurück. | |
BR 022/02/07 DS/765-21 | ||