BlitzReport Sonderinfo: Kommunalfinanzen 2007 © GStB
Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände weiterhin angespannt | Die Finanzlage der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände ist trotz der erheblichen Konsolidierungsbemühungen der letzten Jahre angespannt. Dies hat der Rechnungshof in seinem letzten Kommunalbericht herausgestellt. Obwohl die Einnahmen aller Gemeinden zusammen im Vergleich zum Jahr 2004 mit 3,2 % stärker stiegen als deren Ausgaben (+ 2,4 %), war ein Finanzie-rungsdefizit von 454 Mio. € zu verzeichnen. Die Kassenkredite, die nach den rechtlichen Vorgaben zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dienen sollen, haben sich zu einem dauerhaften Finanzierungsin-strument entwickelt. Sie dienen bei vielen Kommunen zur Finanzierung von Fehlbeträgen aus früheren Haushaltsjahren. Mit insgesamt 2,885 Mrd. € (2. Vierteljahr 2006 – Kassenergebnisse) erreichten sie 58 % des Schuldenstands der Kredite für Investitionen. Die Schulden insgesamt, nämlich Kredite für Investitionen, Kassenkredite, Verstetigungsdarlehen sowie die Schulden der Eigenbetriebe und Krankenanstalten, stiegen gegenüber 2004 um 6,2 % und erreichten Ende 2005 einen Stand von 12,1 Mrd. € oder 2.971 € je Einwohner. | |
BR SI 1/06 HB/967-00:Daten | ||
Eckpunkte der Änderung des Landesfinanzausgleichs-gesetzes | Das Vierte Gesetz zur Änderung des LAFG sieht folgende Änderungen vor:
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BR SI 2/06 HB/967-00: 4. LFAG | ||
Änderung des Landesfinanzausgleichs-gesetzes darf Ortsgemeinden nicht benachteiligen | Die Bedarfszuweisungen sollen ab dem nächsten Doppelhaushalt entfallen. Mit den Bedarfzuweisungen sollte den wirklich Not leidenden Gemeinden, den Ortsgemeinden, individuell geholfen werden. Vor allem das Hereinnehmen der kreisfreien Städte in den Bedarfszuweisungsempfängerkreis hat die Bedarfszuweisungen auf niederste Quoten fallen lassen. Dies hat die Landespolitik veranlasst, die Bedarfszuweisungen abzuschaffen und die bisher dafür vorgesehen 48 Mio. € Finanzausgleichsmittel in die Schlüsselmasse (23 Mio. € Schlüsselmasse A, 25 Mio. € Schlüsselmasse B 2) überzuleiten. Die Ortsgemeinden haben im Zehnjahresvergleich 48 % der Bedarfszuweisungsmittel er-halten, also gehen (48 Mio. € mal 48 % =) 23 Mio. € in die Schlüsselmasse A. Allerdings fließen ¾ der Schlüsselmasse A über die Umlagewirkungen in die Kassen der Verbandsgemeinden und Kreise, also verbleiben den Ortsgemeinden nur 8 Mio. € aus dieser Transaktion (die Bedarfszuweisung war nicht Umlagegrundlage!). Der Gemeinde- und Städtebund hat die Forderung an den Landesgesetzgeber erhoben, den gesamten Topf der Bedarfszuweisungen, also 48 Mio. €, in die Schlüsselmasse A zu geben, so dass zumindest 12 Mio. € bei den Ortsgemeinden verbleiben. | |
BR SI 3/06 HB/967-00: 4. LFAG | ||
Änderung des Landesfinanzausgleichs-gesetzes schafft zugunsten der Ortsgemeinden Umlagesenkungs-spielräume | Durch die Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes erhalten die Landkreise und Verbandsgemeinden Spiel-räume zur Umlagensenkung:
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BR SI 4/06 HB/967-00: 4. LFAG | ||
Eckpunkte des Doppel-haushalts 2007/2008 |
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BR SI 5/06 HB/967-00: DHH0708 | ||
Hartz IV | Bund und Länder haben den Kommunen zugesagt, sie jährlich um 2,5 Mrd. € im Rahmen Hartz IV zu entlasten. Von dieser Entlastung ist bei den Kommunen in Rheinland-Pfalz kaum etwas angekommen. Bund und Länder haben sich nunmehr darauf verständigt, dass sich der Bund 2007 mit 4,3 Mrd. € an den Unterkunftskosten beteiligt. Das entspricht einem Anteil von 31,3 %. Der Bund wollte ursprünglich nur 2 Mrd. € bezahlen. Die vorgesehene Erhöhung ist ein positives Signal und ein Erfolg der Arbeit der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene. | |
BR SI 6/06 HB/967-00:Hartz IV | ||
Unternehmensteuer- reform im Rahmen der Finanzlage vertretbar | Nach wie vor sind die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden chronisch unterfinanziert, das heißt, dass der Staat deutlich mehr Geld ausgibt, als er einnimmt. So ha-ben Bund, Ländern und Gemeinden im Jahr 2006 – trotz der gestiegenen Steuereinnahmen – bis heute 31 Mrd. € zusätzliche Schulden aufnehmen müssen. Der Gesamtschuldenstand hat damit die gigantische Summe von 1,55 Billionen € erreicht. Am Gesamtsteueraufkommen sind Bund und Länder mit jeweils rund 44 %, die Kommunen mit 12 % beteiligt. Wenn also die Steuereinnahmen tatsächlich um 30 Mrd. € steigen, wären die Kommunen daran mit 3,2 Mrd. € beteiligt. Das reicht noch nicht einmal, um die gestiegenen Sozialausgaben der Kommunen (2005: 35,5 Mrd. €, 2006: 39,4 Mrd. €) auszugleichen. Die Eckpunkte zur Unternehmenssteuerreform gehen in die richtige Richtung. Die nominal hohen Steuersätze werden zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit reduziert. Gleichzeitig wird dafür gesorgt werden, dass die Unternehmen die niedrigeren Sätze auch tatsächlich zahlen, und nicht wie bisher ihre Gewinne ins Ausland transferieren und im Inland die Verluste abschreiben. Dem trägt die Zinsschranke Rechnung. Richtig ist auch, die Entlastung der Wirtschaft auf 5 Mrd. € pro Jahr zu begrenzen. Ein großer Erfolg ist, dass die Unternehmenssteuer-reform die Gewerbesteuer erhält und nicht zu einer reinen Ge-winnsteuer reduziert und nun auch die Diskussion um die Grundsteuer C beendet ist. | |
BR SI 7/06 HB/960-01: Unternehmen | ||
Kommunale Doppik und (Eigenbetriebs) Zweckverbände | Die kommunalen Gebietskörperschaften werden ab dem Jahr 2007, auf Grund eines noch in diesem Jahr zu fassenden Beschlusses des kommunalen Vertretungsorgans, wahlweise auch ab dem Jahr 2008 oder ab dem Jahr 2009, ihre Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen Regeln, den Grundsätzen der kommunalen Doppik, führen. Diese Vorgabe des Art. 8 § 1 Abs. 2 KomDoppikLG gilt gemäß Art. 1 § 19 KomDoppikLG sinngemäß auch für Zweckverbände. Beschließt also die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes nicht in diesem Jahre einen späteren Umstellungszeitraum, so gelten für die Haushaltswirtschaft dieses Zweckverbandes ab dem Jahr 2007 die Grundsätze der kommunalen Doppik. Die Umstellung auf das neue Gemeindehaushaltsrecht kann – auch nach Auffassung des Ministeriums des Innern und für Sport – bei Zweckverbänden mit Eigenbetrieb entfallen, wenn die Aufgabe des Zweckverbandes insgesamt von dem Eigenbetrieb wahrgenommen wird. In diesen Fallkonstellationen reicht es aus, wenn an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan tritt (so auch Nauheim-Skrobek, Erl. 2.1.2.3e zu § 7 ZwVG). Übrig bliebe In die-sen Fallkonstellationen eine „Rumpf-Haushaltssatzung“, mit den für die Haushaltssatzung vorgesehenen Festsetzungen. | |
BR SI 8/06 HB/004-02:Parag. 86 | ||