BlitzReport Dezember 2007

BlitzReport Dezember 2007 © GStB

Nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerbung; Mustervereinbarungen
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und der GStB haben sich auf neue Empfehlungen für die nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerbung verständigt. Zentraler Bestandteil der erzielten Einigung sind zwei Mustervereinbarungen, die den maßgeblichen Anliegen des GStB Rechnung tragen.
Die erforderliche Sachkunde des Selbstwerbers kann auf unterschiedliche Art und Weise belegt werden. Als Nachweis dient die erfolgreiche Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang, aber u.a. auch eine langjährige praktische Erfahrung in der Brennholzselbstwerbung. Insoweit besteht ein Ermessensspielraum des örtlichen Revierleiters, der ausgeschöpft werden sollte.
Im Staatswald dürfen nicht-gewerbliche Brennholzselbstwerber ausschließlich liegendes Holz aufarbeiten. Im Gemeindewald ist hingegen auch die Fällung stehenden Holzes möglich, die in einer eigenen Mustervereinbarung geregelt wird. Die staatlichen Revierleiter können hierbei im Gemeindewald weiterhin uneingeschränkt tätig werden, sofern es sich um einfache Hiebsverhältnisse sowie um Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von maximal 20 cm handelt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Fällung stehenden Holzes eine höhere Sachkunde erfordert als der Einschnitt liegenden Holzes.
Der GStB empfiehlt, die neuen Mustervereinbarungen im Gemeindewald anzuwenden.





BR 134/12/07 DS/866-00

Weitere Info: kosDirekt



Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Normenkontrolle einer Ortsgemeinde
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2007, Az.: 1 C 10138/07.OVG, entschieden, dass der Normenkon-trollantrag einer Ortsgemeinde gegen einen Flächennutzungsplan „ihrer“ Verbandsgemeinde unzulässig ist. Der Normenkontrollantrag richtete sich gegen einen Flächennutzungsplan, der Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Ortsgemeinde ausweist. Die Ortsgemeinde machte geltend, dass der Flächennutzungsplan ihren Planungsvorstellungen über die Förderung des Fremdenverkehrs widerspreche.
Das OVG hat entschieden, dass die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes nicht überprüft werden, weil sie gegen-über der Ortsgemeinde keine verbindliche Wirkung haben. Denn im Rahmen des Flächennutzungsplanes könnten die Ortsgemeinden in eigener Verantwortung Bebauungspläne über die konkrete städtebauliche Ordnung aufstellen. Die Flächennutzungsplanung sei durch Landesrecht auf die Verbandsgemeinden übertragen worden. Die damit einhergehende Beschränkung der gemeindlichen Planungskompetenz werde durch eine Beteiligung der Ortsgemeinden an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes ausgeglichen.





BR 135/12/07 RB/610-12

Weitere Info: GStB-N Nr. 0275/2007



Beihilfenverordnung; Wahlleistungen für Hinterbliebene
Mit Urteil vom 15.05.2007, Az.: 6 K 58/07.NW, hat das VG Neustadt – inzwischen vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt – entschieden, dass der Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen abhängig ist von der rechtzeitigen eigenen Erklärung des hinterbliebenen Angehörigen, ob er diese Beihilfeleistungen gegen Zahlung von 13 € monatlich für sich in Anspruch nehmen will. Die frühere Erklärung des verstorbenen Angehörigen gelte nicht automatisch für die hinterbliebenen Anspruchsberechtigten weiter. Mit der Übersendung des einschlägigen Informationsmaterials und eines Erklärungsvordrucks sei der Aufklärungspflicht ausreichend genüge getan. In einem weiteren Urteil vom 24.09.2007, Az.: 6 K 802/07 kam das VG Neustadt jedoch zu der Auffassung, dass die Ausschlussfrist von drei Monaten der Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles
– hier schwere Erkrankung und deren Folge – dazu führen, dass die Einverständniserklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde und die Betroffene nach Erkenntnis über das Versäumnis diese unverzüglich nachgeholt habe.





BR 136/12/07 CR/023-35

Weitere Info: GStB-N Nr. 0282/2007



Beihilfenverordnung; Lebenspartnerschaft
Mit Urteil vom 11.10.2007, Az.: 2 K 256/07.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft der Lebenspartner eines Beamten keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Beihilfe hat. Eine Pflicht zur beihilferechtlichen Gleichbehandlung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Der Dienstherr regele mit den Beihilferegelungen seine Fürsorge in Krankheits- und vergleichbaren Fällen abschließend. Eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei nicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle.





BR 137/12/07 CR/023-35

Weitere Info: GStB-N Nr. 0276/2007



Abschussplan für Schalenwild; Festsetzung erhöhter Abschusszahlen
Bei erheblichen Waldschäden durch Rotwildverbiss darf die Jagdbehörde erhöhte Abschusszahlen festsetzen, um so den Rotwildbestand zu verringern. Dies hat das VG Neustadt mit Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 4 L 1151/07.NW, und 4 L 1153/07.NW, in zwei Eilverfahren entschieden.
In den zugrunde liegenden Fällen hatte das Forstamt Soonwald in zwei Jagdbezirken starke Verbiss- und Schälschäden festgestellt, welche durch den erheblich angewachsenen Rotwildbestand verursacht worden waren. Die obere Jagdbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, setzte daher mit sofortiger Wirkung die Rotwildabschusszahlen für das Jagdjahr 2007/2008 für die beiden Jagdbezirke - statt wie zunächst vorgesehen auf 28 bzw. 17 - auf 65 bzw. 40 Tiere fest.
Um eine aufschiebende Wirkung dieser Anordnung zu erreichen, wandten sich die betroffenen Jagdausübungsberechtigten mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht. Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Die sofortige Erhöhung der Abschusszahlen sei notwendig, um die mit diesem erhöhten Rotwildbestand einhergehenden Waldschäden zu verringern; diese seien für die Waldeigentümer nicht mehr hinnehmbar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien die Schäden auch nicht auf unzureichende Schutzmaßnahmen der Forstverwaltung zurückzuführen, denn diese sei nicht zu einem aufwändigen Vollschutz ihrer Forstpflanzen verpflichtet.





BR 138/12/07 DS/765-00




Jagdabgabe; Mittelverwendung
Mehrere Kleine Landtags-Anfragen (LT-Drs. 15/1572, 15/1573, 15/1574) haben die Jagdabgabe und ihre Verwendung zum Gegenstand. Nach § 18 Abs. 2 LJG wird mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheines eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe erhält das Land zur Förderung der Jagd und zur Verhütung von Wildschäden.
Aus den Antworten des zuständigen Ministeriums ist zu entnehmen, dass sich das Aufkommen aus der Jagdabgabe im Jahre 2006 auf 1,133 Mio. € belief. Aus diesen Mitteln erhält der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. jährlich ca. 268.000 € zur Durchführung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben (z.B. jagdliche Ausbildung, Beratungsstelle Gensingen, Öffentlichkeitsarbeit). Grundlage ist eine Vereinbarung des Landes mit dem Landesjagdverband gemäß § 40 Abs. 2 LJG. Ferner werden jährliche Zuwendungen in einer Größenordnung von 100.000 € als Projektförderung (z.B. Niederwildprojekt, Marketinginitiative Wild) an den Landesjagdverband ausgezahlt.





BR 139/12/07 DS/765-00




Entzug der Gaststättenerlaubnis; Jugendschutz
Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 07.09.2007, Az.: 4 L 1016/07.NW, entschieden, dass einem Gastwirt, der mehrfach gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstößt, die Gaststättenerlaubnis entzogen werden kann. Das Jugendschutzgesetz bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet ist, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauf-tragte Person, die sie begleitet, oder wenn sie in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.





BR 140/12/07 CR/141-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0258/2007



Bebauungsplanung; Festsetzung von Teilflächen für Straßen
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2007, Az.: 1 C 11173/06.OVG, entschieden, dass eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern) nur in Betracht kommt, wenn der jeweilige Plangeber mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen kann, dass ihre spätere tatsächliche Umsetzung im Einverständnis mit den betroffenen Grundstückseigentümern gewährleistet ist.





BR 141/12/07 RB/610-13

Weitere Info: GStB-N Nr. 0274/2007



Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen
Eine Gemeinde, in der ein Windkraftanlagenbetreiber eine Betriebsstätte unterhält, an der auch Arbeitslöhne gezahlt werden, hatte sich gegen die Zerlegung des gewerbesteuerlichen Messbetrags gewandt. Das Finanzamt hatte den Messbetrag jeweils zur Hälfte auf die Betriebsstättengemeinde und drei Standortgemeinden zerlegt. In letzteren wurden Windkraftanlagen betrieben, jedoch keine Arbeitslöhne gezahlt. Das Finanzgericht gab der Klage der Gemeinde statt; der BFH, Az.: I R 23/06, wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Nach Auffassung des BFH können nur besonders gewichtige und atypische Lasten zu einer Unbilligkeit nach § 33 GewStG führen und einen abweichenden Zerlegungsmaßstab rechtfertigen, nicht jedoch ein allgemeiner Hinweis auf die durch Schwertransporte verursachten Straßenschäden. Deren Umfang und Intensität sowie daraus folgende Belastungen für den gemeindlichen Haushalt müssen vielmehr eindeutig nachgewiesen werden. Nach Auffassung des BFH begründen negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Ortsbild, das Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und den Tourismus in der Standortgemeinde danach keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.





BR 142/12/07 GF 961-10