BlitzReport August 2007 © GStB
Standardflexibilisierungs-gesetz; Verfassungswidrig- keit der rückwirkenden Begrenzung der Personalkostenerstattung für kommunale Revier- förster | Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Normenkontrollverfahren mit Beschluss vom 05.07.2007, Az.: VGH N 18/06, festgestellt, dass Art. 12 Abs. 2 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes vom 05.04.2005 mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig ist. Das LWaldG verpflichtet das Land, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger forstlicher Aufgaben durch kommunale Forstrevierbedienstete zu erstatten. Für die Höhe der Erstattung war ursprünglich ein flächenbezogener Maßstab festgelegt. Durch das Erste Standardflexibilisierungsgesetz wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine personenbezogene Erstattungsregelung erlassen. Sie führt zu einer deutlich geringeren Personalkostenbeteiligung des Landes. Der Verfassungsgerichtshof hat die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung festgestellt. Der Beschluss bestätigt eindrücklich die Rechtspositionen der Verbandsgemeinde Cochem-Land sowie des GStB. Die Körperschaften, bei denen es für die Abrechnungsjahre 2002 bis 2004 zu einer nachträglichen Reduzierung des Erstattungsbetrages für kommunale Forstrevierbedienstete auf höchstens 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person gekommen ist, haben nunmehr einen erhöhten Erstattungsanspruch gegenüber dem Land. | |
BR 085/08/07 DS/866-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0187/2007 | ||
Organisation der Forstverwaltung; Gesetzentwurf der Landesregierung | Die Landesregierung hat dem Landtag den Gesetzentwurf zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung (LT-Drs. 15/1279) zugeleitet. Die Zentralstelle der Forstverwaltung wird aus der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd herausgelöst und unter Beibehaltung ihres Aufgaben- und Personalbestandes unmittelbar dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium unterstellt. Die rd. 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wechseln in die neue obere Landesbehörde. Die Organisationsmaßnahme soll zum 01.01.2008 wirksam werden. Der GStB hatte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens u.a. die zentrale Steuerung des Landesbetriebes Landesforsten durch das zuständige Ministerium kritisiert. Die Landesregierung stellt in der Begründung zum Gesetzentwurf hierzu fest, dass die strategische Leitung des Landesbetriebes seitens des Ministeriums erforderlich sei. Das Ministerium gebe die strategische Unternehmensausrichtung vor und die ZdF nehme die operative Leitung des Landesbetriebes wahr. | |
BR 086/08/07 DS/866-00 | ||
Landeswassergesetz; Entwurf Änderungsgesetz; SUP-Pflicht; Abwasserbeseitigungs-konzepte | Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf für die Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesabfallgesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 15/1287). Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der europa- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Pläne und Programme (SUP - Strategische Umweltprüfung). Diese dient der systematischen Ermittlung aller Umweltauswirkungen und umfasst auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Auf Grund der Kritik der kommunalen Spitzenverbände an der im ersten Gesetzentwurf enthaltenen SUP-Pflicht für die Abwasserbeseitigungskonzepte ist nunmehr vorgesehen, die Erstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten von einer Pflichtaufgabe in eine freiwillige Aufgabe umzuwandeln. In der Folge entfällt die mit zusätzlichen Kosten verbundene SUP-Pflicht, womit sich auch die Frage der Konnexität erübrigt. Schließlich entfällt mit der vorgesehenen Änderung auch die bisherige Genehmigungspflicht der Abwasserbeseitigungskonzepte und die Möglichkeit der Wasserbehörden, dabei zur Umsetzung der wasserrechtlichen Anforderungen Auflagen zu erteilen oder Fristen zu setzen. An diese Stelle soll nun die Befugnis der Wasserbehörden treten, die ggf. notwendigen Anforderungen unmittelbar an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zu richten und ggf. durchzusetzen. | |
BR 087/08/07 TR/825-01 Weitere Info: kosDirekt | ||
Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz (Tariftreuegesetz) | Durch die Regelung im Tariftreuegesetz werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten öffentlichen Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen. Das Gesetz gilt u. a. für das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Bauaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge auf den Gebieten des Gebäudereinigungs- oder Bewachungsgewerbes oder der Gebäude- und Immobilienwirtschaft vergeben. Das Gesetz gilt für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 €. Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen. Durch den Einsatz von Niedriglohnkräften komme es zu starken Wettbewerbsverzerrungen. Dadurch würden tarifgebundene Arbeitsplätze in hohem Maße gefährdet. | |
BR 088/08/07 CR/055-40/602-00 | ||
Landesentwicklungs-programm; Beteiligung der Ortsgemeinden | Der GStB hat in seiner Bewertung des Entwurfs für ein neues Landesentwicklungsprogramm IV die Landesregierung darauf hingewiesen, dass er die Einbindung der Ortsgemeinden im bisherigen Verfahren nicht für hinreichend hält. In seinem Antwortschreiben vertritt das Ministerium des Innern und für Sport demgegenüber die Auffassung, dass eine generelle Pflicht zur Beteiligung der Ortsgemeinden nicht bestehe. Der Sache nach werden die bestehenden Bedenken, insbesondere dass die Nichtbeteiligung der Ortsgemeinden im Ergebnis zu einer Unwirksamkeit des Landesentwicklungsprogramms führen kann, allerdings nicht ausgeräumt. | |
BR 089/08/07 RB/606-10 Weitere Info: GStB-N Nr. 0166/2007 | ||
Straßenausbaubeiträge; Erneuerung eines Kanals im „Inline-Verfahren“ als beitragsfähiger Aufwand | Die Kanalsanierung im sog. Inline-Verfahren geht über eine bloße Instandsetzungsmaßnahme hinaus und stellt sich regelmäßig als straßenausbaubeitragsfähige Erneuerung der Straßenentwässerungseinrichtung dar. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 6 B 10430/07.OVG, entschieden. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass mit der Sanierung im Inline-Verfahren eine neue angemessene Nutzungszeit eingeleitet wird, wie sich schon aus der vergleichsweise langen Garantiezeit und damit voraussichtlichen Lebensdauer von nach derzeitigem Stand 30 Jahren ergibt. Auch weist das OVG auf eine sich abzeichnende Kostenersparnis im Vergleich zu „konservativ“ erneuerten Mischwasserkanälen hin, was auch den Eigentümern der ausbaubeitragspflichtigen Grundstücke zugute komme. | |
BR 090/08/07 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2007 | ||
Lärmkartierung, Lärmaktionsplanung | Für Rheinland-Pfalz sind die von der EU geforderten Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen außerhalb der großen Städte über 80.000 Einwohner erstellt. Rund 1.200 km rheinland-pfälzische Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr wurden im Auftrag des Umweltministeriums untersucht. Die Lärmkarten sind im Internet unter http://informatik1.umwelt-campus.de/rlp/download/ in einer vorläufigen Fassung abrufbar. Über den Stand der Lärmkartierung an den Haupteisenbahnstrecken, die durch das Eisenbahnbundesamt durchgeführt wird, liegen keine Informationen vor. Nach § 47d BImSchG sind bis zum 18.07.2008 Lärmaktionspläne für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen und der Haupteisenbahnstrecken zu erstellen. Die Inhalte eines Aktionsplans sind in § 47d BImSchG mit den Verweisen auf die Anhänge der Umgebungslärmrichtlinie festgelegt, nicht jedoch Auslöseschwellen, Ablauf und Maßnahmen. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat „Hinweise zur Lärmaktionsplanung“ für Herbst 2007 angekündigt. GStB und Städtetag bereiten eine gemeinsame Arbeitsgruppe vor, die Empfehlungen bzw. Hinweise zur Lärmaktionsplanung erarbeiten soll. | |
BR 091/08/07 HF/671-33 | ||
Vergaberecht; Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellen- werte abgelehnt | Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht auch weiterhin grundsätzlich kein Primärrechtsschutz. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat. Dies hat das LG Bad Kreuznach mit Beschluss vom 06.06.2007, Az.: 2 O 198/07, festgehalten. Dem unterlegenen Bieter bleibt damit allenfalls die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche (Sekundärrechtsschutz) geltend zu machen. Nachdem jüngst das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg unterhalb der EU-Schwellenwerte verneint hat, wurde nunmehr auch seitens des Zivilgerichts Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte abgelehnt. | |
BR 092/08/07 GT/602-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0168/2007 | ||
Kindertages- und Vollzeitpflege; Einkommensteuer | Nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen entfällt ab dem Jahr 2008 die bisherige Sonderregelung für vom Jugendamt vermittelte Tagesmütter, wonach die für die Betreuung von maximal 5 Kindern erhaltenen laufenden Geldleistungen steuerfrei sind. Damit will die Bundesregierung eine steuersystematische Gleichstellung erreichen, da die bisherige Steuerbefreiung nur für die vom Jugendamt bestellten Tagesmütter galt. Der DStGB hat sich gegen die im Erlass vorgesehene Änderung ausgesprochen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Neuregelung, die mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden wäre, zeitlich befristet auszusetzen. | |
BR 093/08/07 GF/960-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0141/2007 | ||